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Encyklopädie der Forstwissenschaft / von G.W. v. Wedekind
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Die Forstwissenschaft.

Dritte Abtheilung.

Don dem Vollzüge der Forststraferkenntnisse.

Der beste Forstschutz und das beste Forststrafgesetz helfen nichts ohne raschen kräftigenVollzug der Straferkeuntnisse.

§. 111. Bon, Vollzüge der Geldstrafposten.

1) Die Erhebung der Geldbeträge, worin die schuldig befundenen Thäterverurtheilt worden sind l Erhitz, Strafe, Kosten, nach Umständen Pfandgeld),wird am geeignetsten demjenigen Zweige der Finanzvcrwaltung übertragen,welchem auch die Erhebung der Feld- rc.strasen obliegt. Da das forstgericht-liche Erkenntniß sich nach Nr. 1. des §. 106. und Nr. 1. des §. 108. zugleichüber den Ersatz erstreckt, so wird auch dieser mit der Strafe, und zwar beiUnzulänglichkeit der Zahlungsfähigkeit für die ganze Schuld, vorzugsweise er-hoben und dann an den Eigenthümer, dem er zuerkannt war, abgeliefert.

2) Die Ucberweisung von der Justiz- an die betreffende Finanzvcrwaltunggeschieht entweder durch beglaubigte Hebregister oder durch die Forstgerichts-protokolle selbst, aus welchen sodann die Finanzverwaltnng ihre Erhebregisterselbst fertigt. Sowohl bei dieser Uebcrwcisung, als auch bei Ordnung derErhebung und Beitreibung muß das ganze Verfahren so geregelt und anTermine gebunden sein, daß es rasch und unaufhaltsam von der Uebcrweisungbis znr Äbstattung oder Erkennung der Zahlungsunfähigkeit in möglichst kurzerZeit fortschreitet. Das Beitreibungsverfahren muß mit dem erforderlichen Nach-drucke zugleich die Vorsicht einer, durch Fruchtlosigkeit wirklichen Versuchs derAuspfändung, bedingten Beurkundung der Zahlungsunfähigkeit verbinden. Je-doch ist, bei einer vor Mißbränchcn wahrenden Einrichtung, zulässig, solcheForststrafpostcn, welche wegen bereits notorischer Zahlungsunfähigkeit doch nichtbeigetricben werden können, auf übereinstimmende Verfügung der Justiz-nnd Forstbehörde von der Aufnahme in die Hebregister auszuschließen undsogleich zur anderweitigen Vollziehung zu überweisen.

3) Die Forststrafcrhcber haben von Viertel- zu Vierteljahr mit den Wald-eigenthümern über Ersatz w. abzurechnen und die Abrechnungen mit Beurkundungder Abgänge an die vorgesetzte Behörde zur Prüfung und Guthcißnng einzu-senden. Zu der Beurkundung gehören auch die unter Nr. 2. des §. 112. undNr. 1. e und ä des §. 113. erwähnten Empfangsbescheinigungen.

§. 112. Von dem Abverdienste der Fvrststrasposten.

1) Der Abverdienst ist ein Surrogat der Baarzahluug für Fälle derZahlungsunfähigkeit der Schuldner, welches Recht, Staatsklugbeit und Er-fahrung für sich hat. Damit es seinen Zweck erreiche, muß der Geschäftsgangin Terminen geordnet, die mitwirkenden Beamten zu deren Einhaltung undnachdrücklichen Erledigung nöthigen, die Aufhäufung von Rückständen ver-meiden und zu dem Ende von allen »»nöthigen Förmlichkeiten befreit sein.Letzteres hat, mit Beseitigung juristischer Bcdenklichkeiten, keinen Anstand, wennman die Ansicht festhält, daß dem Verfahren ja schon nach 8- 110. ein rich-terliches Strasurthcil zum Grund liegt, es sich jetzt nur noch von dessenVollziehung handelt und auf diese der Geschäftsgang der Administrationund des Rechnungswesens lediglich Anwendung finden muß. Hiervon hängtpraktisch die Zweckerreichung der gesammten ForstgcrichtSbarkcit, ja des ganzenForstschutzes gegen Frevel ab.