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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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einander direct entgegenstehender Interessen, sich unter einander durch Aufhauen der Sturmlinie sehr beträchtlichschaden können, ist eine Regelung dieser Verhältnisse noth-wendig. Es wird das aber allerdings oftmalen ohne zustarke Eingriffe in das Privatrecht zu begehen nicht geschehenkönnen, woran nicht selten der gute Zweck scheitert. Amzweckmäßigsten erscheint es, wenn sich die Waldbesitzer mitso zerrissenen Waldstücken, besonders wenn es Nadelwaldist, zu einer gemeinsamen Bewirthschaftung vereinigen, wennauch nur in Bezug auf die Schlagsolge, doch wird einsolcher Vorschlag meist an der Eigensucht der Menschenscheitern.

Die Wichtigkeit des Objects wird es in jedem gegebenenFalle zu entscheiden haben, ob Zwangsmaßregeln anzuwen-den sind, wozu allerdings eine gewisse Befugniß gesetzlichfestgestellt werden muß ').

I) Entw. d. österr. Forstgesehes tz. >4 enthält darüber zweck-mäßige Vorschriften. Böhm. Forstvereinsschr. 6. Hst. 1 85>0. S.

Zweiter Abschnitt.

Die Forstwohlfahrtspolizei.

tz. 93.

Begriff und Umfang.

Der Begriff dieses Theils der Forstpolizeilehre ist intz. 22. festgestellt.

Man gebraucht für die Gegenstände, welche dieser Ab-schnitt umfaßt, auch die BezeichnungForstwirthschafts-