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Encyklopädie der Forstwissenschaft / von G.W. v. Wedekind
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Lehre von der Forststrafbestimmung rc.

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Vergehen verübt wurde, begründeten größeren Gefährlichkeit desselben, dergrößeren Schwierigkeit der Entdeckung, nach dem Benehmen bei dem Vergehenund den eine höhere Sträflichkeit begründenden Verhältnissen des Thäters.Hierzu gehört daher auch die höhere Bestrafung des Wiederholungsfalls. DieStrafschärfungen bestehen theils in einem Zusätze zur Geldstrafe, theils inGefängnißstrafen. Strafminderung findet Sinter mildernden Umständen, z. B.bei bloßer Fahrlässigkeit, bei einem erwiesenen Nothfalle u. dgl. statt. DieStrasansätze für die meisten Fälle lassen sich auch in Tarifen zusammenstellen,und zwar mit den correspondirendcn Werths- und Schadens-Beträgen, dahergesondert nach Localabthcilungen.

§. 107. Bestrafung der Forstpolizeivcrgehen.

1)Forstpolizeivcrgehen" sind die bloß waldgefährlichen Handlungen oderUnterlassungen oder Ucbcrschreitungcn von Anordnungen für Schutz oder Be-wirthschaftung der Waldungen. Ihre Strafbarkeit folgt nicht aus einem allge-meinen Grundsätze, sondern setzt eine Erwägung dessen, was dein Wald Gefahrbringt und welche Anordnungen durch Strafandrohungen vor Uebcrtretungbewahrt werden sollen, voraus. Die Strafnormcn der Forstpolizeivergchensind daher auf die Forstpolizeiordnnng zu gründen und in Zusammenhang damitzu bearbeiten.

2) Die Forstpolizcivcrgchcn lassen sich unter vier Gesichtspunkte ordnen:a) Handlungen, welche dem Wald, wie er ist, ohne Rücksicht auf ein beson-deres Verhältniß des Thäters zum Walde oder aus eine besondere Verpflichtungfür denselben der Gefahr einer Beschädigung aussetzen und dahergemeine"Fvrstpolizcivcrgehcn genannt werden können (z. B. Gehen auf Wegen, die ausWaldgcfährlichkcit verboten sind, oder mit gefährlichen Werkzeugen, Viehtreibcnund Reiten an verbotenen Orten ohne Beschädigung, feucr- und wassergcfähr-liche Handlungen u. s. f.i; b) Ucbcrtrctungen, welche in Rücksicht auf einbesonderes, entweder durch Eigenthum oder Berechtigung am Wald oder durchanderweitige NutzuugSbefugiiiß begründetes Verhältniß stattfinden, namentlichin vorschriftswidriger Aneignung oder Ausübung privatrcchtlich gebührenderNutzungen oder in Unterlassung deßhalb obliegender Handlungen bestehen unddarum vorzugsweiseVergehen gegen die Forstwirthschastspolizci" zu nennensind (z. B. polizeilich unbefugte Fällung von Eigenthümern oder Berechtigten,Waldrodung und Urbarmachung, Vergehen bei der Abfuhr, Waldnutzungcn anunbefugten Orten oder zu unbefugten Zeiten oder vor der Ucberweisung u. s. f.);v) Vergehen der im Walde beschäftigten Arbeiter in Beziehung auf die ihnenobliegenden oder ihnen übertragenen oder von ihnen übernommenen Wald-arbeiten (z. B. Holzhanercivcrgchcn, Vergehen der Köhler, Fuhrleute rc. alssolcher) deren Bestrafung übrigens ins Gebiet der Konventionalstrafen über-streift ; 6) Vergehen bei Verwendung und Verwerthung der Forstproduktc durchUebcrtretung von Vorschriften, welche in Beziehung hierauf von forstpolizeiwcgengegeben sind (z. B. unbefugter Wiederverkauf empfangener Walderzeugnissc,Mißbrauche bei der Verwendung n. dgl.).

3) Bei Forstpolizeivergchen, für welche der Werth der gefährdeten Objekteoder der Belang des zu verhindernden' Schadens keinen Maaßstab darbietet(wie dieß allerdings bei sehr viele» Vergehen der vorerwähnte» Art der Fallist), hat das Forststrafgesetz, innerhalb der Grenzen der hier auszuübendenStrafgcwalt einige Strafstufen festzusetzen, z. B. von bis 1, von 1 bis 5,von 5 bis 10, von 10 bis 20 Rthlr. Die hiernach oder nach dem Werth