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Encyklopädie der Forstwissenschaft / von G.W. v. Wedekind
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98
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93

Die Forstwissenschaft.

Zweite Abtheilung.

Organisation des Personals.

Z. 93. Don Anstellung und Entlassung des Personals.

1) Wenn ein Privatwaldbesitzer für sich einen Forstschützen anstellenwill, so kann ihm dieß unbenommen bleiben. Will er aber haben, daß diesemForstschützen die unter Nr. 1. des §. 90. angegebenen polizeilichen Be-fugnisse und der gerichtliche Glauben eines öffentlichen Forstdieners zustehen,so muß er a) den Forstschützen aus der Zahl der von der Staatsforstpolizei-behörde für diese Dienstkategorie geprüften und sowohl in Ansehung der Mo-ralität, Verstandskräfte und Bildung, als auch der körperlichen Rüstigkeit zu-lässig erkannten Subjekte wählen, b) sich verbindlich machen, diesen von ihmAngestellten nicht ohne Zustimmung der Direktivbehörde der Forstpolizei zuentlassen. Die Privaten, deren Privatwaldbesitz zur Anstellung besondererSchützen nicht zureicht, daher nach Nr. 2. des §. 90. einem Forstschutzbezirkzugetheilt worden ist, haben, wenn der Bezirk nur aus Privatwaldungcn be-steht, durch eine Deputation feinen Ausschuß) einen Forstschützcn zu erwählen,welcher der Bestätigung der Direktivbehörde der Forstpolizei bedarf. EbensoPräsentiren die Gemeinden, Stiftungen, die Forstschützcn für die Bezirke, welchebloß aus ihren resp. Waldungen oder mit diesen aus Privatwaldungcn zusam-mengesetzt sind, der Forstpolizeibehörde zur Bestätigung. In Bezirken, welcheaus Staats- (Domanial-) Waldungen zusammengesetzt sind oder worin derglei-chen über 100 Morgen vorkommen, erfolgt die Anstellung auf Widerruf durchdie forstliche Direktivbehörde. Die Zustimmung dieser Behörde ist auch erfor-derlich zur Entlassung sämmtlicher Forstschützcn, welche die Befugnisse öffentlicherForstdiener genießen.

2) Zur Anstellung als Lokalforstverwaltungsbeamten (nach §. 91.) sindnur zulässig solche Subjekte, welche den Erfordernissen der Moralität, verlang-ten Bildung und körperlichen Rüstigkeit entsprechen, die deßhalb angeordneteStaatsdienstprüfung bestanden, auch die erforderlichen Gehülfcndicuste zurVorbereitung befriedigend geleistet haben. Für das Vorrücken in höhere Dienst-grade ist ein Minimum von Dienstjahren als Lokalforstbcamtcr zu bedingen.Im klebrigen gelten für die Forstbcamten dieselben Normen der Anstellung undEntlassung, wie für andere Staatsbeamte ihres Ranges. Die Wichtigkeitgeeigneter Fürsorge des Staats für forstlichen Unterricht erhellt ausdem Vorhergehenden und nehme ich auf die Andeutungen Seite 12. und 13.der Einleitung Bezug.

§. 91. Von Besoldung des Personals.

1) Ein genügendes, den Ansprüchen, die man an den betreffenden Dienst-grad macht, angemessenes Dicusteinkommen ist unerläßliche Bedingung derZweckerreichung der Anstellung. Es gelten dafür die allgemeinen Grundsätzeder Staatsdienerbcsoldung. Als angemessen im Durchschnitte des cultivirtcnDeutschlands kann man erachten folgende Besoldungen: ») für Forstschützen200 bis 350 fl.; d) für Revierförster oder verwaltende Forstbcamte 800 bis1200 fl.; o) für iuspicirende Forstbeamte 1600 bis 2000 fl., nicht einbe-griffen hierunter Entschädigung für Dienstrequisiten, Burcankosten, Dicnstpferdc,auch Diäten nach Umständen. Dienstwohnung und Güterstücke sind für Lokal-beamte auf dem Lande wünschcnswerth und mit einem mäßigen Micthanschlagbei der Besoldung in Ausrechnung zu bringen.