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Encyklopädie der Forstwissenschaft / von G.W. v. Wedekind
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Geschichte und Literatur.

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der Vertheilung ihres Eigenthums verschiedenen Gang der Entwicklung. Icherkenne darin folgende Perioden: I. von der Urzeit bis zur Abscheidung desWaldeigenthuins; II. von da bis zu den Anfängen geordneter Bewirthschastung;III. von dieser bis zu den Anfängen der Wissenschaft; endlich IV. die Fortbil-dung bis zur Gegenwart. Zcitgräuzen und Dauer dieser Perioden sind in denverschiedenen Ländern verschieden. Nach dein durchschnittlichen Vorkommen Deutsch-lands endigt die erste Periode im achten, die zweite im sechszehnten, die drittebeiläufig mit Anfang der zweiten Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts.

Die Quellen für die Zeiten vor der Wissenschaft sind sehr verborgen undzerstreut; sie aus Licht zu ziehen und auszubeuten, heischt im Allgemeinen Stu-dium der deutschen Rechtsalterthümer, der Verschtingung der römischen mit denaltdeutschen Rechtsinstituten, der Urkunden der Landescülturgeschichte, insbeson-dere aber der Forstordnungen, alten Inventarien, Rechnungen, Vcrwaltungs-und Proceß-Acten. Die Forstgeschichte müßte sich vornämlich auf Bearbeitungder einzelnen Provinzialgeschichten gründen. Diese fehlen uns bis zum letztenJahrhunderte beinahe gänzlich. Somit ist erklärlich, daß die vielen Versuche,eine allgemeine Forstgeschichte zu schreiben, immerhin noch nicht die Aufgabe auchnur annähernd löseten, und daß diese, bei der sehr vielen Mühe und den sehrwenig lohnenden Ergebnissen, schwerlich je gelöst werden wird. Die bedeutendeVerschiedenheit der älteren Forstgcschichte, wo altdeutsche Einrichtungen sich, wieim mittleren Deutschland, überwiegend erhielten, oder wo sie durch römischeSatzungen wesentliche Aenderungen erlitten, wie im südlichen und westlichenDeutschland, oder wo slavische Volksstämme sich niederließen, wie im östlichenDeutschland, verdient hierbei vorzüglich beachtet zu werden.

Die besten, wen» auch nicht genügenden Gcschichtsversnchc sind: ») Grundlinien der deut-schen Forstgcschichte rc. von Vr. F. B. Walther, Pros. rc., Gießen bei G. Müller 181k;1>) geschichtliche Einleitung in die Forstwissenschaft von Krcissorstmth v. Widciimann, Tübingenbei C.F.Osiander, 1837; c) Blicke in die Urgeschichte unserer Wälder von Forstrath Wächter(Hannover. Magazin Nr. 28 bis 32 von 1839); d) die Forstgcschichte Preußens bis zum Jahre1808 von vr. W. Pfeil, Leipzig bei Baumgärtncr 1839. Auch enthält der ArtikelGe-schichte des Forst- und Jagdwesens" im Real - nnd Vcrballexikon der Forst- und Jagdkundevon St. Behlen (Frankfurt a. M. bei I. D. Saucrländcr 1842) viele bcachtenswcrthe An-gabe», und das Handbuch der Forst - und Jagdliteratur von C P. Laurop, Erfurt undKotha 1830, Hcnnings'sche Buchhandlung" mit seinen Nachträgen (für 18291843, sodann ineinem Ergänzuugshcft bis 1845, bei I. D. Sanerländcr, Frankfurt a. M. 1844 und 1848)die Nachweisung der meisten literarischen Quellen.

Erste Periode. Von der Urzeit bis zur Abscheidung des

Waldeigenthuins weiß die Forstgeschichte kaum mehr zu erzählen, als man

in jeder allgemeinen Geschichte von Deutschland rc. findet. Urwaldnngen be-deckten nach den Zeugnissen von I. Cäsar und Tacitus in dem Jahrhun-derte vor und nach Christi Geburt den größeren Theil unseres Vaterlandes inverdüsterndem Uebermaße. Sie waren ein sich überlassenes Gemeingut in ähn-licher Weise, wie noch jetzt in vielen von sogenannten Wilden bewohnten Län-dern. Von Waldfchutz finden wir aus damaliger Zeit nur Spuren in den

überlieferten Sagen von gottesdienstlichen Gebräuchen, von heiligen Hainen undgottgeweihten Bäumen. Bonifacius ließ viele derselben aus seinen christlichenApostelzügen (im I. 718 rc. nach Chr. Geb.) fällen; von manchen noch jetztvorhandenen uralten Eichen wird, mit chronologischer Unwahrschcinlichkcit, ange-geben, sie seien heilige Bäume gewesen. Die Waldungen des alten Deutsch-lands bestanden aus denselben Holzarten, welche auch jetzt noch die gewöhnlicheinheimischen sind, doch mehr aus Laub-, als Nadelholz.

Mit dem sechsten Jahrhunderte beginnen Spuren v'on Waldcigenthum.

In Urkunden aus dieser Zeit und in dem'Bayerischen Gesetzbuch, (die zwischen