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„Beschluß des Reichstages vorn 20. April 1870 beabsichtigt ist* *). Es ist„selbst leider nicht zu verabreden, daß noch in neuerer Zeit Concurrenz-„und sonstige particularistische Rücksichten dem Ausbau wichtiger Routen„hindernd und verschleppend in den Weg getreten sind**); mit Rück-
1872 vollkommen, wonach dort die Concessionen unter Mitwirkung der betheiligtenCantone, beziehungsweise der Grenzccmtone, vom Bundesrathe begutachtet werdenund von der Bundesversammlung darüber entschieden wird. In Deutschland aber,wo schon die größeren Mittelstaaten an Eisenbahnterrain der Schweiz (wenn mandie unzugänglichen Gebirgsstöcke abrechnet) ebenbürtig oder überlegen sind, wo aufeinem Reichsgebiete von 8,818 sZMeilen Niemand ist, welcher sich rühmen könnte,die einschlägigen Verhältnisse der verschiedenen Bundesstaaten gehörig oder nurüberhaupt zu kennen, und wo die größeren und Mittelstaaten monarchisch consti-tuirt, daher zu Verhandlungen unter einander und mit dem Reiche viel geeigneter,im Innern aber der Gesammtheit der Schweiz ganz ebenbürtig vertreten sind, undwo in allen größeren Mittelstaaten das Staatsbahnsystem vorherrscht oder nahezuganz eingeführt ist, liegen die Verhältnisse offenbar ganz anders. Auch insofern,als in der Schweiz jeder Canton ganz anders in der Lage ist, sich im Schooße derBundesorgane geltend zu machen, als im deutschen Reiche mit seiner einheitlichenSpitze im Reichskanzler-Amte. Mediatisirungsfragen gibt es in der Schweiz keine,sondern nur Fragen von Grundsätzen und Interessen, welche von Mehrheiten Eben-bürtiger und Gleichberechtigter entschieden werden.
*) Daß es sich hier von einem Beschlusse nicht des deutschen, sondern desnorddeutschen Reichstags handelt, von dem die Antragsteller im deutschen Reichs-tage selbst ausdrücklich zurückgekommen sind und in welchem übrigens die obenvorausgesetzte Absicht nicht ausgesprochen ist, haben wir in unserem Artikel I. wört-lich nachgewiesen.
**) Wir wissen natürlich nicht, welche Fälle die Motive hier im Auge haben;soviel aber ist uns bekannt, daß Berliner Actienbanken und Bankiers, welche inSüddeutschland und in Sachsen Bahnen zu gründen beabsichtigten, sowie auch Süd-deutsche mit oder ohne jene Berliner Gründungslustige Privatbahnen zu gründensuchten, welche im Interesse der bestehenden Staatsbahnen nicht in die Hände vonPrivaten gegeben werden können, sondern theils jetzt vom Staate gebaut werden,theils von ihm zu bauen sind, wenn ihre Anlage für zweckmäßig erkannt wird unddie Reihe an sie kommt. Ein Staatsbahnnetz kann natürlich nicht an Einem Tagehergestellt werden und eine Zurückstellung der Anlage minder dringender Linienist keine „Verschleppung" berechtigter Verlangen, sondern eine Sicherstellung deröffentlichen Interessen gegen die Angriffe auf dasselbe von Seiten des Gründer-thums. Eine Auffassung, wie die der obigen Motive, als habe das Gründerthum«in Recht auf Concessionirung und als sei es eine „Verschleppung", wenn demselbenim öffentlichen Interesse überhaupt nicht, oder nicht sogleich entsprochen werde, be-weist zehnfach, wie nothwendig es ist, daß die deutschen Staaten an ihrem Rechte,