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Zweiter Band.
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Seemannshäuser

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Seerecht

mannshäuser sollen, außer der unmittelbaren eigenenLeistung, auch indirect nützen, indem sie auf dieVerbesserung der Privatwirthschaften hinwirken.Mit den Seemannshäusern sind Sparcassen, Ein-richtungen zur Aufbewahrung zurückgelassener Effek-ten, Arbeitszimmer für die die Navigationsschulebesuchenden Seeleute, Unterricht in den Elementar-kenntnissen, Lesezimmer mit passenden Büchern undZeitschriften verbunden, welche Nebenanstalten vonden Einlogirern der Seemannshänser nach freiestemBelieben benutzt oder nicht benutzt werden können,wie sie selbst es wünschen. In den meisten See-mannshäusern finden auch gemeinschaftliche kurzeAndachten statt, ohne daß indeß auch hierbei irgendwelche Nöthignng zur Betheiligung eintritt. — DasInstitut der Seemannshäuser rst wesentlich aus demBedürfniß des Seemannsstandes selbst hervor-gegangen; ohne diese Voraussetzung würde dasselbesich unmöglich so gedeihlich haben entwickeln können,wie wir es jetzt sehen. In früheren Zeiten galtenRohheit, wüstes Leben, Vergeudung und dergleichenals ganz gewöhnliche Charakterzüge der Seeleute,und man fand nur seltene Ausnahmen von dieserErscheinung. Hierin ist aber nach und nach all-mählich eine erfreuliche Umwandlung eingetreten.Es fehlt freilich noch viel daran, daß das' frühereUnwesen unterdrückt und jetzt seinerseits schon zuseltenen Ausnahmefällen geworden sei, allein dieFortschritte zum Besseren sind augenscheinlich undprogressiv. Wie die Arbeiter-Bildungsvcreine undähnliche Erscheinungen in anderen entsprechendenKreisen das Bedürfniß kund geben, daß die soge-nannten Arbeiterclassen in ihren socialen Verhält-nissen und ihrer intellektuellen Bildung ein höheresNiveau als früher erreichen wollen, und ihnen zu-gleich ein geeignetes Mittel hierzu bieten, so hat auchbeim Seemannsstande ein gleicher Drang sich gel-tend gemacht, und die Seemannshänser bieten hierzudie beste Gelegenheit. Was die Rheder hierzu con-tribuirt haben, ist keineswegs als eine bloße Huma-nität ohne damit verbundenen praktischen Zweck zubetrachten, sondern zugleich als eine zweckmäßigeVerwendung im wohlverstandenen Interesse ihresGeschäfts im Allgemeinen, wenn sich auch ein un-mittelbarer Nutzen in jedem einzelnen Falle nichthandgreiflich nachweisen läßt; gerade eine solcheLiberalität ist aber in volkswirthschaftlicher Hinsichtdie segensreichste und nachhaltigste. Großbritannienzählt gegenwärtig etwa 28 Seemannshäuser, näm-lich in London (zwei), Sunderland, North-Shields,Liverpool, Bristol, Cardifs, Falmouth, Devonport,Plymouth, Dover und Portsmouth; in Glasgow,Greenock und Leith; in Dublin, Belfast, Cork,Quenstown und Limerick. Das älteste davon ist dasLondoner Seemannshaus in Well Street, im Jahre1835 eröffnet, nachdem 1830 der Grundstein gelegtwar. Zwei Schiffskapitaine, Gambier und Elliot,kauften den Grund des damals abgebranntenBrunswick-Theaters, in der Nähe der London-Docks, um dort ein Seemannsheim einzurichten,zum Schutz der Seeleute, die bisher, wenn sie inLondon am Lande waren, der Gefahr der schlech-testen Gesellschaft und der Vergeudung ihres Ver-dienstes in höchstem Grade ausgesetzt waren, undbeim besten Willen sich derselben kaum entziehenkonnten. Die Kosten der Herstellung wurden durchGeschenke und Zeichnung jährlicher Beiträge herbei-geschafft; zur Einrichtung eines der sieben Schlaf-säle schenkte die verwittwete Königin Adelaide 5000

