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Es erschien davon im Jahre 1835 das erste Heft, wovonje zwei einen Band bilden, mit dem 20. Hefte 1844 schloßdie erste Reihe, der bis 1847 noch 9 Hefte folgten. Mitdem Tode des Herausgebers 1847 hörte das Archiv auf.In den einzelnen Zweigen der Staatsforstwirthschafts-! lehre sind manche werthvolle Arbeiten zu beachten. Dahin! gehören K. F. Schenk, Handbuch über Forstrecht und Forst-! Polizei. Gotha 1825. — v. Seutter, die Forst-Polizei-! Straf-Gesetzgebung wissenschaftlich begründet. Manheim^ 1831. — Pfeil, Dr. W., die Forstpolizeigesctze Deutsch-: lands und Frankreichs nach ihren Grundsätzen, mit beson-derer Rücksicht auf die neue forstpolizeiliche GesetzgebungPreußens. Berlin 1834. —
Die Forststatistik der deutschen Bundesstaaten ist vonBaur, Leipzig 1842, im Allgemeinen bearbeitet, welchezwar sehr viele Unrichtigkeiten enthält, so daß die Zahlennur mit großer Kritik gebraucht werden dürfen, aber dochals ein Anfang der umfassendcrn Bearbeitung dieses sowichtigen staatswirthschaftlichen Hülfszwcigcs schätzbar ist.
Die Staatsforstverfassung und die Forstvcrwaltungs-kunde ist außer den oben bezeichneten Schriften von G. L.Hartig, Laurop und Meyer noch specieller ins Auge gefaßt,in v. Wedekind, Anleitung zur Forstverwaltung und zumForstgeschäftsbctriebc. Mit 116 Mustern verschiedene For-mulare enthaltend. Darmstadt 1831. — Auch Schultzehat in seiner „ Verwaltungs- und Geschäftskunde im Forst-und Jagdwesen ic. Prag 1849." ein Lehrbuch für die^ Forstvcrfassung und Forstverwaltung geliefert, welches zwar! an manchen Einscitigkcitcn leidet, aber doch nicht unbeachtetbleiben darf.