Haildrlsycdräuche
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Handelsgksetlfchastkn
Handelsaebräuche oder Handelsgewohn-heiten. f. Usanzen.
Handelsgerichte, Handelstribunale oderMerkantilgerickte sind die an den meisten gro-ßen Handelsplätzen niedergesetzten Spezialgerichte,welche über alle zwischen Kaufleuten und aus Han-delsgeschäften entstandenen Streitigkeiten zu entschei-den haben, und die in der Regel aus Juristen undPraktisch erfahrenen Kaufleuten zusammengesetzt sind.Bei ihren Entscheidungen werden immer die aus demeigenen Platze sowohl ', als auch aus fremden Plätzeneingeführten Handelsusanzen, wenn die letzteren ausden Fall Einfluß haben, berücksichtigt. Das Ver-fahren vor ihnen ist möglichst kurz und summarisch,auch in der Regel mündlich und zuweilen öffentlich,und die Vollziehung ihrer Entscheidungen geschiehtebenfalls schnell und mit Nachdruck. Wenn dieThatsachen, auf die sich die Forderungen des Klägersgründen, von dem Beklagten eingeräumt werden. so'st gegen ihre Entscheidung in der Regel keine Appel-lation zulässig; außerdem wird die Sache meist zumweiteren Verfahren vor das Civilgcricht verwiesen.Gewöhnlich suchen sie die Streitsachen durch eine güt-liche Bereinigung zu schlichten und halten, nach derenZustandekommen, die Parteien durch ein promptessummarisches Verfahren zur Erfüllung derselben an.Indessen ist ihre Wirksamkeit in den einzelnen Län-dern verschieden; auch sind sie zuweilen mit derCivil-behörde des OrtS vereinigt, welche zu den Verhand-lungen über Handelssachen einige sachverständigeKaufleute zuziebt. Die Handelsgerichte haben fürden kaufmännischen Verkehr den Nutzen, daß sie dieStreitigkeiten viel schneller entscheiden, als es aufdem Wege des gewöhnlichen Prozesses geschieht, unddaß sie dabei die nöthige Rücksicht aus die gewöhnlichins Spiel kommenden eigenthümlichen Einrichtungenund Gebräuche der Handels nehmen, während dieCivilgerichte nur nach'dem Buchstaben der Gesetzeurtheilen, welche gewöhnlich nicht dafür ausreichenund ihnen oft selbst widersprechen. Die Handelsge-richte, welche über die Angelegenheiten des Seehan-dels und der Schiffsahrt zu entscheiden haben, wer-den gewöhnlich Admiralitätsgerichte genannt.
Handelsgesellschaften, Handelscompag-nien,Handelssoclctäten, Associationen,nennt man jede Vereinigung Mehrerer zum gemein-samen Betrieb von Handelsgeschäften. Die Mit-glieder einer Handelsgesellschaft heißen Gesell-schafter, Associes oder Compagnons; sieschließen in der Regel einen schriftlichen Vertrag, denGesellschasts- oder Societätscontract, mitftnander ab, in welchem die Höhe des Einschusseseines jeden Mitgliedes, die Art der Bcrtheilung desGewinnes oder Verlustes und überhaupt die gegcn-ieitigen Rechte und Verbindlichkeiten der Mitgliederunter sich, die Dauer der Verbindung, die nöthigenBestimmungen wegen ihrer Auflösung und Verlän-gerung und dgl. festgesetzt sind. In manchen Fällenkann auch ein neuer Tbeilnehmer einer schon be-stehenden Verbindung beitreten, was namentlich bei°fn Acliengesellschasten durch blose Erwerbung einer?uct,e der Fall ist. — Die Vereinigung kann entwederderart sein, daß zwei oder mehrere Personen einHandelsgeschäft unter gemeinschaftlicher Firma be-rreiben und bei keinem der Gesellschafter die Bethei-"gung auf seine Einlagen beschränkt ist, offeneHandelsgesellschast Art. 85—149 des deut-®'' ®- > oder, daß bei einem Handelsge-lchaste sich sämmtliche Theilnehmer nur mit bestimm-
