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Die Forstwissenschaft.
in den vier ersten Heften meiner neuen Jahrbücher der Forstkunde (Mainz 1828). — Auchnehme ich Bezug auf das von mir bearbeitete und herausgegebene systematische „Handbuch derKesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften für Las Forststraswesen im Großh. Hessen,Darmstadt bei Leske 1840 bis 1844."
Erste Abtheilung.
Die Lehre von der Forststrasbestimmung und dem Ersatz« für entwendetenWerth und zugefügten Schaden.
§. 108. Von den gemeinen Civilforstvergehen.
1) „Gemeine Civilforstvergehen" sind diejenigen an Orten des Forstschutzesund an Waldgegcnständen verübten Beschädigungen und Entwendungen, welchezwar keiner peinlichen Bestrafung unterliegen, aber doch in einer strafbarenVerletzung der Eigenthumsrechte Anderer, als des Thäters, bestehen. DieRechtspflege des Staats hat außer der Strafe auch dem Eigenthümer den Er-satz der ihm zugefügten Beeinträchtigung zu verschaffen, das Forststrasgcsctz da-her hierüber ebenfalls die geeigneten Bestimmungen zu ertheilen.
2) Der Werthsersatz besteht in der Zurückgabe des entwendeten Gegen-stands oder in einem Geldsurrogate, und der Eigenthümer muß das Recht ha-ben, zwischen beiden zu wählen. Der Schadensersatz besteht in Allem, wasaußer dem Werthserjatze nöthig ist, um dem Eigenthümer des beschädigten oderentwendeten Gegenstands eine vollständige Schadloshaltung zu gewähren. DerWerth des Gegenstands kommt zugleich in den meisten Fällen bei Bestimmungdes Schadensersatzes und der Strafe in Betracht; diese Wcrthsgröße (derSchadens- und der Strafwerth) ist daher von dem Ersatzc, welcher dem Eigen-thümer (z. B. je nachdem er das Entwendete nicht in Natur zurücknahm) wirk-lich gebührt, zu unterscheiden. Die praktische Ausführung erfordert die Ent-werfung von Tarifen, worin mit Vorbehalt besonderer Abschätzung für unge-wöhnliche Gegenstände und abnorme Werthe, geordnet nach Localabtheilungen,für die gewöhnlich vorkommenden Gegenstände deren Werth im Voraus bestimmtist; diese Tarife müssen nach den Veränderungen, welche im Preise der Gegen-stände vorgehen, von Zeit zu Zeit revidirt und erneuert werden,
3) Bei der Entwendung ist ein Schadensersatz, außer dem Werthe, na-mentlich begründet, wenn das entwendete Holz noch wüchsig ist oder wenn derentwendete Gegenstand besondere forstwirthschaftliche Bestimmung hat (z. B.Schutz- und Samenbäume) oder wenn die Entwendung vermöge des Orts undder Art, wo und wie sie geschieht, nothwendig mit Beschädigung verbunden ist.Der Schadensersatz bei Beschädigungen besteht entweder in den Wicderhcrstel-lungskosten oder in dem Betrage der Werthsvcrmiuderung des beschädigtenGegenstands oder im Ersatzc des dem Eigenthümer durch die Beschädigungentgehenden forstwirthschaftlichen Nutzens. Für die meisten Beschädigungen lassensich ebenfalls Normalansätze in Tarifen zusammenstellen; außerdem sind Normender Schätzung des Schadens nöthig, welche sich in den am Eingänge diesesHauptstücks angeführten Schriften finden.
4) Die Strafe der Entwendung wird für gewöhnliche Fälle stets in Geldangesetzt in einem Vielfachen des Werths des entwendeten Gegenstands nachAbstufungen, mit Rücksicht auf Gefährlichkeit und in der Handlung an sich lie-gende Strafbarkeit. Nach ähnlichem Maaßstabe sind auch die Strasansätzeder Beschädigungen zu ordnen. — Außerdem findet Strasschärfung unter er-schwerenden Umständen statt, namentlich nach der durch die Art, wie das