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Encyklopädie der Forstwissenschaft / von G.W. v. Wedekind
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Vollzug der Forststraferkenntnisse.

2) Der Abverdienst geschieht vorzugsweise durch Arbeiten in dem beschä-digten Walde oder in deren Ermangelung zu öffentlichen Zwecken. Betriebund Leitung desselben sind Sache der Forstverwaltung. Schon in dem gericht-lichen Urtheile ist eventuell im Voraus bestimmt, ob im Fall der äahlunas-unfähigkeit Abverdienst oder Gefängniß eintreten soll und dieß durch ein Zeichenbei jedem Forststrafposten im Strasprotokoll und Hebregistcr angegeben. DerForststraferheber fertigt hiernach zweierlei Auszüge über die unzählbaren Forst-strasposten, die einen über Abverdienst, die anderen über Gefängniß, gibterstere unmittelbar an den Forstmeister, letztere an den Strafrichter abund belegt seine Ausgabe unter Anderem mit der Empfangsbescheinigung er-wähnter Auszüge. Diese Auszüge werden sogleich schon in der Form, worinsie zur Verhandlung, zum Betrieb, zum Eintrag der Ergebnisse rc. brauchbarsind, getrennt nach Wohnorten aufgestellt; die Revierförster händigen hiernachüberdieß den Forstschützen und Abvcrdicnstaufsehern Verdienstbücher ein, derenBlätter nach geschehener Erledigung von dem Rcvierförster (als Vollzugsbe-amten) zugleich zur Quittiruug des Abverdienstes gebraucht werden können.Die Folgelcistung der Sträflinge beim Abverdienste läßt sich durch verhältniß-mäßig geringeren Ansatz ihrer Leistung und durch Dunkelgefängniß bei schmalerKost erzwingen. Letzteres geschieht auf die Ungehorsamsanzeige des Vollzugs-beamten an den Strafrichter, kommt nicht auf die Strafe in Anrechnung undes muß, sobald die Mittel der Erzwingung bis zu einem gewissen Grade ver-geblich angewandt worden sind, der Forststrafposten aus dem Bereiche desAbverdienstes in den der gesanglichen Verbüßung übergehen.

3) Die Ngchweisung des Abverdienstes muß nach Grundsätzen des Rech-nungswesens geordnet, daher auch mit den Urkunden der Schuldigkeit (Soll),der Abstattung (Haben) und der Reste belegt und aus eine entsprechende Buch-haltung der Vollzugs- und Jnspcktions - Beamten gegründet werden. DieRevierförster liefern sie vierteljährlich dem Forstmeister, dieser halbjährlich derDirektion.

§. 113. Von Vollziehung der Gefängnißstrafen wegen Forststrafschulde».

1) Die Schuldigkeit der gefänglichen Verbüßung wird gebildet: u) durchursprünglich sogleich angesetzte Gefängnißstrafe, d) durch die zwar in Geldangesetzte, aber nach dem Schlußsätze von Nr. 2. des §. 111. sogleich inGefängniß verwandelten Posten, e) durch die nach vergeblichem Versuche derGeldbeitreibung, in Folge der schon eventuell für diesen Fall im Voraus ge-gebenen Bestimmung, von dem Forststraferheber an den Strafrichter zurück-überwiesenen Posten, 6) durch die nach vergeblichem Versuche des Abverdiensteserfolgende Zurücküberweisung der Forstverwaltung an den Strafrichter.Unterschieden hiervon sind die disciplinarischen Gefängnißstrafen zur Erzwingungdes Abverdienstes nach Nr. 2. des §. 112.

2) Betrieb und Nachmessung der gefänglichen Verbüßung sind auf ähn-liche Weise, wie der Abverdienst, zu ordnen, ^s ist billig und nach vorliegenderErfahrung räthlich, den Tag Gefängniß nur zu ^ des Tagwerks Abverdienstin Anrechnung zu bringen.

Neue Encyklopädie. Band I. Nr. 1.

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