Buch 
Encyklopädie der Forstwissenschaft / von G.W. v. Wedekind
Entstehung
Seite
102
JPEG-Download
 

102

Die Forstwissenschaft.

Vorschriften in Regulativen, Jnstructionen u. dgl. Dieß gilt nament-lich vom Verfahren beim Schutze vor Freveln, von Heggeboten und Wegver-boten, von Feuerpolizei, Wildschaden, Jnscctcnschaden, Windfällen u. dgl.,von Führung der Aufsicht aus die Handlungen der Privaten bei Bcwirthschas-tung ihrer Waldparcellen, von Regnlirung der Verhältnisse von Waldberechtig-ten und ihrer mancherlei Nutzungen, von der Aufsicht gegen Mißbräuche undUebertretungen hinsichtlich der Verwendung der Walderzeugnisse, von Aufsichtauf die Ortsholzmagaziue u. dgl. mehr.

Dritte Abtheilung.

Verwaltung der Forstdomänen.

8- 100. Don den Rechtsverhältnissen, dem Nealbestande, den Beiträgen

zu den öffentlichen Lasten und der Begründung des Forstbetriebs.

1) Die §§. 61. und 62. gelten auch bei Verwaltung der Forstdomänen,unter welchen wir hier die dem Landesherr», als solchem, und die dem Staategehörigen Waldungen nebst Dependenzcn verstehen. Die größere Ausdehnungdieses Waldbesitzes, seine Beziehungen zum Gesammtinteresse der Staatsbürger,die Würde des Landesherr» und des Staats erfordern aber, theilwcise einenanderen Standpunkt, als den des bloßen Privaten begründend, eine um sosorgfältigere und umsichtigere Behandlung aller Rechtsangelegenheiten, in Ver-bindung mit einer Staatsklngheit, welche das Vertrauen der Unterthanen zwarhöher schätzt, als einen kleinen kameralistischen Vortheil, aber auch die Konse-quenzen unzeitiger Nachgiebigkeit zu würdigen weiß.

2) Die Befolgung der §§. 63., 64. und 65. ist so sehr wichtig, daß sie dieErtheilung besonderer Iustructionen *) verlohnt, worin Gleichförmigkeit der Be-handlung, Zusammenhang mit der allgemeinen Landesvermessung, mit ähnlichenArbeiten in anderen Zweigen der Staatsverwaltung zu wahren und dem Um-stände, daß die Objecte hier gewöhnlich eine weit größere Ausdehnung haben,für die Zweckerreichuug mit möglichst geringem Kostenaufwanbe, anzupassen sind. Für jedes Revier oder jeden Verwaltungsbezirk müssen ein Inventar und eineForstbeschreibung aufgestellt und Ausfertigungen davon bei der Jnspections-und Directivbehörde ebenfalls vorhanden sein. Bei Befolgung des §. 66.kann die Directivbehörde zugleich dem §. 84. Nr. 4. gemäß handeln und dasFinanzministerium durch Verwendung disponiblen Fonds rc. zu Erwerbung vonWüstungen, Flugsand, ertraglosen Bergabhängcn n. dgl. um verhältnißmäßigniedrige Preise eben so sehr dem Fiscus Vortheil zuwenden, als der National-ökonomie nützen.

3) In den meisten deutschen Staaten werden von den Domänen, wie vonanderen Grundstücken, Steuern entrichtet. Die Forstbeamten müssen sich schondarum auch mit dem Steuerwesen bekannt machen und den Domanialfiscushierin vertreten. Hinsichtlich der Beiträge zu den Communallasten kommt dieEinwirkung der betreffenden Waldungen wesentlich in Betracht.

4) Die Befolgung der 69. bis 75. ist unerläßliches E.rforderniß zurBegründung des Forstbetriebs in den Domanialwaldungen, welche in ihrer Be-triebsordnung und Waldpflege vor allem anderen Waldbcsttze sich als Musterder Nachahmung auszeichnen sollen. Bei Jnstruirung zum Vollzüge der Arhei-ten der Betriebsregulirung muß man die geeignete Mitbenutzung bereits vor-handener Vorarbeiten und Materialien veranlassen, die bereits erwähnte Ver-bindung mit der Landesvermessung wahren, gehörigen Gebrauch von dem Local-

") Man sehe diese am Schlüsse des §. 61.