Geschichte und Literatur.
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die „Maigedinge") Borschristen nnd Verordnungen zu erlassen. Von diesensind eine sehr große Menge als geschichtliche Urkunden von mitunter nochpraktischer Bedeutung (zur Beurtheilung von Rechtsverhältnissen) uns erhalten.Zu den ältesten nnd bedeutendsten gehören: vrbarium des Klosters Mauer-Münster (Nurmoutier) im Elsaß v. I. 1144, Kaisers Heinrich VII. Forstord-nung v. 1309 sden NeichSforst bei Nürnberg hauptsächlich betreffend), Wcis-thnm über den Drei-Eicher Wildbann v. 1338, Karl's IV. Verordnung wegender Wälder bei Nürnberg v. 1347, Kaisers Sigismund Bestätigung desFörsterbuchs des Büdingcr Waldes v. 1425 n. s. f. — Die Forstordnung fürdas Erzbisthum Salzburg v. 1524 kann als die älteste gedruckte landes-herrliche Forstorduung betrachtet werden; sie enthält Grundzüge einer für ihreZeit sorgfältigen Waldwirthschaft; nächst dieser die Markgräflich Brandcnbur-gischc Waldordnung für das Fürstenthnm unterhalb Gebirgs v. 1531; nochgrößere Fortschritte in Forstwirthschast nnd Fürsorge zugleich für Nachzuchtund neue Waldcultur erhellen aus des Kurfürsten August zn Sachsen Ferst-und Holzordnnng v. 1.1560. Diese Verordnungen wurden, je mehr Landes-hoheit der deutschen Reichsfürsten sich erhob, von diesen und nicht vom Kaisererlassen; sie zeigen, außer Fürsorge für die landesherrlich eigenen Forste häufigauch Maßregeln zu Erhaltung und besserer Bewirthschafturg der Gemeinde-und Privatwäldcr.
Im Laufe des dreizehnten bis sechszehntcn Jahrhunderts nahmen dieWaldungen bedeutend ab, hier nnd da Besorgniß von Holzmangel und Verbotvon Waldausrodung veranlassend. Wenn auch, im Ganzen genommen, Deutsch-lands Bewaldung größer war, als jetzt, so treffen wir in unseren jetzigenWaldungen doch mitunter Distrikte, welche schon zn Ende dieser Periode alsAckerland benutzt, später aber wieder Wald wurden. — Holzverkauf in be-stimmten Maaßen, Holzflößerei und Holzhandel begannen. Vielfach kommenschon Bruchstücke von Holzpreistarisen mit Unterscheidung von mancherlei Sor-timenten vor. Die Holzpreisc stiegen mehrerenorts verhältnißmäßig zum Geld-werthe bedeutend (z. B. laut Markgräfl. Brandcnbnrgischer Forstorduung v.1590 die stärksten Eichen der Stamm 2 Thlr. 12 Sgr.). — Auch hat manaus dieser zweiten Periode Nachrichten von ausgedehnten Waldsaaten, namentlichvon Eichen-, Kiefer,»- nnd Fichten-Saaten (z. B. auf Verordnung KaisersHeinrich VII. v. 1309 und 1310 der Wiederanban mit Holz des größtenTheils des Nürnberger Ncichsforsts, welcher im Laufe des dreizehnten Jahr-hunderts zu Ackerland angcrodet worden war). — Die Art der Bcwirthschaftungwar freilich meistens robe Plcnterwirthschast, mitunter (wie einzelne Bestim-mungen in den Forstordnungcn andeuten) mit Rücksicht auf Nachholt nndNachzucht; mitunter wird sogar schon ein schlagweises Hauen empfohlen. Dieerste HaubergSordnung im Siegcn'schen, datirt v. 1555, enthält bereits Ein-theilung der mit landwirthschaftlicher Zwischennutzung und Lohrindengcwinnungverbundenen Niederwälder in regelmäßige Schläge und Schlagloose.
Die Königs- nnd Rcichsforste gingen im Lause dieser Periode durchLehen, Schenkung rc. vom Kaiser an Reichssürsten und Vasallen über. Inmehreren dieser Forste waren — bis zum siebenzehnten Jahrhunderte hin —>die Stellen von Waldbotcn, Oberforstmeistcrn, Forstmeistern, sogar von Förstern,Lehen und erblich.
Die bedeutendsten Berechtigungen und Servituten, welche noch jetzt aufden Waldungen lasten, entstanden während der Periode vom neunten bis zumsechszehntcn Jahrhunderte, theils durch Vorbehalte bei Vergebung oder Ab-tretung von Wald, theils durch Vergünstigung, theils auch durch „Vermiethung"