Hanshaltungokunde und Geschäftsbetrieb. 85
der letzteren, von W. Hoßfeld, Hildbnrghause» 1825." 2) „Entwurf einer Anwisung zurWaldwerthsberechnung von H. Cotta, 3. Aufl., Dresden 1840."
Sechste Abtheilung.
Haushaltungskunde und Geschäftsbetrieb.
8. 79. Von Verwendung der Arbeitskräfte und dem Betriebe derWaldarbeite».
1) Der Holzhauereibetrieb zur Vollziehung der 88- 40., 41. und50. besteht in folgenden Geschäften, u) Auszeichnung des Holzes, indem dieGrenzen des Schlags, sodann die zu fällenden oder stehen zu lassenden Stämme(je nachdem diese oder jene die Minorität sind) mit dem Waldhammer oderschwächere mit dem Risser bezeichnet oder Gerten- und Buschholz nur mitAngabe der Grenze und des Verfahrens zur Fällung angewiesen werden, b)die Annahme der Arbeiter. In der Regel wiederspricht es dem Interesse desWaldeigenthümers, die Vollziehung der Holzerndte deren Empfängern zu über-lassen und Holz auf deni Stocke abzugeben. Der Abschluß eines schriftlichenAccords, welcher die von den Arbeitern zu erfüllenden Bedingungen und derenLohn bestimmt, ist bei einiger Ausdehnung der Fällung zu empfehlen. DieGestaltung des Mitnehmcns von Abfallholz u. dgl. Fcierabendholz unbedingtzu widerrathcn. o) Eintheilung der Arbeiter. Sind die Holzhauer zuverlässigund die Holzmengen nicht sehr groß, so bedarf es keines besonderen Holzsetzers.Bei Bedürfniß einer größeren Zahl von Holzhauern sind diese in Rotten von4 bis 10 Mann einzutheilen, wovon eine jede für sich arbeitet, den Lohn be-rechnet und einen Obmann oder Rottmeister hat. ä) Anstellung und Ein-weisung der Rotten, s) Besichtigung der Holzhauerei und Aufnahme ihrer Er-gebnisse, sowohl zeitweise während des Betriebs, als auch am Schlüsse, wodann nächst der Numerirung die Abzählung des Holzes erfolgt. y Berechnungdes Holzhauerlohnvcrdienstcs, zu Abschlagszahlungen bei der zeitweise» Besich-tigung, zur schlicßlichen Bezahlung nach geschehener Abzählung.
2) Erndtebetrieb der Nebennutzungen. Bei Vollziehung der88- 42. bis 49. empfiehlt sich ebenfalls als Regel die Erndte aus Rech-nung des Waldeigenthümers und die Abgabe der Erzeugnisse erst nach gesche-hener Erndte. Ausnahmen können nur durch bedeutend höheren Erlös (wenndie Empfänger ihre eigene Arbeit bedeutend geringer, als Lohnarbeiter anschla-gen) oder hinderliche Rechtsverhältnisse gerechtfertigt werden.
3) Für die Arbeiten beim Forstkulturbetrieb f§. 19. bis 27.) isteine ähnliche Geschäftsordnung zu treffen. Geeignete Eintheilung der Arbeitenund Arbeiter sind von entschiedener Wichtigkeit für Gelingen der Kulturen undKostenersparung. Dasselbe gilt von den Weg- und sonstigen Arbeiten zurVollziehung der §8- 51. und 52.
§. 80. Verwerthung und Abgabe der Walderzeugnisse.
1) Die Einrichtungen für die Verwerthung und Abgabe der Walderzcug-nisse müssen entsprechen: u) den Regeln einer pfleglichen Bcwirthschastung unddes Forstschutzes, d) der Größe des Waldeigcnthums und dessen Rechtsverhält-nissen, e) den Gewohnheiten der Gegend und deren Absatzverhältnissen, ä) derkaufmännischen Klugheit für Erzielung der höchstmöglichen Geldeinnahme, ^ekleiner der Wald und dessen Ausbeute, desto mehr kann hierbei ins Einzelne Wan-gen, in jedem Falle nach Umständen verfahren werden; je großer der ^raiv,