Handlungsdiener
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Handschuhe
und Ausschreiben der Rechnungen, für die Führungder verschiedenen Vor- und Nebenbiicher jc.; in vielenHandlungen aber hat ein Commis die Arbeiten meh-rerer der erwähnten Classen zn besorgen. Das Kö-pften der Briefe wird meist von den Lehrlingen be-sorgt, doch ist auch zuweilen ein oder mehrere Ko-pisten dazu angestellt, die jedoch nicht zu den Commisgerechnet werden, da sie nur gewöhnliche Schreiberoder auch dazu geeignete Markthelfer sind. — DerCommis erhält in der Regel einen jährlichen Gehalt,zuweilen auch Wohnung und Beköstigung und meistein Weihnachtsgeschenk von seinem Prinzipal; es ge-schieht jedoch auch, daß ein junger Mann als Commisohne Gehalt in einem Geschäft arbeitet, theils umseine kausmännische Ausbildung zu vollenden, wenndiese in seiner Lehre vielleicht mangelhaft war, theilsaber auch, wenn er genöthigt gewesen ist, eine solcheAnstellung in einem Geschäft anzunehmen, in demer nicht nothwendig gebraucht wird, nur um beschäf-tigt zu sein. Er heißt dann Volontär und hat,besonders im letzten Falle, gewöhnlich das Recht, zujeder Zeit wieder abgehen zu können, sobald er eineandere Anstellung findet. Ein regelmäßig mit Ge-halt angestellter Commis kann dagegen nur nach vor-hergegangener Auskündigung seinen Posten aufgebenoder von dem Prinzipal entlassen werden; sollte ersich jedoch Veruntreuungen oder andere grobe Fehlerzu Schulden kommen lassen, so kann er auch auf derStelle verabschiedet werden. Diese und andere Be-dingungen werden beim Engagement eines Commis,in so weit sie sich nicht von selbst verstehen, zwischenihm und dem Prinzipal gehörig besprochen und fest-gesetzt, auch zuweilen ein schriftlicher Contract oderDien stvertrag abgeschlossen, was jedochmit einemgewöhnlichen Commis selten, dagegen öster mit einemReisenden, Geschäftsführer rc. geschieht. (S. Ver-träge.)
Tit. VI. des Allgemeinen deutschen Handelsgesetz-buches enthält in Art. 57—64 folgende, die Hand-lungsgehlllfen betreffende Bestimmungen.-
Art. 57. Die Natur der Dienste und die Ansprüche derHandlunasgehülfen (Handlungsdiener, Handlungslehr-linge) auf Gehalt und unterhalt werden, in Ermangelungeiner Nebereinkunft, durch den Ortsgebrauch oder durchdas Ermessen des Gerichts, nötbigenfalls nach Einholungeines Gutachtens von Sachverständigen, bestimmt.
Art. 58. Ein Handlungsgebülfe ist nicht ermächtigt,Rechtsgeschäfte im Namen und für Rechnung des Prinzi-pals vorzunehmen.
Wird er jedoch von dem Prinzipal zu Rechtsgeschäftenin dessen Handelsgewerbe beauftragt, so finden die Be-stimmungen über Handlungsbevollmächtigte Anwendung.
Art. s>y. Ein Handlungsgehülfe darf ohne Einwilligungdes Prinzipals weder für eigene Rechnung noch für Rech-nung eines Dritten Handelsgeschäfte machen.
In dieser Beziehung kommen die für ven Procuriftenund Handlungsbevollmächtigten geltenden Bestimmungen(Art. 56.) zur Anwendung.
Art. 60. 'Ein Handlungsgehülfe, welcher durch unver-schuldetes Unglück an Leistung seines Dienstes zeitweiseverhindert wird, geht dadurch seiner Ansprüche auf Gehaltund Unterhalt nicht verlustig. Jedoch bat er auf dieseVergünstigung nur für die'Dauer von sechs WochenAnspruch.
Art. 61. Das Dienftverbältniß zwischen dem Prinzipalund dem Handlungsdiener kann von jedem Theile mit Ab-lauf eines jeden Kalendervierteljahrs nach vvrgängigersechswöchentlicher Kündigung aufgehoben werden. Istdurch Vertrag eine kürzere, oder längere Kündigungsfristbedungen, so bat es Hiebei sein Bewenden.
In -Betreff der Handtungslehrlinge ist die Dauer derLehrzeit nach dem Vorverträge und in Ermangelung ver-tragsmäßiger Bestimmungen nach den örtlichen Verord-nungen oder dem Ortsgebrauche zn beurtbcilen.
