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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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XII
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- XII -

Seite.

§. 80. Das Waldstreu-Nutzungsrecht. 227

§. 81. Das Recht Steine, Kies, Wurzeln, Lehm, Sand auf frem-den Forsten zur eigenen Benutzung nehmen zu dürfen .. 232

§ 82. Die Wegegerechtigkeit. 233

§- 83. DaS Ablagerrecht...-. 233

8. 83. Das Floßrecht. 233

§. 85. Das Jagdrecht. 235

8- 86. Literatur. 237

Drittes Capitel.

Sicherung der Forsten gegen nachtheilige Natur-ereignisse oder dgl.

§ 87. Allgemeine Betrachtungen. 239

§. 88. Waldbrände. 230

§. 89. Wasserbeschädigungen. 231

§. 90. Flugsand . 232

§. 91. Jnsecten-Verheerungen. 232

§. 92. Sturmschaden. 233

Zweiter Abschnitt.Forstwohlsahrtspolizei.

8 93. Begriff und Umfang. 233

Viertes Capitel.

Sorge des Staates für den nothwendigen Bedarfan Waldproducten im Allgemeinen.

§. 93. Allgemeine Ansichten. Was ist nothwendig?. 237

§. 95. Die Staatsforsten in Bezug auf die Befriedigung der Be-dürfnisse. 259

§ 96. Das Waldgewerbe, lediglich in den Händen der Privat-besitzer. 263

§. 97. Vcrkaufsart und Verkehr. 267

Fünftes Capitel.^

Befriedigung der Brennholzbedürfnisse.

tz. 98. Allgemeine Ansichten. 269

§. 99. Brennholz-Verbrauch. 276

Sechstes Capitel.

Befriedigung der Bau- und Nutzholz-Bedürfnisse.

8> 100. Grundsätze ihrer Regelung. 279