Von der Schlagsührimg.
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Gedeihen des Nachwuchses, folglich mit dem Fortschritte zulässigen An- oderNachhiebs. Es erfordert möglichstes Zurückhalten mit letzterem bei größererZulassigkeit, desto vorsichtigeres Fortschreiten und Zuhülfenehmcn stärkerer Durch-sorstung bei minderer Zulässigkcit von Anhieb oder Nachhieb. Erlcichtcrungs-»üttel der angedeuteten Schwierigkeit sind: n) Sorgfalt aus Herbeiführung undErgänzung der Nachzucht, 0) Zusammcngreifen mehrerer Schläge beim Anhiebe,verhältnißmäßig zum Verjüngungszeitraum, mit anfänglich desto dunklerer Stel-lung, e) Ausdehnung des Anhieb-Schlags auf die Fläche, die zur Erzielungder HauptuutzungSguote des jährlichen Abgabesatzes erforderlich ist mit Ver-schieben anderweitiger Fällung in demselben Jahre.
Zu (>>) lägt sich theoretisch sagen, die Größe eines Schlages umfasse so viele Jahresschläge,als die Vcrjüngungsdauer Jahre zähle, oder sie sei der Quotient an§ der llmtricbszcit indie mit der Zahl der Verjnngungodaucr vervielfachte Waldfläche. Diese Größe muß sich aus Nr.5. des §, 74. und die Vereinbarung der vorhin erwähnten forstwirthschastlichc» Erfordernissegründen und erleidet hienach i» der Praxis erhebliche Modisieatioucn.
9) DaS Ucberhalten einiger Stämme nach Nr. 3. des §. 32. ist beiBuchen, Wcißtauncn, Kiefern und Eichen am ausführbarsten, — bei stufcn-wcisem Abtriebe aber deren Wahl schon beim erste» Anhiebe vorläufig ins Augezu fassen.
10) Wenn die natürliche Verjüngung überhaupt zu lang (über die ge-wöhnliche Zeit oder über das Bedürfniß des wirthschaftlichcn Fortschritts —mit Verwilderung und Gefährdung der fruchtbaren Bvdcndccke rc.) ausbleibt,muß durch Saat und Pflanzung nachgeholfen und, soweit dieser künstliche An-bau des Schattens entweder überhaupt nicht bedarf oder sobald er ihn ent-behren kann, auch der Nachhieb oder alSbaldige Abtrieb erfolgen. Es giltdieß in der Regel sowohl von, Schlag im Ganzen, als von dessen einzelnenTheilen (m. vgl. den Schlußsatz von Nr. 4. Seite 40); es tritt, selbst beigelungener natürlicher Besamung der Fall ein, daß sich darin Lücken befinden,wegen deren der schließliche Abtrieb nicht aufgehalten werden darf, sondernwelche, in der Regel mit gleich oder schnellwüchsigen, den Freistand ertragendenPflanzen, ergänzt werden, wobei sich Gelegenheit zu nützlichem Beimischen(„Einsprengen," m. s. §. 18.) anderer Holzarten ergibt.
8. 34. Von der Plcuterwirthschaft im Allgemeinen.
1) Der Plcnterwald in seiner Entstehung ist ein solcher, worin die Fällungnicht schlagweise, sondern auf der ganzen betreffenden Fläche, je nach Bedürf-niß an Holz mit mehr und minderer Rücksicht auf Nachzucht geschieht. DieserPleutcr-, oder, wie man ihn auch nennt, Fchmcl- oder Schleich betrieb,ist daher wohl die älteste Art der Waldbehandlung und auf ihn finden alledie Gründe Anwendung, welche man gegen diese Betriebsart angeführt hat.Nicht so verhält es sich mit dem Plcnterwald, wenn er dem rationellen Be-griffe gemäß, den wir davon bereits unter (3) des §. 12. gaben, bewirthschaftetwird. Die Bewirthschaftnng hat dann die Aufgabe, einen stets vollen verhält-nißmäßig aus allen Altersklassen auf der nämlichen Fläche in demselben Be-stände bestehenden, wüchsigcn Wald zu erhalten. Der rationelle Plcnterwaldist daher überall, wo diese Aufgabe durch den Standort oder die Couveuieuzdes Eigcnthümers geboten wird, ganz angemessen, namentlich also an Orten,wo der Waldbestand ununterbrochenen Schutz vor Sturm, Schucclawiucn,Erdrutschen, Andrang von Flugsand gewähren soll, oder wo die Rauhigkeit desKlimas oder sonstige örtliche Verhältnisse die Verjüngung bei ichlagwcflem Ab-triebe zu sehr gefährden, oder da, wo mit Kleinheit des Waldbcsitzes sich die