Art. 62. Die Aufhebung des Dienstverhältnisses vorder bestimmten Zeit (Art. 6l) kann aus wichtigen Grün-den von jedem Theile verlangt werden.
Die Beurtheilung der Wichtigkeit der Gründe bleibt deinErmessen des Richters überlassen.
Art. 63. Gegen den Prinzipal kann insbesondere dreAufhebung des Dienstverhältnisses ausgesprochen werden,wenn derselbe den Gehalt oder den gebührenden Unterbaunicht gewährt, oder wenn er sich thätlicher Mißhand-lungen oder schwerer Ehrverletzungen gegen den Hand-lungsgehülfen schuldig macht.
Art. 64. Gegen den Handlungsqehülfen kann insbe-sondere die Aufhebung des Dienstverhältnisses ausge-sprechen werden:
1) wenn derselbe im Dienste untreu ist oder das Ver-trauen mißbraucht;
2) wenn derselbe ohne Einwilligung des Prinzipals füreigene Rechnung oder für Rechnung eines DrittenHandelsgeschäfte macht;
3) wenn derselbe seine Dienste zu leisten verweigert oderebne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund währendeiner den Umständen nach erheblichen Zeit unterläßt>
4) wenn derselbe durch anhaltende Krankheit oder Kränk-lichkeit oder durch eine längere Freiheitsstrafe oder Ab-wesenheit an Verrichtung seiner Dienste verhindertwird;
5) wenn derselbe sich thätlicher Mißhandlungen oder er-
heblicher Ehrverletzungen gegen den Prinzipal schuldigmacht; f
6) wenn derselbe sich einem unsittlichen Lebenswandelergibt.
Handlungslehrling, s. Lehrling.
Handlungspersonal heißen die sämmtlichen ineinem Handlungshanse angestellten Commis, Lehr-linge, Kopisten k., auch eigentlich die Markthelserund Laufburschen.
Handlungsreisender, s. Handlungsdiener.
Handlungsunkostenbuch, s. Buchhaltung-
Handlungsunkostenconto , ein Hülfsconto imHauptbuche der doppelten Buchhaltung, auf welchemmit Ausnahme der Frachten, Zölle, Portos undSpeditionsgebühren, alle Unkosten gesammelt wer-den, welche durch die Ausübung eines Geschäftes ent-stehen. Dahin gehören: Salair, Reisespesen, Schreib-materialien rc. Der Abschluß desHandlungsunkosten-contos erfolgt durch Gewinn- und Verlustconto.
Handlungsvorsteher , Handlungsälteste,Handlungsdeputirte, Kramermeister, wer-den in Handelsstädten die von den Kaufleuten ausihrer Mitte gewählten Vorsteher genannt, welche ge-wöhnlich über die Aufrechthaltung der Rechte derKaufmannsinnung, der Börsenordnung rc. zn wachen,das Vermögen der Innung zu derwatlen, die 3^nungscasse zu führen, die anzustellenden Mäkler zuprüfen und den Handelsstand der Stadt zu vertretenhaben. Auch werden sie oft als ein Collegium vonSachverständigen von der Regierung bei Erlassungvon Gesetzen und Anordnungen zu Rathe gezogen,zur Ertheilung von Gutachten über Streitsachen,Handelsusanzen und dgl. aufgefordert.
Handschuhe für Männer und Frauen, bildenjetzt, wo sie in den gebildeten Ständen säst zum un-entbehrlichen Bedürfniß, nicht allein zum Schutz
gegen die Kälte, geworden sind, einen bedeutenden
Handelsartikel und besonders an manchen Ort®einen wichtigen Fabrikationsgegenstand. Man ver-fertigt sie von Pelzwerk, von allerhand Arten Lede ,von Seide, Wolle, Baumwolle rc. in verschiedeneArten und Formen, dieDamenhandschuhe theils kurz,nur bis an das Handgelenk, theils lang bis an deEllbogen; zuweilen nur mit einem abgesondertDaumen und einer gemeinschastlichcn Hülle 1»'■übrigen Finger (Fausthandschuhe), und sruy .hatte man auch Frauenhandschuhe ohne Finger,denen der halbe Daumen und die anderen 4 ü ,n » :unbedeckt waren, und die in manchen Gegenden adem Lande noch üblich sind. Die Handschuhs vPelz werden, meist als Fausthandschuhe, von »uc?