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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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der Holzwirthschast. Frankfurt a. M. > 842 . — Pfeil, Dr. W.,Anleitung zur Feststellung der vom Forstgrunde zu erhebendenGrundsteuer. Leipzig > 835 . — Pernitzsch in der Forst- undJagd-Zeitung, Jan.-Hft. 1837 . — Daselbst Papius, Aug.-Hft.>836 und Sept.-Hst. 1838 .

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Staatsforstwirthschaftslehre.

Das Waldgewerbe in seiner Beziehung zum Staategehört zur Staats- und Volkswirthschaft. Die Staats-forstwirthschaftslehre beschäftigt sich mit den Verhältnissenund Gegenständen, welche bei dem Waldgewerbe zur Er-reichung der allgemeinen Staatszwecke zu beachten sind.Diese sind (nach §> 2.) die physische Erhaltung und Ver-vollkommnung der Staatsbürger und ihre innere, geistigeVollkommenheit. Zunächst hat es die Staatsforstwirth-schaftslehre mit dem ersten Staatszweck zu thun, jedoch auchder zweite, die Sittlichkeit, muß bei ihren Lehren beachtetwerden, indem die forstlichen Verhältnisse darauf direct oderindirect von Einfluß sind oder sein können. Sie hat dem-nach diejenigen Grundsätze zu entwickeln, welche der Staatzu befolgen hat:

1. in Bezug auf die forstliche Volkswirthschaft, d. h.auf den Forstbetrieb der einzelnen Staatsbürger, um die-jenigen Sachgüter auf eine entsprechende Weise zu erzeugen,welche der Wald darbieten kann ');

2. in Bezug auf die Nationalforftwirthschast oder dieGestaltung, des Forstbetriebes, wie solcher sich für die Ge-sammtheit der Staatsangehörigen am vortheilhaftesten zeigt;und