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Dom Verfahren zur Straferkcimnug der Forstvcrgchcn.
der Strafkasse, das Pfänden der Frevler und Verfahren mit den Pfändern,mit arretirtem Fuhrwerk, Zng- oder Weidevich.
2) Die rechtliche Folge der amtlichen Denunciationen ist durch Erfordernissesowohl ihrer materiellen Glaubwürdigkeit als ihrer Form bedingt. UnvollständigeAnzeigen haben Zurückweisung, frivole Anklagen Bestrafung des Denunciantenzu erwarten. Deßhalb ist ein geregelter Geschäftsgang nöthig, welcher dieGenauigkeit der Anzeigen sichert und den Rcviersörstern deren Revision, Be-richtigung und Vervollständigung, sowie die weitere Vernehmung des Denun-cianten zu diesem Zwecke möglich macht. Die Revierförster stellen aus diesenAnzeigen die Entwürfe der Forstgcrichtsprotokolle mit Leerlassung des für diegerichtliche Verhandlung und Entscheidung im Formular vorgesehenen Raumesauf, die Forstmeister theilen diese Entwürfe als Rügeregistcr der Forstgerichts-behörde mit. Für diese Eingaben und Mittheilungen sind Termine bestimmtl für diejenigen der Forstschulen z. B. monatliche, diejenigen der Rcvierförstervierteljährige), eilende Sachen jedoch außerdem anzubringen.
8- tw. Abhaltung der Forstgcrichte, Recurse (Appellationen) und Gnaden-gesuche.
1) Für das Verfahren gelten im Allgemeinen die Regeln des summa-rischen Denunciationsprozcsses. Im Sinne des römischen Rechts ist er nurim Anfange accusatorisch und bleibt es nur in sofern, als die Forstbehördedem Gange des Prozesses stets folgt und anznrufeu hat, so oft sie einenVerzug bemerkt. Nur die Anklage wird schriftlich angebracht, alle weitereVerhandlung beim Gerichte ist in der Regel mündlich. Dazu werden dieAngeklagten mit Bedrohung der Coutumacialstrase von dem Gerichtshöfenvorgeladen (welche Vorladung zugleich eventuell die Stelle der Insinuation desContumacialerkenntnisses und der Anforderung der Strafe zu vertreten hat),inglcicbcn die Denuncianten durch die Rcvicrsörster. Diese, nach Umständender Forstmeister, wohnen gemäß Nr. 2. des K. 108. der forstgerichtlichenVerhandlung bei.
2) Für die Abhaltung sind regelmäßige, meistens vierteljährige Terminefestgesetzt; schwierige oder dringende Sachen werden außerdem verhandelt. —Unter den dabei zulässigen Einreden sind vorzüglich hervorzuheben: die derUnwahrheit oder des Irrthums des Denuncianten, der behaupteten Befugnißund Unsträflichkcit (z. B. Berufung auf Privatrechtc, welche der Angeklagte inder Regel zu beweisen hat.) — Mit dem Erkenntnisse ist zugleich die Anfor-derung znr Bezahlung der Strafe binnen eines bestimmten Termins zu ver-binden.
3) Die unter (2) erwähnten Einreden, auch sonstige Einwendungen überdas Verfahren bei der Strafcrkcnnung oder wegen doppelter Denunciation,sowie Restitutionsgesnche wegen nicht geschehener Vorladung oder gehinderterVerantwortung, können auch mittelst Recurses oder Appellation bei derzweiten Instanz der Forstgerichtsbarkeit vorgebracht werden. Die Forststraf-prozeß- oder Forstgerichts-Ordnung muß die Bedingungen der Zulchsigkeit derAppellation, die Fristen ihrer Anzeige und ihrer Einführung, die inhibirendeKraft der Appellation, die Form der Recurse u. s. s. bestimmen. — Auch fürdie Gnadengesuche sind Fristen und überdicß auch Bedingungen ihrer Zulassungund ihres Suspensiveffects vorzuschreiben, um den vielen Mißbränchen, welcheleicht mit dergleichen Gesuchen getrieben werden, und der Störung des Voll-zugs zu begegnen.