Verwaltung der Forstdomänen.
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fvrstpersonale und Theilnahme desselben an den Arbeiten ins Auge fassen, undvon der Ausdehnung des Territoriums, auf dem man sich zu bewegen hat, fürdie Zweckerreichung den größtmöglichen Nutzen ziehen. Letzteres geschieht, wennman die Arbeiten der Betriebsregulirung gleichzeitig in einer möglichst großenAnzahl Reviere aus gleicher Stufe betreibt und so pragmatisch in dieser Gleich-zeitigkeit von Stufe zu Stufe bis zur Vollendung fortführt.
Näheres hierüber in meiner Jnstruction zur Forstbciriebsregulirung und HolzertragSschä-tzung, Darmstadt 1tz39, insbesondere deren §§. 108 bis 125.
Die erste ForstbctricbSeinrichtung kann zwar in einer kurzen Reihe Jahregenügend vollendet werden; ihre Fortführung aber, namentlich die Controle derBetriebsbuchhaltung und die periodische Revision (m. s. oben §. 75.) erfordern,wenn der Zweck wirklich erreicht und die Kosten nicht vergeblich sein sollen,eine ständige mühevolle Ucbcrwachung, Nachhülfe und Bearbeitung, welcheStoff genug zur ständigen sehr ersprießlichen und die Kosten reichlich loh-nenden Beschäftigung eines besonderen Burcau's oder einer bleibenden Com-mission für diesen Zweck, je nach Ausdehnung des betreffenden Staats,darbietet.
5) Zur jährlichen Normirung dient der jährliche Wirthschaftsplan,welcher, übereinstimmend mit der fundamentalen Betriebsregulirung und mitden aus der Buchhaltung und Revision sich ergebenden Modifikationen, die Fäl-lungen, Kulturen, sonstigen Waldarbeitcn und Nebennutzungen für je ein Jahrinsbesondere bestimmt. Er wird von den betreffenden Localsorstbeamtcn (Re-vierförster, Oberförster) gesondert für jedes Wirthschaftsganze (m. s. Nr. 3. des§. 71.) jährlich im Sommer vor dem Jahr, für welches er gilt, aufgestellt,und damit eine Rechenschaft über Vollziehung des vorjährigen Wirthschafts-plans verbunden, nebst Angabe dessen, was noch nachträglich über die Erfolgedes vorlaufenden Jahrs zu bemerken ist. Der inspicirende Beamte (Forstmei-ster) rcvidirt diese Pläne an Ort und Stelle, erläßt die vorläufigen Verfügun-gen auf die darin enthaltenen Vorschläge und sendet davon eine tabellarischeZusammenstellung an die Dircctivbchörde, nach deren Verfügung sodann jenerdie definitive Genehmigung ertheilt.
§. 101. Don Gewinnung und Abgabe der Walderzeugnisse.
Im Allgemeinen findet auch hier die unter (1) des 8 100. angedeutete Verschiedenheit desStandpunkts statt (Man vergl, die Aussähe über den fiskalischen Sinn der Dvmainalsorstver-waltnng Seite 41, 424 und 419 der allg. Forst- und Jagdzcitung von 1844, sowie meinenAufsatz über Liberalität und Popularität in Forstsachen, im 9 . Hefte der neuen Jahrbücher derForstknnde.)
1) Der Holzhaucreibetricb, die Gewinnung des Holzertrags bezweckend(Nr. 1. des §. 79.), wird zunächst von dem Revicrförster geleitet. Diesernimmt die Holzhauer an, schließt mit denselben die Lohnaccorde ab, welche derForstmeister genehmigt, zeichnet das Holz zur Fällung aus, weiset die Holzhauerein, überwacht ihre Arbeiten nach der Holzhauerinstrüction, weiset den Lohn ausden ihm bei der betreffenden Kasse (Nr. 5. des §. 91.) eröffneten Kredit zurZahlung an und stellt nach geschehener Abzählnng der Ausbeute über jedenSchlag' eine Lohnberechnung auf. ^ Die Forstschützen helfen dem Revicrförster,jeder für seinen Bezirk, in Beaufsichtigung der Holzhauereicn und Vorbereitungder Abzählung (in. s. den Schluß v. §. 90.), und der Forstmeister führt dieControle der Abzählung und der Hauerlohnberechnung.
2) Die unter (1) des 8- 80. erwähnten Normen betreffen die Verkaufs-arten, die Befugnisse der Forstbeamtcn zur Abgabe von Waldcrzeugnissen, dieAufnahme der angemeldeten Holzanforderungeii (Holzschreibtage), die Repartltion