Pfd. St. Im Ganzen hatte die Anstalt vor einigenJahren 328 Schlafstellen. Von 1835 an bis Aprck1860 nahmen 112,598 Seeleute dort ihr Logis. Einzweites Seemannshaus in London ist das von dembedeutenden Rheder Green für seine alleinige Rech-nung und zunächst für die Leute auf seinen Schiffen,dann aber auch für andere Seeleute eingerichtete.Es können 240 Seeleute darin Logis finden und ge-schieht die Verwaltung für Rechnung des HerrnGreen. Die Einrichtungen dieser Anstalt gleichendurchaus denen des Seemannsheim in Wellstreet.Am 30. October 1862 wurde in Hamburg dredeutsche Seemannsschule eröffnet. Das Institutist aus der dicht vor dem Hamburger Hasen liegen-den Insel „Steinwärder" mit der Aussicht auf denHasen und die Stadt, schön und Vortheilhaft belegen,und besteht darin, Knaben, die sich dem Seewesenwidmen wollen, eine streng seemännische Erziehungund einen zweckmäßigen Unterricht, vorzugsweisein der praktischen Schifferkunde, so wie in dennautischen Wissenschaften, neueren Sprachen u. a. M-zu Theil werden zu lassen. Im Fall der Grün-dung einer deutschen Kriegsmarine werden die Zög-linge in ihrer Heranbildung so geleitet werden, daßdieselben eventuell auch als Seecadetten in dieMarine eintreten können. Die Zöglinge schlafenabgesondert in einer Hängematte, sie erhalten eineeinfache, gesunde seemännische Beköstigung und wer-den seemännisch gekleidet; ihre ganze Lebenswege,dem Seemannsberufe entsprechend eingerichtet, Wden Zweck, durch Ordnung und Regelmäßigkeck,durch Reinlichkeit und Abhärtung, durch gesundeKost und Bewegung in freier Luft (Klettern, Tur-nen, Rudern rc.) für die Erhaltung und Kräftigungdes körperlichen Wohlseins der Zöglinge zu sorgen;namentlich aber dieselben zeitig an Ordnung undSubordination zu gewöhnen, und deshalb wird emstrenger, aber nicht weniger ein väterlicher Geist, inder Anstalt herrschen. Der Religionsunterricht wrronach der Confession der Zöglinge von HamburgerGeistlichen ertheilt. Bei Krankheitsfällen genießendie Zöglinge medizinisch-chirurgische Hülfe 1»'-Rechnung der Anstalt, und zwar in einem eigensdazu eingerichteten Lokal. Nach beendetem zw^-jährigem Cursus ist die seemännische Vorbildung desZöglings als vollendet zu betrachten, und der Ver-waltungsrath sowohl, wie die Vorsteher der Ansckuwerden bemüht sein, ihn alsdann in PassendeStellung auf einem Seeschiffe unterzubringen nnsomit in seine Carriere einzuführen. .

Seemeile, die Entfernung, nach welcher/"Schiffer zu rechnen Pflegen. 60 Seemeilen aus deGrad nimmt man jetzt allgemein au.

Seevtterfelle, s. Fischotterfelle.

Seepferdfelle , s. Z e b r a f e l l e.

Seeprotest oder Verklarung, s. Havarie.

Seer, ein ostindisches Handelsgewicht.Seeräuber, \ f ® rtvfrtr

Seeraub, j s-Korsar.

Seerecht, das Ganze der Gesetze, Verordnungund Gewohnheiten, welche die Schissfahrt, den ®Handel und das Verhältniß der Seemächte m jund Frieden betreffen. Spanien erhielt £11* »Seerecht im Jahre 1829, Rußland 1781, Schwe^1667, Dänemark 1683, Frankreich durch dende commerce im Jahre 1808, DeutschlandHolland folgt meist dem französischen Rechte; 1 - »lands Seerecht liegt in vielen Parlamentsaltei zstreut. (S. auch Handelsrecht.)