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Encyklopädie der Forstwissenschaft / von G.W. v. Wedekind
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Lehre von dem Forststraswesen.

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der Verhältnisse der Waldbesitzer berücksichtigt werden. Sie bildet das wich-tigste Schutzmittel vor etwaiger Willkühr der jeweiligen Beamten und schützthinwiederum die Forstverwaltüug vor übermäßige» Ansprüchen. Die Geschäftekönnen dabei mit den vorhin angedeuteten Modifikationen auf ähnliche Weisegeordnet werden, wie unter Nr. 4. deö §. 100. angegeben worden ist. Manrann dabei unterscheiden: -r) die Waldungen, worin schon dergleichen Arbeitenbrauchbar vorliegen, b) solche, wo dergleichen vorliegende Arbeiten einer Nach-hülfe und Berichtigung bedürfen, e) solche, wo dgl. fehlen, aber dringend nö-thig sind, ll) solche, wo sie nur nützlich sind, e) solche, wo Gründe vorliegen,sich vorerst mit einem beiläufigen Ueberschlage zu begnügen, die eigentliche Be-triebsregulirung aber erst später vorzunehmen.

3) Die Vorstände oder Vertreter der hier in Frage stehenden Waldungensind bei Revision der jährlichen Wirthschastsplane zuzuziehen. Aus diesen Plä-nen fertigt der Forstmeister für jeden Gemeinde- oder Stiftungswald einenAuszug mit den Notizen über den erforderlichen Kostenbedarf und übersendetdiese Auszüge den erwähnten Vorständen zeitig genug zum Ucbertrag in ihrejährlichen Budgets (Voranschläge). Ucbcrdicß hat der Forstmeister die jährli-chen Wirthschastsplane in einer besonderen Uebersicht (getrennt von den Doma-nialwaldungen) zusammen zu stellen und diese an die Direktion einzusenden.

4) Die Revierförstcr schreiben die Bedingungen der Annahme der Wald-arbeiter vor; diese selbst erfolgt aber von den erwähnten Vorständen, welcheauf Bescheinigung des Revierförstcrs und auf den Grund des genehmigten Vor-anschlags die Zahlung des verdienten Lohns und sonstiger Waldbetriebökostenanweisen.

5) Die Abzählnng der gcerndteten Walderzengnisse geschieht von dem Re-vierförster unter Zuziehung des betreffenden Vorstands, dem der Revierförstcrhierbei die Erndte zur Verfügung überweiset, mit Angabe der in forstpolizeili-cher und forstwirthschaftlicher Hinsicht zu erfüllenden Bedingungen. Aus unent-geldliche Anstheilung eines angemessenen Theils der Brciinholzcrndte zu Gab-oder LooShosz ist zu halten, die freie Abgabe von Bau-, Werk- und Nutzholzaber abzuschaffen und die Waldstreu in der Regel durch Lohnarbeiter zu erndten,sodann in angemessene Verkaufsmaße unter freier Coucurrenz zu versteigern.

Man sehe meine Abhandlung über die Ordnung der Waldilrcunutzung > im tS. Hefte derneuen Jahrbücher der Fachkunde. Diese Einrichtung hat min seitdem eine mehrjährige Erfah-rung in großem Maßstabe für sich.

6) Die Revierförstcr führen über jeden Kommunal - und Stiftungswaldeine Controle des Natnralertrags, schließen diese jährlich ab und geben einenAuszug an jeden betreffenden Vorstand oder Vertreter ab zur Controle derGeldrechnung der betreffenden Gemeinden oder Stiftungen. Ueber die Com-munal- oder vormundschaftliche Forstvcrwaltung erstatten die Forstmeister beiEinsendung der unter (3) erwähnten besonderen Uebersichten Bericht und dieDirektion legt die Ergebnisse in einer Generalzusaminenstellung dem betreffendenStaatsministcrium jährlich vor.

Viertes Hauptsiück.

Die Lehre von dem Forststrafwese».

Eine ausführliche Darstellung des Forststraswcscns und eine neue Begründung bcr dazugehörigen Lehren findet der Leser in meinerAnleitung zur Fochstrafgciehgcbung, a ge rurrr