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Das Ganze der Seiden-Manufactur, nach ihrem Ursprunge, Fortschritten und jetzigen Standpunkte dargestellt : enthaltend gründliche Belehrungen über die Cultur, das Abhaspeln, Zwirnen und Weben der Seide, nebst Abbildungen und Beschreibung aller dazu erforderlichen Geräthschaften und Maschinen, insbesondere der Jacquard-Maschine und anderer mechanischen Webstühle
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Fünftes Capitel.

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>' setz zu publiciren, nach welchem es in die Reihe der mit Todes->e strafe belegten Vergehen aufgenommen wurde, in ein Hausoder Waarenlager mit der boshaften Absicht einzubrechen," Seidcnwaarcn zu beschädigen oder zu zerstören und die zur Ver-c- arbeitung der Seide erforderlichen Geräthschaften zu vernichten.>' 2u gleicher Zeit wurde die Einführung aller fremden Seiden-st Waaren verboten, wohin auch der Sammet gehörte, jedoch diet' indischen Zeuge und die aus Italien kommenden Ereps und Sei-st denflore ausgenommen, aber mit einer hohen Steuer belegt wur-st den, die in 17 Schilling 6 Pfennigen für das Pfund bestand,

c- wovon nur die Hälfte zurückerstattet wurde, wenn die Waaren

st Wieder ausgeführt wurden. Die Seidcnwebcr-Gesellen complot-kk tirten seil dieser Zeit häufig, um den Meistern einen höher»Lohn abzubringen; und im Oktober des Jahres 1769 wurden,st trotz der Strenge des erwähnten Gesetzes, häufig Handlungen! der Gewaltthätigkeit an dem Eigenthum und den Webstühlender, sie beschäftigenden Meister, besonders an den auf den Stüh-^ ien befindlichen Stücken Arbeit verübt. Diese Aufstände wur-§ len nicht allemal ohne Blutvergießen beruhigt; mehre Solda-

» ten sowohl, als Seidcnwebcr wurden in den Scharmützeln ge-

» > tobtet.

" Jene unablässigen Streitigkeiten, welche unter den Sel-'' dcnwebergesellen und Meistern, wegen des Lohns stattfanden,

t gaben Veranlassung, daß im Jahre 1773 ein Gesetz erlassen

? d>Urde, nach welchem der Alderman von London für die Stadt,

^ der Magistrat von Middlesex aber für die Grafschaft bevoll-

» wjchtigt wurden, in vierteljährlichen Sitzungen den Lohn der Sei-

^ denwebergcsellen festzustellen. Jeder Meister, der höhern oder

" geringern Lohn gäbe, und jeder Geselle, der denselben annehmen

' d>ürde, gegen die höhere Bestimmung der Behörde, solle straf-

Mig sein. Durch dasselbe Gesetz wurde allen Meistern anbc-° t°hlen, nie mehr als zwei Lehrlinge zu derselben Zeit zu ha-

d den. Diese Einrichtung, welche nur auf den Distrikt von Spi-

" daisieldg bezüglich war, wurde noch durch zwei auf einander

^ !°tsendeActen befestigt (32 Georg UI, Cap. 44 undfil., Georg

o Eap. 7.). Durch die erste wurden die, auch mit andern, Ma»tkrial gemischten Seidenwaaren dem Verhältniß der ganz seide-^ mit unterworfen, die zweite schloß die mit Weberei beschäf-r 18^ ^auen mit ein. Die erwähnte Acte blieb bis zum Jahre, - °24 in Kraft, und während ihrer Dauer waren die Ansichten

" Detheiligten über dieselbe sehr verschieden. Erst seit wem«