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Die Forstwissenschaft.
gewonnenen Materialien bestimmter und auch numerisch begründet werden.Hierbei ist der größte Reinertrag der hauptsächlichste Maßstab und derjenigenArt der Vorzug zu geben, durch welche der Boden seine größte Standortsgütebewährt. Eine Verwandlung der bereits bestehenden Arten kann übrigens nurdurch sehr wichtige Gründe gerechtfertigt werden, da das Bestehende oft nichtsogleich ersichtliche Gründe hat und der Prozeß der Verwandlung oft mit Auf-wand und Opfern verbunden ist.
2) Das „absolute" HaubarkeitSalter (m. s. Nr. 1. des §. 12. u. INr. 1. des §. 36.) wird ebenfalls durch den höchsten Reinertrag bestimmt, 'der mit dem höchsten Altersquoticntcn des Gcldanschlags der Holzertragssummeder Alter, zwischen welchem zu wählen ist, oder mit dem Bruttoerträge (wegen
zu geringe« Unterschieds in den Kosten) gewöhnlich gleichen Schritt hält, daherman die Rechnung zur Ermittelung jenes Alters gewöhnlich auf den Brutto-ertrag beschränken kann. Mitunter macht die Einrechnung der Nebennntzungeneinen Unterschied (z. B. bei Eichcnschälwaldungen.) Das „relative" Haubar-keitsalter ist das nach Umständen abweichende, z. B. wegen geringerer Be-standsgüte, unvollständiger Bodenbenutzung, Uebermaß älterer oder jüngererBestände, Rücksichten der Hicbsfolge, der Consolidirung der Bestandsabtheilungen,Rücksichten auf frühere oder spätere Bedürfnisse, Rechtsverhältnisse u. s. f. Zum„generellen" HaubarkeitSalter wird das der Majorität der in dem betreffendenWalde vorkommenden Holzarten und Standvrtsgütcn gewöhnlich angenommen.
3) „Wirthschaftsganzes" ist jeder Wald, welcher für sich einen
selbstständigen Umlauf der Nutzung hat, oder die Verbindung mehrerer Wald-distrikte für diesen Umlauf, folglich zur Unterordnung unter einen gemeinschaft-lichen, örtlich näher bedingten Zweck, insbesondere aber zur gegenseitigen Er-gänzung oder Znsammenwirtüng in der jährlichen Leistung des Holzertrags.Einheit des die Wirthschaft bestimmenden Prinzips, Einheit des Eigenthums,NutzungSberechtignngen, Einheit der Richtung und Art des Absatzes, daherauch angemessenes Verhältniß der gegenseitigen Lage, Einheit der Betriebsart,Uebereinstimmung im HaubarkeitSalter, Uebereinstimmung hinsichtlich der Holz-arten, Stufenfolge der Altersklassen und Möglichkeit zweckmäßiger !Hiebsfolge, angemessene Größe der sich ergebenden Flächensumnie — sind dieBestimmungsgründe, welche mehr und minder die Zusammensetzung oderBildung der Wirthschaftsganzen oder die Trennung der vorliegenden Waldun-gen in verschiedene Wirthschaftsganze zu leiten haben. Wirthschaftsganzes im ^weiteren Sinne ist gleichbedeutend mit „Waldverband." Die weder z» einersolchen Verbindung noch zu einem selbstständigen Umlauf der jährlichen Nutzunggeeigneten Parcellen nennt man „ausgeschiedene" Walddistriktc. ^
4) Die Anzahl Jahre der Dauer des Umlaufs der Hauptnutzung undWiederverjüngnng in allen Distrikten und Abtheilungen desselben Wirthschafts-ganzen heißt UmtriebSzeit, — die Anzahl Jahre, welche zur Begründung
der Ordnung erfordert wird und auf welche sich die Einrichtung erstreckt, >Einrichtungszeitraum, — die Anzahl Jahre, auf welche sich die Ertrags- lberechnung erstreckt, Ber cchnungszeit.
5) Unter „Betriebs klaffe" versteht man den Inbegriff der einer undderselben Art der Bewirthschaftung ungehörigen Walddistrikte und der zur Er-reichung eines gleichlangen Haubarkeitsalters bestimmten Bestände. Es ist in !der Praxis sehr oft unvermeidlich, daß wegen (1) und (2) verschiedene Be-triebsklassen in dem nämlichen Wirthschastsganzen oder Waldverbande (3) vor- lkommen.
6) Der Normalzustand eines Wirthschaftsganzen ist vorhanden, wenn