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Die Forstwissenschaft.
von Waldnujzuugeu gegen Natural- oder Geldzinse. Ihre Lästigkeit stieg mirder Bevölkerung, dem Werthe des Holzes, dem Bedürfnisse pfleglicher Wald-behandlung, während die Leistungen der Berechtigten entweder dieselben bliebenoder nur in viel geringerem Maaße sich vergrößerten.
Besondere Druckschriften znr Belehrung über Forstwirthschast in dieserPeriode sind nicht bekannt. Indessen findet man in einigen Schriften überLand- und Hanswirthschaft von dieser Zeit auch Abschnitte über Holzzucht undWaldbenutzung. Hiervon ist hervorzuheben die Ovoonomi» rnrulis ot ssvmostiea,von N. ck. Lolorus, deren erste Ausgabe Wittenbcrg 1591 —1601, zwölfteAusgabe 1697 erschien. Im ersten Buche des ersten Theils dieses Werkserzählt (lolonis, was er von Holzzucht und Waldbcuutzung damaliger Zeitvernommen hat.
Dritte Periode, bezeichnend den Zeitraum der Forstwirthschaftohne Forstwissenschaft bis zu den Anfängen der letzteren, vomEnde des sechszchnten bis beiläufig zur Mitte des achtzehnten Jahrbnnderts.Hierin tritt vorzüglich hervor der Einfluß zweier Momente der Geschichteunseres , Vaterlands. Das erste besteht in den Religionskriegen und in demdreißigjährigen Kriege, landesherrliche Jncamerirnng vieler Waldungen und,in Folge der Entvölkerung und Verwüstung, Ausdehnung der Bewaldungüberhaupt veranlassend, so daß, obgleich zu Ende des sicbcnzchnten und zuAnfang des achtzehnten Jabrhunderts der Feldbau sein Gebiet wieder einzu-nehmen, ja in manchen Gegenden übermäßig zu erweitern begann, doch dieschließliche und allgemeine Vcrgleichnng eben keine erhebliche Verminderung derzu Ende der zweiten Periode vorhandene» Waldflächcngröße ergibt. Daszweite Moment ist die vollständigere Ausbildung der Landeshoheit der Reichs-fürsten, die von ihnen in Verbindung mit dem Forstregal geltend gemachteForsthoheit. Die Betrachtung der Reihe von Forstordnungen, welche währenddieser Periode in den meisten Ländern erschienen oder erneuert wurden, zeigt,wie die Landesherr«, zumal im mittleren, westlichen und südlichen Deutschland,die Forsthohcit, nächst ihren eigenen Waldungen, auch zur Beaufsichtigung derWaldungen anderen Eigenthums in verschiedenem Maaße, ja bis zu dem der„Beförsternng", d. h. der Holzanweisung durch landesherrliche Förster in nichtherrschaftlichen Waldungen, ausübten. Wir finden in -diesen Forstordnungenund in den Acten dieser Periode häufigen Mißbrauch der landesherrlichenGewalt zmn Schutze des übermäßigen Wildstands und der fürstlichen Jagdlust,sowie znr Ausbeutung des sogenannten Forstregals für das Cameralintcressedes Landesherr», vielcnorts so weit gehend, daß aus dem Forstregale dielandesherrliche Bcfugniß aller auf Feldern und Wüstungen gewachsenen Wald-bäume abgeleitet und sogar hie und da bis in die neueste Zeit ausgeübtwurde.
Nachdem der Westphälische Frieden 16-18 zu Münster die Landeshoheitbefestigt hatte, errichteten die Landesfürsten rc. nach dem Beispiele der kaiser-lichen und königlichen Regierungen Behörden, meistens collegialisch zusammen-gesetzt, welche zugleich die Forstdirectivn ausübten, oder auch landesherrlicheOberforst- und Forstämter. Der Geist, in welchem diese die Verwaltung undOberaufsicht führten, war meistens der einer kleinlichen Cameralistik ohneEinsicht der Staatswirthschaft. Die Stelle der Obcrjägermeister wurde nunauch an den fürstlichen Höfen geschaffen, die Stellen der Forst- und Ober-forstmeister meistens vorzugsweise oder ausschließend den Edelleuten zu Theilund durch Beigebung bürgerlicher Forstverwalter und Forstschreiber an vielenOrten Sinekuren.