Buch 
Encyklopädie der Forstwissenschaft / von G.W. v. Wedekind
Entstehung
Seite
81
JPEG-Download
 

Waldwerthsberechnung.

81

rnultiplicirten Quotienten des Minderbetrags des wirklichen Zuwachses ab (oderaddirte beide, wenn die Differenz in einem Mehrbeträge der Wirklichkeit be-steht.) K. Heyer (Pros. zu Gießen) hat mit Karl die Annahme einerAusgleichungszeit des wirklichen Zuwachses und des Quotienten der Vorraths-differenz gemein, er berechnet aber den Etat, indem er die Summe des wirk-lichen Zuwachses während der Ausgleichungszeit, je nachdem der wirklicheVorrath größer oder kleiner, als der normale ist, um diese durch die AnzahlJahre der Ausgleichungsdauer dividirte Differenz mehrt oder mindert. DieseEtatsformeln haben erheblichen wissenschaftlichen Werth und können auch, jenach den vorliegenden Materialien, zu beiläufigen Vergleichungen und Ueber-schlagen dienen, gewähren aber nicht die von einer ordentlichen Forstbetriebs-einrichtung geforderte Sicherheit aus folgenden Gründen: u) ihre Prämissensind zu allgemein und ihre Anwendbarkeit gilt nur für die bei Combinationder Formel vorausgesetzten Fälle und Ausgaben, b) der Vorrath ist nicht derausschließliche Maaßstab des Normalzustands (m. s. Nr. 6. des §. 71.), erkann die normale Größe haben und doch der Waldzustand sehr abnorm sein,e) der wirkliche Zuwachs ist eine zu schwankende Größe für die Stelle, die erin der Formel einnimmt, ä) die Ausgleichungszeit ist ohne Combination derBetriebseinrichtung nicht zu bestimmen, dann aber die direkte Ableitung desEtats aus dieser Combination sicherer. Die Schätzung nachDurch-schnittserträgen" oder bloß nach der modificirtcn Ertragsfähigkeit istnoch weniger zuverlässig.

§. 75 . Bon der Buchhaltung und periodischen Revision des Betriebs.

1) Die Buchhaltung besteht in Aufzeichnung der Veränderungen indem wirtbschaftlichen Thatbestände (8- 09.) und der Ergebnisse der wirthschaft-lichen Operationen zur steten Vergleichung mit den Voraussetzungen undBestimmungen der getroffenen Einrichtung, zur zeitigen Erkenntniß der Abwei-chungen und zur Bemessung der Vorkehrungen für Ausgleichung der Abweichungenund Erhaltung der Betriebsordnung. Sie zerfällt in u) die forstörtliche Buch-haltung und specielle Betriebsnachweisung und b) die übersichtliche summarischeBuchhaltung für das Wirthschaftsganze.

2) Die periodische Erneuerung gründet sich auf eine von 10 zu10 oder 20 zu 20 Jahren vorzunehmende Revision des Wirthschaftszustan-des, befolgt im Wesentlichen das Verfahren der Bctriebseinrichtung, gelangtaber, bei den durch diese gegebenen Vorarbeiten und den durch die Buchhaltunggesammelten Materialien, viel kürzer und sicherer zum Ziele.

Fünfte Abtheilung

W ald w erthsb crechnnng.

Es handelt sich hier nur von den Fällen, worin der Waldivirth den Geldwerth seinerNutzungen und seines ganzen Waldes zu berechnen hat. Der uns gestattete Raum macht nurdie Hervorhebung der hauptsächlichsten Momente zulässig. Die Berechnung des Werths derWaldprodnction für Nation und Staat ist Gegenstand der Nationalökonomie und Staatowirth-schaft und kommt bei der Forstpolizei, soweit sie derselben Bcstimmnngsgründe darbietet, inBetracht. Die Ertragsangaben werde» vorzüglich nach Anleitung der dritten und viertenAbtheilung ausgeiiiittclt; die forstliche Statik (§, 11412t) liefert die Angaben über die Er-' trags-, Einnahme- und Ausgabe-Verhältniße, deren Kenntniß z»r Berechnung der Werthe imAllgemeinen für wissenschaftliche Zwecke erfordert wird; in eoneretcn Fälle» müssen aber dieleNotizen örtlich ansgcmittelt werde». Den Calcnl selbst lehrt die Mathematik >n den betrcs-fenden Theilen der Arithmetik, insbesondere der Lehre von den Progressionen und der Wnsts-zinsrechnnng.

Neue Encyklopädie. Band l. Nro. 1 . 6