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Zweiter Band.
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Schaumünzen

schlichen Kammerkasse zu 10 Thaler, in der Formon eigenen Wechseln. Sie werden, obgleich sieZwangscours haben, von den öffentlichenw Zahlung angenommen,m^^alpapiergeld. Noten der niedersächBank in Bückeburg zu 10 Thaler.L,^^chselrecht. Durch Gesetz vom 28. Novem„Jk - ^ die Allg. d. Wechselordnung eingeführt

"rwtt dem 1. Januar 1863 in Kraft getreten.

'ti.c ?B e und Gewichte — Längenmaß. Der(all^ 12Zoll und ist — 281,g» Millimeter. —^ Elr erde maß. Das Fuder hat 12 Malter a» Hrmten L 4 Metzen, und der Himten ist =ftnfÄ ~ Flüssigkeitsmaß. Das Ox-U Wein hat 6 Anker L 28 Maß h 4 Ort und das1sisTo$ ^ 1/24« Liter; der Driling Branntwein hat«Maß. — Gewicht wie Hannover, s. d.Dinftige Maßgrößen, s. Deutschland.Schaumünzen, s. Denkmünzen.

Nen 4 umwern oder moussirender Wein(SUf wan einen Wein der vor völlig beendigter"8 des Mostes auf fest verwahrte Flaschenfbs! 8eÄ !P orbeit ist und daher, wenn die Flaschenvd^ ^öffnet werden, beim Zutritt der Lust mehrGa« ^^ger stark schäumt, indem das kohlensaure^"^.stch darin erzeugt hat und wenn man derUt' run 9 ihren Lauf gelassen hätte, sich während der-klein ^sstüchtigt haben würde, nun in einer Mengeder R ^iäschen aufsteigt. Am ältesten ist diese Artb^.sOchandlung in der Champagne und wir habenw dem Artikel C h a m p a g n er w e i n e allesdarüber gesagt. In der neueren Zeit hatrxx" dieses Verfahren auch in Deutschland an meh-Nacka besonders mit leichten weißen WeinentM* v Ult und dadurch Schaumweine erzeugt,dem ächten Champagner in Qualität undnur ^ weist sehr nahe kommen, so daß sie oftn einem gründlichen Kenner davon unter-imiverdeu können. Das Verfahren dabei istpag,, gemeinen ganz wie bei dem ächten Cham-keit ' uur muß die dem Weine fehlende Süßig-Zusatz von Zucker ersetzt werden. Der-giebr ^ Schaumwein- oder Champagnerfabrikenletzt an vielen Orten in Deutschland,

. in Würzbnrg, Stuttgart und Eßlingennitz^E.in Baden, Mainz, Naumbnrg, Lös-PeU ar ^^den, Grünberg in Schlesien, in Wien,reichjs'/Uresburg, Dürnkrut und Zara in den öster-eii,si> Staaten u. m. a., außerdem aber auch anDiese s5^en Italien, im südlichen Rußland rc.Glatze s^umweine werden in eben solchen starkenai,ch versendet, wie der ächte Champagner,^Naen ähnlichen Etiketten versehen und auf Ver-ben» I m it der Firma eines Champagnerhauses,Chg»,,, wuders in Gasthöfen wird sehr viel deutscheriiir französischen verkauft.

Wolfram.

Schaff Grün , s. M i n e r al g r ü n.

Und ein Getreidemaß in mehreren deutschen

Baiei-n "en Ländern, das hin und wieder, z. B. in^sseil Schäffel oder Schaff heißt undichieden^. Ulan in den Artikeln über die ver-Sckioi»»» angegeben findet,welch/.,,, ^stlunzen nennt man diejenigen Münzen,^3entli^ ^uen geringen Werth darstellen und dieEehr ,uur zur Ausgleichung beim kleinen Ber-aub. .Gebrauch im eigenen Lande bestinnnt

biel met>^ l st r uul> weil auch die Prägung derselben9 Kosten verursacht, als die der größeren

Schein

Münzen, werden sie in der Regel nach einem gerin-geren Münzfuß ausgeprägt, als die groben oderCo urantmünzen. Die kleinstên Scheidemünzenwerden fast überall aus Kupfer, nur in Frankreichaus einer messingähnlichen Metallcomposition ge-prägt ; die größeren aber meist, jedoch nicht überall,aus Billon oder aus Silber, dem mehr als die HälfteKupfer zugesetzt ist.

