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Encyklopädie der Forstwissenschaft / von G.W. v. Wedekind
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Verwaltung der Forstpolizei.

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Personals, in Uebersichten des Personal- und Dienststands mit Bemerkungenüber das dienstliche Benehmen der Beamten, hauptsächlich in Visitationen derAmtsführung sowohl in der Schreibstube als im Walde, in besonderen Unter-suchungen indicirter Dienstvergehen, in zeitweise»: Zusammentritte und persön-lichen Conferenzen der Forstbeamten, und zwar diese stufenweise, z. B. monat-lich der Revierförstcr bei dem Forstmeister, jährlich der Forstmeister bei derDirection. Soll diese letztere ihre Bestimmung erfüllen, so müssen Mitgliederderselben (die oben Seite 97. im 8- 92. erwähnten forstlich sachverständigenReferenten) jährlich abwechselnd die Forste bereisen.

Zweite Abtheilung.

Verwaltung der Forstpolizei.

8. 98. Don Verwaltung der Forstpolizei im Allgemeinen.

1) Es liegt im Wesen der Polizei, daß für manche Zweige und Gegen-stände nur leitende Grundsätze gegeben werden können, andere dagegen zurVermeidung der Willkühr und Sicherung der Ordnung einer speciellen undformellen Regelung bedürfen. Diese muß namentlich die Abscheidung und Be-grenzung der amtlichen Befugnisse der verschiedenen Dienstgrade und derenVerhältniß zu mitwirkenden Behörden anderer Vcrwaltungszweige bezwecken.

> 2) Alle, die Befugniß der Localsorstbeamtcn übersteigende Forstpolizcisachen

müssen der Directivbehörde vorbehalten und von der Gerichtsbarkeit der Gerichteeben so ausgenommen sein, als die richterliche Compctenz zu privat- odersorststrasrechtlichen Entscheidungen von dem Wirkungskreise der Forstpolizeibe-hörden. Die Ordnung zur Vermeidung von Conflicten in diesem Sinne istnicht schwer, wenn der Standpunkt der betreffenden Zweige der Staatsorgani-sation festgehalten wird. (M. s. §§. 62. u. 63. meiner Seite 68. angeführten ,Anleitung zur Forstverwaltnug von 1831.)

3) Sowie der Forstschütze sich mit Beschaffenheit seines Forstschutzbezirksin allen auf Handhabung des Forstschutzes einfließendcn Beziehungen bekanntzu machen hat, so liegt auch den vorgesetzten Localforstbcamteu und der Direc-tivbehörde dieß verhältnißmäßig für ihre Dienstterritorien ob. Zur Erfüllungdieser Obliegenheit trägt die Aufstellung und Führung von Forstpolizei-Beschreibungen und Forststatistiken sehr wesentlich bei.

Man sehe mein Snstcm der Forststatistik, Leipzig >818, im Wesentlichen auch abgedrucktSeite 90 rc. meiner Anleitung znr Forstverwaltung von >831, sowie meine AndeutungenSeite 3L1 rc. der allgemeinen Forst- und Jagdzcitung von 1844.

4) Jährlich haben die oberen Localsorstbeamtcn an die Directivbehördeeinen Hauptbericht über Forstpolizei im abgelaufenen Jahre und dar-auf bezügliche Ereignisse zu erstatten. Nächst Angabe der letzteren sind darindie Ergebnisse der Forstwirthschaft vom sorst polizeilichen Gesichtspunkte auszu würdigen, ebenso die Ergebnisse der Handhabung des Forstschutzcs, des Voll-zugs der Forststrasen, Nachricht über Bewirthschastung der Privatwalduugcn,Verhältnisse der Waldberechtigten, die Polizei der.Verwendung und Verwer-thung der Walderzeugnisse, kurz über Alles, was nach §§. 82 bis 89. vonforstpolizeilichcm Interesse ist.

§. 99. Don Verwaltung der einzelnen Verrichtungen der Forstpolizei.

Die materielle Normirnng der einzelnen Verrichtungenfolgt zwar aus §§. 82. bis 89., indessen erfordert die formelle Ordnung oerGeschäfte und der Betheiligung der Dienstgrade an der Vollziehung I