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Ueber den Entwurf eines Reichs-Eisenbahn-Gesetzes und dessen Unzulässigkeit / von Moriz Mohl
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Es mag dahin gestellt bleiben, ob es nicht auch jetzt nochvon Nutzen sein möchte, die oöere Leitung des Ausbaues desdeutschen WaHnnetzes und damit auch das gesammte Eisenlmhn-Koncessionsivesen dem Weiche zu überweisen* *), wie dieß in derSchweiz mit dem 1. Januar 1873 geschehen**), auch wohl durch den

kehrsmittel wie die Eisenbahnen, welches ein so ungeheures stehendes und beweg-liches Capital erfordert, ohne die größten Nachtheile weder auf Haupt- noch aufNebenlinien in concurrirende Unternehmungen gespalten werden könne. Dennentweder unterbieten sich die Concurrenten, und darauf verzichten sie erfahrungs-gemäß ganz unfehlbar, um sich nicht zu ruiniren, oder sie einigen sich über ihreBedingungen in Theilung des Verkehrs. In beiden Fällen aber arbeitet und be-treibt jeder Theil doppelt so theuer, als wenn er den Verkehr der Linie allein zubesorgen hat, und nur im letzteren Falle kann er denselben möglichst wohlfeil be-dienen. Dieß hat die Erfahrung in Großbritannien auch drastisch bestätigt, wo derStärkere den schwächeren Concurrenten auszukaufen sucht. Der in den britischenEnqueten allseitig anerkannte und bewiesene non-osnss concurrirender Bahnen aufder gleichen Verkehrslinie, welcher in Großbritannien schon im großartigsten Maßstabezur Verschmelzung der Eiscnbahngesellschaften in wenige große Unternehmen geführthat und fortschreitend führt, ist mit einer der mächtigen Gründe, welche die vonJahr zu Jahr an Boden gewinnende Agitation für den Ankauf der Eisenbahnendurch den Staat in Großbritannien geltend macht.

*) Man muß den Motiven dankbar dafür sein, daß sie uns durch ihre Theorievon der alleinigen gesunden Entwicklung des Verkehrswesens durch Concessionirungconcurrirender Privat- und Staatsbahnen auf allen Hauptverkehrslinien selbst be-wiesen haben, wohin dieß zu führen vermöchte und nach ihren Grundsätzen führen soll.Abgesehen davon jedoch können ja doch nur die Einzelstaaten ihre Verhältnisse aufdiesem wichtigen Gebiete mit voller Sachkenntnih im Interesse des öffentlichen Wohlswürdigen, während das Reichs-Eiscnbahn-Amt unvermeidlich von Gründern undIntriganten jeder Art, und zwar Berlinern in erster Linie, um Concessionen be-stürmt und belagert werden würde. Nein, Gott wolle uns davor bewahren, daß diedeutschen Staaten vollends auch um ihre Rechte auf diesem Gebiete kommen, von derenErhaltung solchen Grundsätzen, wie sie die Motive entwickeln, gegenüber die eigensSicherstellung der finanziellen Existenz gerade der größeren und Mittelstaaten unddie Befähigung derselben zur selbstständigen und wirksamen Fürsorge für die volks-wirthschaftlichen Interessen ihrer Länder unbedingt abhängt!

Als ob nicht ein himmelweiter Unterschied zwischen der Schweiz und Deutsch-land in dieser Hinsicht wäre! Für die Schweiz, in welcher 25 Cantone sich in einGebiet von 752 ^Meilen theilen (von 0,ss bis 130 oMeilen per Staat) und mit2,669,147 Einwohnern im Ganzen, sowie mit Verfassungen dieser Cantone, in wel-chen solche Fragen von kleinen und großen Räthen und zum Theil vom ganzenVolke zu entscheiden wären, begreift sich das fragliche Gesetz vom 27. Dezember