Organisation der Wirkungskreise.
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Schulunterricht, Verbesserung der Landwirthschaft, bessere Bildung der Bau-handwerker, durch Austheiluug von Modellen und durch Veranlassung leichtenAnkaufs besserer Koch- und Heizeinrichtungcn die Ersparung von Holz, Streuund anderen Walderzcugnissen sehr befördert werden.
2) In Gegenden, wo erhebliche Gemcrbszweige mit Waldcrzeugnisscn be-stehen, z. B. Sammeln, Ansklengen und Zubereiten von Waldsamen, Gewin-nung von Lohrinden u. s. f., kann es räthlich werden, zur Erhaltung des demdauernden Gedeihen solcher Nahrungszweige nöthigen Zutrauens für Verhin-derung von Fälschungen, für^ Gewährleistung guter Waare u. dgl. ähnlichepolizeiliche Maßregeln zu treffen, wie bei den Leinen-, Tuch- und anderenFabrikationszweigen.
3) Eine andere sehr ersprießliche Maßregel besteht in Abschaffung derPrivatbacköfcn und Einführung der Gcmcindcbackösen, wodurch der Holzver-branch auf den vierten bis sechsten Theil vermindert, das Brod besser gebackenund noch andere Vortheile erreicht werden.
Man sehe meine Abhandlung hierüber in dem V. Hefte meiner neuen Jahrbücher derForstknnde, Mainz 1820.
4) Das Verbot dcS Wiederverkaufs des Brennholzes, welches unter demNamen Loos- oder Gabholz uiicntgeldlich oder um niederern Preis vertheiltwird, ist durch den Zweck dieser Vertheiluug gerechtfertigt. Aclmliches gilt fürdas Verbot des Wiederverkaufs von Bauholz und anderen Walderzcugnissen,wenn die Abgabe unentgeldlich oder um geringeren Preis geschieht. Am bestenist aber hierbei die Aufhebung der unentgeldlichen Abgabe. <M. vergl. §.105. Nr. 5.)
Zweites Hanptstück.
Forstoi'stanisationslehre.
Bildung und Ordnung der Organe, deren die vollziehende Gewalt zur Aeußerung ihrerThätigkeit in Beziehung auf das Forstwesen bedarf Diese Organisation mit Inbegriff der siebegründenden Gesetze wird auch „Forstverfaßnng" genannt „Forstdircctionslehre" nennt mandie wissenschaftliche Erörterung der Grundsätze der Forstvcrfassung und der Leitung der Forst-verwaltung, welche letztere Gegenstand des dritten Hanptstücks iM. 95. bis 105.) ist.—
Erste Abtheilung.
Organisation der Wirkungskreise.
Das Gebiet dessen, was die Staatsforstverwaltnng leisten soll, ist durch das Vorhergehendeund den eigenen Waidbesitz des Landesherr» und Staats begründet. Diese Leistung erforderteine angemessenere Organisation der Wirkungskreise in drei Stufen: erstens der u»milteil-baren Waldanfsicht, zweitens der örtlichen Verwaltung und drittens der Leitung derVerwaltung und ihrer Einigung in einen Eentralpnnkt Nach Bedürfniß und Ansdebiiung desLandes tritt auch noch eine Theilung der zweiten Stufe mit Unterscheidung eines inspicircndenForstdienstgrads ein.
§.90. Organisation des Forstschiches.
. Die Vollziehung der §8- 56. rc., sowie der 88- 82. rc., nach Umständenauch der 88- 88. rc. erfordert eine stete Aufsicht an Ort und Stelle, unddie Uebung dieser Aufsicht Befugnisse zur Abwehr, zum Festnehmen, Pfän-den, Abnehmen entwendeter oder Beschlagnahme der Entwendung verdächtiger