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Die Forstwissenschaft.
511 und 534 gesammelten I«Zo» bissuvarwrum) sind sogar schon Privatwaldun-gen, s^Ivae privntae, erwähnt. Die Strafen, womit Entwendung und Beschä-digung von Bäumen (vorzugsweise von gefällten oder schon zur Fällung bezeich-neten) in den ripuarischen, Mischen und longobardischen Gesetzen bedroht sind,deuten ebenfalls aus den Beginn gesonderten Waldeigenthums. Dieses warjedoch im mittleren, südlichen und westlichen Deutschland meistens ein gemein-schaftliches von Gemeinden und Genossenschaften. Namentlich reicht Bildungder Markwaldungen bis in die ersten Jahrhunderte zurück, obgleich die weitereEntwicklung der Mark- und Märker-Verfassungen erst in der zweiten Periode,nach dem achten Jahrhunderte, erfolgte. Im nordöstlichen (theilweisc auch süd-östlichen) Deutschland, wo die slavischen Völkerschaften der Bildung des Wald-eigenthums eine andere Richtung gaben, fehlen mit Ausnahme weniger Städtedie Spuren eines Gemeindewaldbesitzes und war das Waldeigenthum in seinemEntstehen schon den Landesfürsten und Dynasten (wie späterbin meistens denRittergütern.) — Es gab immer noch weite Strecken herrenloser Wälder; auchda, wo Eigenthum von Wald unterschieden war, schloß es nicht unbedingt jedenAnderen von der Erlaubniß aus, für seinen Bedarf Holz zu holen.
Mit Karl dem Großen (768 n. Chr. Geb.) tritt im südlichen undwestlichen Deutschland die schon unter seinen Vorgängern lz. B. den beidenDagobert im Elsaß rc.) begonnene Bildung der Bann forste hervor, indemnämlich der König gewisse Waldbezirke mit dem „Fvrstbanne" oder „Kömgs-banne" belegte, „ ein forstete" (inlorestnro, ein urkundlicher Ausdruck), d. h.jeden Anderen, als Denjenigen, welchem das Forstrecht verliehen ward, vonJagd oder auch Holz- und übriger Waldnutzung mehr und minder ausschloß.Dieses Einforsten war der bedeutendste Schritt zur Abscheidung der Forste.Es geschah meistens zu Gunsten der königlichen Domänen, woraus die „Kö-nigswälder" entstanden, häufig auch der Geistlichkeit, der Klöster, der Vasallen.Karl der Große befahl in seiner, unter dem Namen 6-lpituIaro 0. L1. üo villis(übersetzt von Roß, Hclmstädt 1784, 1794) erlassenen, Wirthschastsordnung derK. Domänen jährliche Berichtserstattung über den Zustand seiner Forste undstellte Waldgraven an.
Bei dem Ueberblicke der Rechts- und Eigenthums-Verhältnisse der Wal-dungen im Allgemeinen finden wir zu Ende des achten Jahrhunderts vier Ka-tegorien: 1) Bannforste, 2) Markwälder, 3) sonstige schon in bestimmtem Be-sitze befindliche Wälder, 4) herrenlose Waldungen. Zu den Bannforsten gehörtenaußer den Königswäldern alle diejenigen auch anderen Eigenthümern gehörigenWälder, welche mit dem königlichen Forstbanne belegt waren und darum unterbesonderem Schutze standen, vor allen übrigen Waldungen vorzugsweise „Forst"genannt. Die sonstigen Wälder befanden sich im Besitze theils von Privaten,theils von Gemeinden, Stiftungen, Vasallen und Dynasten und hießen „Wäl-der," „svlvoe" schlechtweg.
Ein anderer Unterschied wird am Ende der ersten Periode bemcrklich, wel-cher späterhin bei manchen Waldberechtignngen Bedeutung erhielt; es ist derzwischen „fruchtbaren" (iruxiserne) und „unfruchtbaren" Bäumen und Wäldern.Zu den erstem wurden die masttragenden, nämlich Eichen, Buchen, überdiesmeistens auch Ficbten, Tannen u. dgl., gerechnet.
Zweite Periode. Der Zeitraum der Entwickelung der Forst-ordnungen und einer geordneten Wälderbenutznng zeigt, wie nach erfolgterAbscheidung von Waldeigeuthum das Bedürfniß für König und größere Wald-besitzer, sowie für Markgenossenschaften entstand, zur Benutzung ihrer Wälder,zu ihrem Schutze und zur Bestrafung von Freveln (deßhalb unter Anderem