Scheidewasser, s. Salpetersäure.

Schein, Bescheinigung, Empfangsscheinoder Récépissé nennt man das schriftliche Be-kenntniß über den Empfang einer Zahlung oderauch eines anderen Gegenstandes. Zuweilen nenntman einen Schein über eine empfangene Zahlungauch eine Quittung, aber dieser Name gebührtihm eigentlich nur dann, wenn durch die Zahlungeine Schuld völlig ausgeglichen wird, und mannennt daher auch das unter eine Rechnung gesetzteBekenntniß, daß man den Betrag derselben erhaltenhat, Quittung. Ein Schein muß hauptsächlichdie Namen des Gebers und des Empfängers, dasAatum des Empfanges und die Benennung desempfangenen Gegenstandes oder der Geldsummeenthalten. Die letztere wird gewöhnlich einmal mitZiffern über oder unter den Text und einmal mitBuchstaben im Texte selbst angegeben., Soll durchden Schein ausgedrückt werden, daß der Zahlendeseine ganze Schuld getilgt hat, so hat man nurnöthig, die Bemerkung: „pr. Saldo“ hinzuzufügen,oder man gibt an, wofür die Zahlung geleistet wird.Wenn man für Rechnung eines Dritten eine Zah-lung leistet, so muß der Name desselben ebenfalls imScheine angegeben werden, und in der Regel läßtsich der Zahlende dann einen in zwei gleichlautendenExemplaren ausgefertigten Schein (Doppelschein)ausstellen, von denen er eines für sich behält unddas andere seinem Auftraggeber überschickt. In jedesExemplar werden dann die Worte gesetzt: „doppeltfür einfach gültig." Wenn der Auftraggeber voneinem Vierten beauftragt worden ist, die Zahlungleisten zu lassen, wird auch ein dreifacher Schein aus-gestellt. — Außer diesen gewöhnlichen Scheinen,welche blos den Empfang einer Sache betreffen,kommen auch noch mehrere andere Arten vor. Da-hin gehören z. B. die Jnterimsscheine, beson-ders im Wechselgeschäft, welche wieder verschiedenerArt sind, nämlrch: wenn Jemand auf dem Platzeeinen Wechsel auf einen Auswärtigen nur zum Ein-cassiren erhält und daher den Betrag desselben erstnach geschehener Einlösung bescheinigen kann; wennder Käufer eines Wechsels die Zahlung dafür erstnach einer gewissen Zeit zu leisten verspricht; wennJemand einen Wechsel verkauft, den er noch nichthat, sondern erst von auswärts erwartet, und derKäufer eine bestimmte Zustcherung wegen der Liefe-rung desselben verlangt. Die beiden letzten Artenwerden auch zuweilen nach Wechselrecht ausgestelltund dann Jnterimswechsel genannt. — L ie-ferschein nennt man die Bereinigung Über diegeschehene Ablieferung eines Gegenstandes, undnamentlich versteht man darunter diejenige, welcheman einem Fuhrmanns, Schiffer rc. gibt, der eineWaare entweder frachtfrei überliefert hat, oder demman wegen unrichtiger, beschädigter oder verspäteterAblieferung gar keine oder nur einen Theil der Frachtauszahlt; in dem Scheine muß dann angegeben wer-den, warum und wieviel man von der Fracht gekürztoder wieviel man nur bezahlt hat. — Ein Aus -lieferungs- oder Extraditionsschein ist