ten gleichen Einlagen oder Vielheiten dieser Einlagenbetheiligc» , ohne persönlich für die Verbindlichkeitender Gesellschaft zu hasten. AcliengesellschastenArt. 207—249; oder daß bei einem unter einer ge-meinschaftlichen Firma betriebenen Handelsgcwerbeein oder mehrere Gesellschafter sich nur mit Ver-mögenseinlagen bethciligen. während einer odermehrere der übrigen Gesellschafter unbeschränkte Haft-barkeit übernehmen. Commanditgesellschaft,C o m m a n di te. Diese Vermögenseinlagen könnenentweder bei jedem Gesellschafter verschieden sein,oder in Actien oder Actienancheilen. das heißt. inbestimmten gleichen Thcilbelrägcn oder deren Viel-heiten bestehen. Darnach unterscheidet man a) reineCommanditgesellschaften Art. 150—172, undb) Commanditgesellschasten auf ActienArt. >73—206. Nicht zu den eigentlichen Handels-gesellschaften , doch sich unmittelbar an sie anschlie-ßend, gehören: die stille Gesellschaft, Ge-mächlich k e i t s g es e lls ch a f t, wenn nämlich Eineroder Mehrere sich bei dem Geschäfte eines Drittenmit einer Summe derart bethciligen, daß sie im Ver-hältniß ihrer Einlage an dem Gewinn oder Verlustdes Dritten theilnehmen, Art. 256—266; und schließ-lich die Vereinigung Niedrerer zu einzel-nen Handelsgeschästen aus gemeinschaft-liche Rechnung, die, sobald da« Handelsgeschäfterledigt ist, sich wieder auflöst, Art. 266—270.
I. Die offene Hau delsges ellschast, Collec-tivgesellschast. Zu ihrer Gründung sind außerder Anzeige beini Hancclsgericht keine weiteren Förm-lichkeiten nöthig. Das Rechtsverhältniß unter denGesellschaftern richtet sich in erster Linie nach demGesellschastsvertrage, erst soweit in diesem keine Be-stimmungen getroffen sind, treten die Grundsätze desArt. 91—109 ein, von welchen besonders hervor-zuheben ist, daß ein Gesellschafter ohne Genehmigungder anderen Gesellschafter weder in dem Handels-zweige der Gesellschaft für eigene, oder für einesDritten Rechnung Geschäfte machen, noch an eineranderen gleichartigen Handelsgesellschaft als offenerGesellschafter Theil nehmen darf. Ohne Einwilligungder übrigen Gesellschafter kann ein Gesellschafterkeinen Dritten in die Gesellschaft aufnehmen oderdiesem seinen Antheil abtreten. Am Schlüsse jedesGeschäftsjahres, ist vor Berechnung deS Gewinnsoder Verlustes, jedem Gesellschafter 4% Zinsen sei-nes Einlagekapitale« gutzuschreiben. . Ueber dasRechtsverhältniß der Gesellschaft zu dritten Personentresien die Art. 110—123 Bestimmungen, das We-sentlichste ist: daß in der offenen Gesellschaft die Ge-sellschafter für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft,welche als solche unter ihrer Firma Rechte erwerbenund Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und an-dere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vorGericht klagen und verklagt werden kann, solidarischmit ihrem ganzen Vermögen haften und eine ent-gegenstehende Verabredung gegen D r i t t e eine recht-liche Wirkung nicht hat. Dagegen sind die Privat-gläubiger eines Gesellschafters nicht befugt, die zumGesellschastsvermögen gehörige» Sachen, Forderun-gen und Rechte, oder einen Antheil an denselben,Behufs ihrer Befriedigung in Anspruch zu neh-men, nur Zinsen und Gcwinnantheile könnenGegenstand eines solchen Anspruches sein. Kommtjedoch ein Gesellschafter in Concur«, so können seineGläubiger Auflösung der Gesellschaft und Liquida-tion verlangen. Neben diesem Grund zur Auflösungerwähnt der Art. 123—132 noch eine Reihe ivsilcrer.