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Encyklopädie der Forstwissenschaft / von G.W. v. Wedekind
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Die Forstwissenschaft.

(Holzberichte), die unvorhergesehenen Holzabgaben, die Absuhrtermine, Währ-zeit, Zahltermine, sonstige Bedingungen der Versteigerung und Abgabe. Damitder Reviersörster seiner Verantwortlichkeit genügen könne, darf außer ihm keinanderer Beamter Verabfolgungsanweisungen auf Walderzeugnisse ausstellen. BeiBedingung vorheriger Zahlung sind sie nur giltig, wenn die Quittung desGelderhebers beigefügt ist. Vor dem Wegbringen muß die Verabfolgungs-anweisung dem Forstschützen vorgezeigt werden. Ungeachtet dieser Formalitätendie Empfänger möglichst wenig zu belästigen, ist eine mitunter schwere, aberdoch auflösbare Ausgabe. Die unter (3) des §. 80. erwähnten Holzpreistarifewerden, nach entsprechenden Localabtheilungcn geordnet, für ganze Provinzenoder für den ganzen Staat von Zeit zu Zeit (etwa von 3 zu 3 Jahren) bear-beitet und von der Forstdirection bekannt gemacht. Sie dienen für alle Fälle,wenn Holz tarifmäßiger Güte aus der Hand verkauft oder dessen Geldanschlagerfordert wird, sowie zur Vergleichung der Versteigerungserlöse. Holz abwei-chender Güte wird besonders abgeschätzt und vorzugsweise znr Versteigerungbestimmt. Es ist angemessen, für Hvlzabgaben auf besondere Nachfrage oderaus dazu besonders vorgenommener Fällung einen (z. B. um Vi) erhöhten Preisbezahlen zu lassen. Die Revierförster halten nach gehörig ausgedehnter undbeurkundeter Bekanntmachung unter freier Concurrenz die Versteigerungen ab,ertheilen bei Erreichung des Tarifprciscs den Zuschlag, die Forstmeister dieGenehmigung, die Direktion die Einnahmcdecretur.

3) Die directe Verwaltung etwaiger Holzmagazine (Nr. 4. des 8- 80.)ist, aus dem unter Nr. 5. des §. 91. angeführten Grunde, in der Regel denLocalforstbeamten nicht zu übertragen, wohl aber von ihnen zu controliren.Auf ähnliche Weise verhält es sich mit der Köhlerei, der Pechsiederei und Theer-brennereien (§8- 54. u. 55.), Sägemühlen und ähnlichen Anstalten, deren Be-trieb auf Rechnung der Forstdomäncnvcrwaltung überhaupt nicht zu empfehlen,sondern, wo thunlich, der Verwaltung des Bergbaues rc. oder der Privatbetrieb-samkeit zu überlassen ist.

8- 102. Bon dem Forstkulturwesen und anderen W aldarbe iten.

1) Die, verhältnißmäßig zur größeren Ausdehnung der Domanialwaldnngen,in größerem Maaßstabe sich äußernde Wirkung zweckmäßiger Anordnungen legtder Forstdirection die Pflicht auf, leitende Normen über Kulturmcthode, Samen-und Pflanzenmengen u. s. f., kurz über die Gegenstände der §§. 16., 19. bis27., 73., Nr. 3. des §. 79., den Localforstbeamten nach Vernehmung derselbenund mit Rücksicht auf die verschiedenen Ortsverhältnisse zu ertheilen.

2) Der jährliche Kulturplan bildet nach Nr. 5. des §. 100. einenBestandtheil des jährlichen Wirthschaftsplans des Nevierförsters und der Zusam-menstellung des Forstmeisters. Die Vorschläge über Anschaffung des Kultur-materials sind hiermit zu verbinden; so weit der Samen angekauft werden muß,ist es bei einem ausgedehnten Kulturbctriebe räthlich, hiermit eine Magazins-verwaltnng für sämmtliche Forste des Landes oder einer Provinz zu beauftra-gen. Wenn die Weg- und anderen Arbeiten von größerer Ausdehnung sind,so erfordern sie die Aufstellung besonderer Pläne und Voranschläge, aus welcheim jährlichen Wirthschaftsplan Bezug zu nehmen ist.

3) Die Geschäfte der Ausführung sind auf ähnliche Weise, wie unter (1)des §. 101. angegeben wurde, unter die verschiedenen Dienstgrade zu verthei-len. Der eigentliche Wirthschafte! ist auch hier der Reviersörster, dem dieForstschützen bei der Beaufsichtigung der Arbeiter helfen und den der Forstmei-ster durch Revision der geschehenen Ausführung controlirt.