Handelsmann
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Handlung
Falle sie außer aus Kaufleuren auch aus Fabrik-besitzern zusammengesetzt sind. In Frankreichs be-stehen sie schon seit längerer Zeit und jetzt sind sie inden bedeutenden Handelsplätzen fast aller handel-treibenden Staaten eingerichtet worden; in Deutsch-land namentlich in den östlichen Provinzen Preußens,Nr Oesterreich und in den meisten süddeutschen Staaten.
Handelsmann heißt eigentlich Jeder, der denH-ndel als sein Gewerbe betreibt, doch versteht manlast allgemein nur den kleinen Händler und uament-nch den, welcher die Messen und Märkte bezieht und^rit seinen Waaren hausiren geht, darunter, wäh-rend mau jeden Besitzer eines Handelsgeschäfts, dasttur einigermaßen kaufmännische Bildung erfordert,^au fm an n, die Kleinhändler in Dörfern und ganzklerne» Städten aber Krämer nennt. In der Ge-lttzessprache mancher Länder, namentlich Oester-detchs, ist dagegen die Benennung Handelsmann füralle Handeltreibenden im Allgemeinen gebräuchlich,
Handelsmünzen, s, Fabrikationsmünzen,
Handelspolitik nennt nian den Theil der Staats-wissenschaft, der sich mit den Grundsätzen beschäftigt,welche der Staat zur Förderung der Haudelsinter-^sten seiner Bürger, anderen Staaten gegenüber be-wlgt. Von den weisen, gesunden und vorurtheils-lreien Ansichten darüber hängt das Gedeihen desHandels uud der Wohlstand eines Landes wesentlichah, und deshalb hat man auch in der neueren Zeitdieser Wissenschaft weit mehr Ansmerksamkeit geschenktund sie viel mehr ausgebildet, als dies früher derFall war,
Handelspolizei heißt der Inbegriff derjenigenAnstalten und Vorkehrungen, welche in einem Staatezum Schutze und zur Aufrechthaltung der den Han-del betreflenden Einrichtungen und Anordnungengetroffen worden sind, und die auch den Zweck haben,die übrigen Interessen des Staates nicht durch eingesetzwidriges Verfahren des Handelsstandes gefähr-den zu lassen,
Handelsprämien sind Belohnnngen, welche derStaat zur Aufmunterung der inländischen Industrieund des Handels bewilligt, namentlich für Her-stellung von Erzeugnissen, welche vorher aus demAuslande bezogen werden mußten und für die Aus-luhr gewisser Waaren, deren Absatz nach dem Aus-lande dadurch befördert werden soll. Die letzteren wer-den Ausfuhrprämien (s, Ausfuhr) genannt,
, Handelsrecht nennt man den Inbegriff der-leurgea Rechtsbestimmungen, welche sich auf denBetrieb von Handelsgeschäften beziehen. Was manweiter unter Handelsgeschäften versteht,
271—277 des deutschen H. Gs, B. niedergelegt. DieQuelle des Handelsrechtes für Deutschland bildet dasflUgemeine deutsche HandelsgesetzbuchUd die Allgemeine deutsche Wechselord-nung vom 24, Rov, 1848, Das Handelsrecht istWissenschaftliche und praktische Zwecke vielfach»-?ddeitet. Die beste wissenschaftliche Arbeit istvols Handelsrecht in 2 Bänden,
NHandelsschulen, Haudelsinstitute, sind^..stullen, welche den Zweck haben, dem Zöglingedun ^nndelsstandes eine mehrseitige ernste Vorbil-ei„i geben, ihn ganz in das Wesen seines FachesAnfuhren, die ihm nöthigen und nützlichen Keiint-Unm>,nnd Fertigkeiten, welche auf dem mühevollen,grase " und langsamen Wege der eigentlichen Praxiscnid - uiheils nur unvollkommen erworben werden,q-i ihstematischem Wege zu ertheilen. Die Lehr-mnflande dieser Unterrichtsanstalten sind in der
Was manist in Art,
Regel außer den eigentlichen Handelswissenschaften(f, b.), neuere Sprachen, Handelsgeschichte, Handels-geographie, Arithmetik, Kalligraphie rc,, die soge-nannten Hilfswissenschaften (Technologie, Chemie rc,).Das Bedürfniß gediegener Borbildung hat sie insLeben gerufen, und viele tüchtige Geschäftsmänner,die aus ihnen hervorgingen, segnen dankbar ihr nütz-liches Wirken, Johann Georg Busch, Professor derMathematik, gründete im Jahre 1768 in Hamburgdie erste Handelsschule, welche die trefflichsteEuropas wurde, Ihr folgten nach und nach an ver-schiedenen Handelsplätzen des In- und Auslandesähnliche Institute, zu deren Besuch, wo es die äuße-ren Umstände irgend möglich machen, man nurrathen kann, wenn auch einzelne Gegner solche Spe-cialschulen für Kaufleute als unnöthig bezeichnen,Handelssvcietäten , s. Handelsgefell-schaften.
