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Encyklopädie der Forstwissenschaft / von G.W. v. Wedekind
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Organisation der Wirkungskreise.

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wie nach Nr. 2. des §. 90., den vorwiegenden Entscheidungsgrund. Obund in welchem Verhältnisse die Größe der den Bezirken zugetheilten Privat-waldungcn mitzählt, hängt von der Stufe forstpolizeilicher Aufsicht nach Nr. 3.des 8- 85. ab.

3) Die unter (1) genannten Beamten in den nach (2) gebildeten Bezir-ken sind das wesentlichste Glied der Organisation. Ob und welche Zwischen-stufen zwischen ihm und der Dircktivbehörde nöthig seien, hat sich nach derAusdehnung des Landes, auch nach dem Bildungszustand des Verwaltungsper-sonals und der sonstigen Organisation zu richten. Diese Zwischenstufen sindgewöhnlich die Forstinipektoren, welche die Dicnstführung der Revier -Verwaltungsbeamten leiten und übernehmen, auch Forstmeister titulirt, imDurchschnitt des kultivirtcn Deutschlands von 40,000 bis 100,000 Morgen.In großen Staaten bestehen auch Provinzialsorstbehörden, welche aber mehrunter die Kategorie der Direktion gehören (8- 92. Nr. 2.).

4) Die Gründe der Trennung der Justiz von der Verwaltung machen esunzulässig, den Forstbcamten irgend eines Dienstgrades richterliche Ättributionenzu ertheilen. Wohl aber haben sie bei den betreffenden Strafgerichten dieRechte der Forstpolizei zu vertreten.

5) Die Gclderhebung darf nach den jetzigen Erfordernissen den Forstbe-amten nicht übertragen werden. Sie entfremdet dieselben ihrem eigentlichenBerufe und sie muß, sowie die Auszahlung des Lohns der Waldarbeiter, schonder Controle wegen, von dem Geschäfte des Forstbeamten getrennt und denCassebeamten überwiesen werden.

§. 92. Organisation der Centralforstverwaltnng.

1) Die Organisation der Centralforstverwaltnng ist am meisten abhängigvon der Ausdehnung des Landes, seiner Gesetzgebung und Organisation, bietetdaher auch die meisten Verschiedenheiten in den verschiedenen Ländern dar.Die höchste Instanz ist das betreffende Staatsministerium, und zwar, je nach-dem sich die Forstorganisation nur auf das polizeilich technische Forstwesen er-streckt, vorwaltend das Ministerium des Innern, oder je nach Verbindung deskameralistischen Theils der Fvrstdomänen - Verwaltung, das Ministerium derFinanzen, daher in diesen Ministerien hiernach forstlich sachverständige Referen-ten erforderlich werden.

2) Einer besonderen Direktivbebörde außer dem Staatsministcrium bedarfeS nur in großen Reichen, wie z. B. in Frankreich, und es ist dann die ge-eignete Wirksamkeit einer Gencralforstdirektion ein Vorzug der konsequent durch-geführten Forstorganisation. Wo es in der allgemeinen Organisation einesgroßen Staats liegt, an die Spitze jeder Provinz eine Behörde zu stellen,welche alle Zweige der Staatsverwaltung umfaßt, da wird auch die Forst-direktion hierin durch ein oder einige forstlich sachverständige Referenten ver-sehen werden können, ihre höchste Instanz aber durch forstlich sachverständigeReferenten in den Ministerien um so mehr vertreten sein müssen. In Staa-ten von geringem Umfange ist weder eine besondere Provinzial- noch besondereCentralsorstdirektion nöthig, sondern kann, bei gehöriger Organisation der Lokal-forstverwaltung, die Forstdirektion recht gut vom Staatsministerium selbst, durchforstlich sachverständige Referenten geführt werden.

Unter dem TitelCentralsorstbuchhaltung und Forsteinrichtungs-Cominis-sion" ninß ein mit dem erforderliche» Pcr>onal re. ausgerüstetes Organ zur Vollziehung vonNr. 4. des §. 100, Nr. 8. des §. 103- und Nr. 2. des §. 105 bei der Direction bleib endvorhanden sein.

Neue Encyklopädie. Band 1. Nro. 1.

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