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Erster Band.
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Fracht

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Fracht

Es muß in soviel gleichlautenden Exemplaren, alsder Besrachter wünscht, vom Versuchter ausgestelltwerden, und wird dann durch Jndossement weiterbegeben, bildet somit eine Art Werthpapier. Aufdem Lounossenient muß die Zahl der ausgestelltenExemplare bemerkt sein. Nur gegen Auslieferungeines Connossements mit gehöriger Legitimationdurch Indossament ist der Verfrachter zur Absolgeder Ladung im Löschungshafen verpflichtet. Meldenstch mehrere legitimirte Connossementsinhaber, sohat der Verfrachter bis auf gerichtlichen Entscheid dieLadung zu deponiren.

2 b) Was die Beförderung von Reisenden zur Seebetrifft, so enthalten hierüber die Art. 564—679 Be-stimmungen. Das Wesentliche hieraus ist folgendes:Der Reisende ist nicht befugt, das Recht der Ueber-fahrt an einen Anderen abzutreten. Er hat sich derSchifssordnung zu unterwerfen, sich zur rechten Zeitbei Verlust des Uebersahrtsgeldes auf dem Schisseeinzustellen. Wenn er vor Antritt der Reise vomVertrage zurücktritt, oder stirbt, oder sonst zurückzu-bleiben genöthigt ist, hat er die Hälfte des Ueber-fahrtsgeldes als Faulfracht zu bezahlen. Wenn jedochdie Reise einmal angetreten ist, hat er das ganzeUebersahrtsgeld zu entrichten. — Ueber das Rechtder Auflösung des Vertrages ohne Entschädigungbestimmt der Art. 670. Auch hier kann es sich umDistanzfracht handeln. Muß das Schiff währendder Reise ausgebessert werden, so hat der Reisende dieAusbefferung abzuwarten, jedoch Anspruch aufWohnung und entsprechende Beköstigung. Warteter die Ausbesserung nicht ab, so hat er gleichwohl dasganze Uebersahrtsgeld zu bezahlen. Nimmt er dasOffert des Verfrachters, ihn mit gleich guter Ge-legenheit auf einem anderen Schiffe in den Bestim-mungshafen zu spediren, nicht an, so vertierterdas Recht auf Wohnung und Verköstigung während

1) Ein gewöhnlicher

de« Aufenthaltes zur Ausbesserung. Die Effektensind in der Regel frei und werden wie Stückgüterbehandelt. — Der Verfrachter hat an den Effektenein Psandrechl, so lange sie zurückbehalten oder depo-nirt sind. — In der Regel wird die Fracht nachdem Gewichte des Gutes bedungen und oft hat mandafür andere Gewichtseinheiten als beim Handels-gewicht, namentlich bei der Landsracht das S ch ifss-pfund und bei der Seefracht die Last oder Tonne(s. diese Art.); bei manchen Waaren, z. B. Heringen,Salz, Breteru rc., wird jedoch auf den Seeplätzeneine gewisse Anzahl Tonnen, Stück rc., ohne Rück-sicht auf deren Gewicht für eine Schiffslast gerechnet.Die Usanzen über diesen Gegenstand, welche an deneinzelnen Plätzen sehr verschieden sind, findet manin unserem Werke in den Artikeln über die betreffen-den Handelsstädte angegeben. Auf den Dampfschiffenwird die Fracht meist nach dem Kubikfuß bestimmt-Bei Versendung kleiner Quantitäten wird die Frachtzuweilen für das Ganze, ohne Rücksicht auf das Ge-wicht bedungen und dann in den Frachtbrief,,ganzeFracht" oder ,.ganze Fracht und Spesen" gesetzt-Wenn der Besteller von Waaren einen Fuhrmannzur Abholung derselben angewiesen hat, so bedingtder Absender mit diesem keine Fracht und setzt in den-Frachtbrief:, „durch angewiesenen Fuhrmann N.in selbst bedungener Fracht." — Gewöhnlich hatman zu den Frachtbriefen und Connossementen ge-druckte Formulare, die man in manchen Buchdruae-reien rc. vorräthig findet. Zu den Versendungendurch die Eisenbahnen sind Frachtbriese nach einerbesonderen vorgeschriebenen Form nöthig, in denennamentlich ausgedrückt ist, daß die Versendung inGemäßheit der von der Direktion veröffentlichtenReglements, Tarife rc. geschehen ist. — Folgendessind einige Schemas von Frachtbriefen rc.

einfacher Frachtbrief.

Prag den 10. Juni 18...

Durch Fuhrmann W. Falke von Eger empfangen Sie hierbei

M. W. 3 Ballen Schafwolle Nr. 54. Btto. 3 Ctr. 4 Psd.

,, 55. „ 3 „ 18 „

,, 56. ,, 2 ,, 94 ,,

Btto. 9 Ctr. 16 Psd.

wofür Sie nach trockner, bestens beschaffener und in 8 bis Zehn Tagen geschehener Ablieferung Zwei Gul-den-fünfzehn Kreuzer im 52>/2 Guldenfuss für den Centner Fracht bezahlen und mit dem GutenachBericht versahren wollen.

Aeußere Adresse: Herrn F. W. Brückncr

München.

Adolph Schröder.

2) Eine andre Form mit bedungener ganzer Fracht und Nachnahme.

Leipzig, den 3. Aug. 18...

Anbei empfangen Sie durch Herrn Silbers Geschirr von hier das unten verzeichnete Gut, welchesdem Fuhrmann trocken und wohlbeschaffen übergeben worden ist, in Fünfzehn Xgr. ganzer Fracht, nebstEinem Thaler Sechs Ngr. Spcsennachnahme, mit 3 bis Vier Tagen Lieferzeit.

W. Haupt <y Co-lt. l^Bällchen Seidenwaaren, gewogen:

Nr. 272. Otto: 98 >4 tt.

sagen: Acht und neunzig ein halbes Pfund.

Aeußere Adresse: Nachnahme: ffi. 1. 6 Jfy. —

Herren Gebr. BeimannChemnitz.