Verwaltung der Forstdomänen. 105
§. 103. Domanialforstrechnungswesen, Centralforstbnchh altung, Verwal-tungs- und Rechenschaftsberichte.
1) Die Forstmeister stellen die unter Nr. 1. des §. 81. erwähnten Vor-anschläge für die ihrer Jnspection untergebene!! Reviere auf und legen hierbeihauptsächlich die Wirthschaftsplane der Revierförster (Nr. 5. des §. 100.) zumGrund; auch erhalten sie von den Geldrcchnern (Rentbeamtcn, Nr. 5. des§. 91.) die zum Voranschlag aus der Geldrechnung erforderlichen Notizen. DieDirertion fertigt aus diesen Voranschlägen eine Hauptzusaminenstellung, holthiermit die Genehmigung des Finanzministeriums ein und eröffnet sodann denLocalbeamtcn die zur Ausführung erforderlichen Credite.
2) Bei der Direction bedarf es einer Buchhaltung und Controlcführung,vermöge welcher das Inventar des Realbestandes der Verwaltung und alleEtats fortgeführt und alle Einnahmen und Ausgaben, worüber die Local-behörden Decretur einholen, in solcher Ordnung vorgemerkt werden, daß zujeder Zeit der Stand des Rechnungswesens und am Schlüsse des Jahrs diesummarischen Ergebnisse der Verwaltung daraus ersehen werden können. Hierinist auch der Vormerkung der Natnralbeträge des Holzes, für welches Geldein-nahmcdecretur ertheilt worden ist, unter dem Titel „Naturalausgabe-Controle"eine Abtheilung gewidmet. — Eine andere Abtheilung betrifft die forstwirth-schaftliche Ccutralbnchhaltnng, in größeren Umrissen das umfassend,was bereits unter (1) des §. 75. angedeutet worden ist. (M. s. hierüber mei-nen Aufsatz S. 161 der allg. Forst- n. Jagdzeitung v. 1844).
3) Aus dem unter Nr. 2. des 8- 81. erwähnten Handbuch der Natural-rechnung fertigen die Rcvicrförster nach erfolgten: Abschlüsse an den bestimmtenTerminen eine mit den Abzählungsprotokollen belegte Zusammenstellung derNaturaleinnahmen, welche der Forstmeister mit einer Hanptzusammenstellung andie Direction einsendet, wo diese Eingabe nach den Abzählungsprotokollen undder Naturalausgabe-Controle geprüft und richtig gestellt, sodann an die betref-fende Ccntralbchörde der Prüfung der Staatsrechnungcn (Rechnungskammer) zurControlirung der Geld- (Rentamts-) Rechnungen (Nr. 3. des 8- 81.) abge-geben wird. Die Abzählnngsprotokolle werden nach jener Prüfung sogleichden Localbeamtcn zurückgesendet.
4) Die unter Nr. 4. des §. 81. erwähnten Wirthschaftsrcchnungen wer-den für jede Ausgabe-Rubrik besonders aufgestellt, und zwar von den Revier-förstern hinsichtlich der Rubriken, worüber ihnen Credit eröffnet war. DieForstmeister senden die Wirthschaftsrcchnungeu der Reviere von jeder Rubrikmit einer Zusammenstellung am Schlüsse des Jahrs an die Direction ein undschicken, nachdem sie, die Decretur von letzterer erhalten haben, diese Decreturan den Geldrechncr (Rcntbcamten) zum Beleg seiner Jahresrechnung ab.
5) Die Rechenschaft wird im Einzelnen für jede Rubrik bei Einsendungder betreffenden Rechnungen (Nr. 3. u. 4.) abgelegt, überdieß über die Ergeb-nisse der Verwaltung bei Befolgung von Nr. 5. des 8> 100. Rechenschafts-bericht erstattet. Der Rechenschaftsbericht der Direction über die Forstdomäncn-verwaltung an sich wird dem Finanzministerium bei Einsendung der Gencral-wirthschaftsrechnuugcn abgestattet; er ist wesentlich verschieden und getrennt vonden jährlichen Hauptberichtcn, welche nach Nr. 4. des 8- 98. über die Ergeb-nisse der Forstpolizeiverwaltung, nach Nr. 3. des 8. 97. über den Personal-und Dicnststand und nach 8- k04. über die Communalforstvcrwaltung dembetreffenden Staatsministerium vorzulegen sind.