Handelstribunale, s, Handelsgerichte.Handelsusanzen, s, Ufanzen.Handelsverträge oder Handelstractatesind Verträge, welche zwei Staaten mit einanderabschließen, um ihre gegenseitigen Handels-, Schiff-fahrts- und Zollverhaltnisse zu ordnen. In derRegel beruhen sie auf Gegenseitigkeit, d, h, sie gewäh-ren dem einen Staate die nämlichen Rechte wie demandern, und sie müssen dies auch, wenn sie von Be-stand sein sollen, denn das Gegentheil würde anstatteines freundschaftlichen, ein feindseliges Verhältnißerzeugen und ein solcher Vertrag würde nur durchGewalt ausrecht erhalten werden können.
Handelswissenschaft ist der Inbegriff aller der-jenigen Kenntnisse, welche der Kaufmann zur Be-treibung seines Geschäfts nöthig hat. Es gehört be-sonders dazu: die Comptoirwissenschaft, die Waaren-kunde, die Münz-, Maaß - und Gewichtskunde, dieHandelsgeographie, die Lehre von den Wechseln,Staatspapicre» und Actien, von dem Transport-wesen zu Lande und zur See, Fon der Assekuranz,von den Banken, Zinsen, dem Kredit, der Spekula-tion, den Handelsusanzen, und das Nöthige aus derHandelsgesetzgebung des eigenen Landes und fremderLander, besonders über gerrchtliches Verfahren, überFalliment, Verträge, Vollmachten u, s, w,Handelszettel, s, Handelsbillet.
Handgeld, s, Angeld.
Handlung heißt in dem hierher gehörigen Sinnedes Worts ein einzelnes Handelsgeschäft oder dasLokal, in welchem ein solches betrieben wird. Sehrhäufig, obgleich unrichtig, gebraucht man das Wortauch anstatt Handel, und sagt z, B, Handlungs-haus, Handlungsgeschäft, Handluiigswtssenschaft, dieHandlung erlernen rc.; besonders das Letztere istallgemein gebräuchlich. Ebenso sagt man auch oft:Handelsbllcher, Handelsreisender' und dergl, fürHandlnngsbücher rc, — Filialhandlung,Filialgeschäft, Nebenhandlung oder Com-mandite nennt man ein Geschäft, das ein Kauf-mann außer seinem Hauptgeschäft an einem andernOrte besitzt und das er gewöhnlich durch einen Ge-schäftsführer oder Procuristen verwalten läßt. DasAllgem, d, Handelsgesetzbuch bestimmt in Art. 21hinsichtlich der Filialgeschäste folgendes:
Die Firma muß auch für die an einem anderen Orteoder i» einer anderen Gemeinde errichtete Zweignieder-lassung bei dem für die letztere zuständigen Handclsgerichteangemeidet werden.
Bcstcdt an dem Orte oder in der Gemeinde, wo dieZweigniedertassung errichtet wird, bereits eine gleiche