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Encyklopädie der Forstwissenschaft / von G.W. v. Wedekind
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Die Forstwissenschaft.

Walderzengnisse, zum Nachsuchen nach denselben, zur Beurkundung des That-bestands, sodann auch Glauben bei den Gerichten bis zum Beweise des Ge-gentheils. Die Eigenthümer der Waldungen können und wollen sich der Aus-übung solcher Befugnisse nicht widmen und der Staat darf sie ihnen auch indem zur bezeichneten Handhabung des Forstschutzes erforderlichen Maße, alsden zunächst Betheiligten in eigener Sache, nicht anvertrauen, sondern er darfderen für persönliche Freiheit und Sicherheit des Eigenthums oft folgenreichepolizeiliche Ausübung nur unbetheiligten, übcrdieß zuverlässigen, eidlich ver-pflichteten Männern, welche wirForstschützen" nennen, anvertrauen.

2) Diese örtliche, unmittelbare Handhabung des Forstschutzes und derForstpolizei erfordert, daß in jedem Bezirke vorzugsweise Ein Mann dafürverantwortlich sei, und sie ist einem Manne nur in einem Bezirke vonverhältnißmäßig nicht zu großer Ausdehnung möglich, etwa im Durchschnittevon Deutschland von nicht über 2000 Preuß. Morgen; andererseits darf derForstschutz-Bezirk nicht unter derjenigen Größe sein, welche den Mann ge-nügend beschäftigt und seine angemessene Bezahlung (§. 94.) verlohnt. BeiBildung dieser Forstschutzbezirke ist möglichste Concentrirung, d. h. Zusammen-hang oder gegenseitige Nähe und Abrundung der dazu vereinigten Walddistriktevorwiegender Entschädigungsgrund, nächstdem Einheit des Waldeigenthums, so-weit sie sich damit vereinbaren läßt. Ist der Waldbesitz im Einzelnen zu kleinund liegen die Parcellcn zu zerstreut und weit auseinander, so muß gewöhn-lich von Bildung besonderer Forstschutzbezirke abgesehen und der Forst- mitdem Feldschutz vereinigt werden.

3) Vereinigung höherer Functionen mit dem Waldschutz ist sowohl inRücksicht auf Dienstdisciplin (§. 95.) und Controle, als auch wegen Verschie-denheit der Qualification und größerer Kostbarkeit eines zur Verwaltung be-fähigten Mannes nicht räthlich, daher nur ausnahmsweise bei einem die Größeeines Schntzbezirks nicht übersteigenden Privatwaldbesitze zulässig. Wohl aberist mit Handhabung des Forstschutzes die zu ihr in näherer Beziehung stehendeunmittelbare Beaufsichtigung der Waldarbeiter zu vereinigen und ist es nöthig,daß das Wegbringen der Walderzengnisse nicht ohne Lorwissen des Forstschützengeschehe.

5.81. Organisation der Lokalverwaltung.

1) Ueberwachnng der Forstschützen (§. 90.), Rugbarmachimg der Forstver-gehen bei den Gerichten, Handhabung der übrigen in den §§. 82. bis 89. be-zeichneten Verrichtungen, namentlich Forstwirthschaftspolizei, kunstgerechte Be-wirthschaftung der Waldungen des Landesherrn oder Staats, der Gemeinden,der Stiftungen und sonstigen Walduügen der speciellen StaatSobhut: allesdieses ist Gegenstand der Lokalforstverwaltung und zunächst der Bildung vonVerwaltungsbezirken,Revieren," mitunterForste" genannt, welchenBeamte vorstehen mit dem Titel Revierförster, Forstverwalter, Bezirksförster,Oberförster.

2) Je nach Lage der Waldungen, ihren wirthschastlichen Verhältnissen,den Ansprüchen der Gesetzgebung und der Bevölkerung an die Beamten, kön-nen die Verwaltungsbezirke eine sehr verschiedene Ausdehnung erhalten, imDurchschnitt des knltivirten Deutschlands nicht über 10000 Morgen oder 5Schutzbezirke. Die Bildung besonderer Verwaltungsbezirke oder Reviere fürCommunalwaldungcn erfordert gewöhnlich ein zahlreicheres Personal und ver-anlaßt da, wo Waldungcn verschiedenen Eigenthums durch einander liegen,einen weit größeren Kostenaufwand ; die Lage der Waldungen bildet auch hier,