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5 (1863) Fünfter Band. Kopal–Ozon
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525
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Miethvertrag 525

besi ne « nten seiner Länge verkürzt wird. Der einfachste Taktmcsser wäre sonach ein Pendel,ilen Aufhängepunkt nach Belieben so verrückt werden kann, daß jede Schwingung der gewünschtenDauer eines Takttheils entspricht; in dem Weber'schcn Metronom, einemmit einer Kugel beschwerten und mit Theilstrichen versehenen Bande, wel-ches durch eine Klammer an jeder beliebigen Stelle festgehalten werdenkann, ist diese Idee ausgeführt. Störend ist dabei hauptsächlich dieunbequeme Länge, welche ein solches Pendel zur Markirung eines lang-samen Tempos haben muß, ein Secundenpendel z. B. schon etwa 3 Fuß2 Zoll; bringt man indeß an einer festen Pendelstange oberhalb desAufhängepunktes ein verschiebbares Gegengewicht an, so kann auch einemkurzen Pendel eine längere Schwingungsdauer ertheilt werden. Ist z. B.in beistehender Figur a die Linse des Pendels, welches mit der scharfenKante des Prismas c aufgehängt ist, und b ein Laufgewicht, so kann anicht abwärts schwingen, obne b zu heben; dadurch muß die Beschleuni-gung des Pendels um so mehr vermindert, d. h. seine Schwingungsdauerum so mehr vergrößert werden, je größere Bogen b beschreibt, und dasMaximum der Verzögerung wird eintreten, wenn c dem Schwerpunktedes Pendels möglichst nahe liegt. Das von. dem Mechaniker Mälzl inWien erfundene und weit verbreitete Metronom ist nach diesem Principconstruirt. Ein Pendel der erwähnten Art trägt oberhalb des Drehpunkteseine Theilung, welche die Anzahl der Schwingungen in einer Minute an-gibt, die den verschiedenen Stellungen des Lausgewichts entsprechen. Daaber ein solches Pendel infolge der Bewegungswiderstände, wie Reibungund Widerstand der Luft, mit der Zeit langsamer schwingen würde, so ver-bindet man dasselbe mit der bei unsern schwarzwälder Uhren gebräuch-lichen Hemmung, einem mit der Pendelstange sich bewegenden zweischen-keligen Anker, welcher in die Zähne eines Skeigrads eingreift, das durchein fallendes Gewicht getrieben wird. Bei jedem Hin - und Hergängeschleift ein Zahn an der schiefen Fläche des einen Ankerarms und ertheiltdemselben dadurch eine Beschleunigung, welche den Bewegungsverlustausgleicht.

j^i Miethvertrag nennt man eine Uebereinkunft zweier Personen dahin, daß der eine sich ver-ein ^ '""Hi , dem andern gegen ein von diesem zu leistendes Geldäquivalent die Benutzungtoer* oder körperlicher, bcziehendlich geistiger Kräfte zu gewähren. Der Miethvertrag,^ * er nach Anleitung der römischen Grundsätze zu beurtheilen, aber in seiner heutigen Anwen-bedeutend erweitert ist, hat bei den Sachen den Gebrauchswerth derselben, bei der Arbeit^ ln derselben enthaltende Productivkraft zum Gegenstand. Namentlich die letztere ist durche Abschaffung der Sklaverei und die hierdurch hervorgerufene freie Arbeit erst entsprechendj *bigt worden, sodaß in dem heutigen Rechtsleben viele Aerhältnisie vorkommen, die schon^"halb nicht zu der römischen Dienstmiethe würden gezählt werden können, weil diese nur""vble Dienstleistungen zum Gegenstände hatte. Den Römern galt jedes Handwerk und jedelqs^bsmäßig betriebene Kunst als unedel, und zwar deshalb, weil sich Sklaven und Freige-J' ene (daher operae illiberales, Arbeiten Unfreier) zu ihrem Fortkommen der Handwerke undbefleißigen mußten. Nur für gewisse geistige Beschäftigungen, also insbesondere für die'°nste-der Lehrer von Wisienschaften, der Aerzte, der Advocatcn, Feldmesser, Mäkler u. s. w.,r ^e, obgleich sie den Dienstmiethen füglich nicht beigezählt werden konnten, mit der Zeit einionܰ rat doch konnte dasielbe nicht im gewöhnlichen Proceßwege, sondern nur durch be-

bolk^b Beihülfe des Prätors eingeklagt werden. Mit der Erkenntniß der in der Arbeit liegenden<u, ^irthschqftlichen Bedeutung gelangten die bis dahin mehr oder weniger für unehrcnwerthbut(t, n * >en bewerbe zu Ansehen. Aus Veranlasiung der sich steigernden Bedürfnisse, welche^^oducte der menschlichen Arbeitskraft befriedigt werden mußten, gesellten sich den vor-teil Dienstleistungen nur dergleichen bei, und diese verzweigten sich infolge der Arbeits-Djx 's" 9 , '"imer weiter und weiter. Die vormals bestandene Verächtlichkeit der gewerbliche»'^'"gen ist gänzlich verschwunden, sodaß die hinsichtlich der Dienstmiethe bestehenden<^undsätze aus alle die Rechtsverhältnisse Anwendung zu leiden haben, vermöge welcherf eineu gegen Geld irgendwelche auf geistige oder körperliche Arbeit hinauslaufendee gleistet werden sollen. (S. Mandat.) Es ist rechtlich gleich zu beurtheilen, ob dem Schnei-