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Zweiter Band.
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Spanien

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Spanien

Verzinsung gesetzt und von den wechselnden Regie-rungen nicht anerkannt worden waren, die Einräu-mung gemacht, daß sie zum Theil in sogenanntedifferirte (aufgeschobene) und zum Theil inamortisirbare Schuld umgewandelt werdenkonnten, in welchem Falle sie anerkannt wurden.Die differirte Schuld, welche die Hauptmasse derjetzigen activen Staatsschuld bildet, war jene, welchemit 1 % anfangend wieder in Verzinsung trat, von1855—57 alsdann 1 1 / i %, von 1857—59 1 1 / 2 %,von 1859-61 1%%, von 1861—63 2%, von1863—65 2 V 4 %, von 1865-67 2y a %, von1867—69 2 a /i°/o und von 1870 an 3% Zinsen er-hielt , womit sie in die Kategorie der consolidirten3% Rente vorgerückt ist. — Die auswärtigen Stückeder consolidirten 3% Schuld lauten auf 4800,2400, 1200, 800 u. 400 Piaster; die inneren Stückeauf 2400,1200, 600, 300,150 u. 50 Piaster. Zins-termine 1. Januar und 1. Juli. — Am 1. Decbr.1861 belief sich die active Schuld auf 12,940,143,444Realen (Interessen 313,868,241 Realen); die passiveSchuld anf 1500, 741, 856 Realen.

Wechselrecht. Spanien hat, seit dem 30. Mai1829, wo ein allgemeiner Handelscodex eingeführtwurde, auch ein allgemeines Wechselrecht er-halten, das dem französischen nachgebildet ist. UnterAnderm ist darin festgesetzt: Ein jeder Wechsel mußin der Valuta bezahlt werden, welche darin benanntist; ist er in eingebildetem Wechselgelde ausgestellt,so muß es auf die wirkliche Münze des Landes, wo«r zahlbar ist, reducirt werden, wobei die Berech-nung dem Gebrauch und der Gewohnheit des Ortsgemäß zu machen ist. — Die Wechsel, die binnen24 Stunden nicht angenommen werden, sind demProtest unterworfen. und bei Sichtbriefen soll derTag der Annahme beigefügt werden. — Wer accep-tirt, muß ohne alle Einwendung bezahlen. — JederProrest muß durch einen Notarius in Gegenwartvon zwei Zeugen, die keine Tischgenossen des Notarssind, erhoben werden. — Erklärt sich der Schuldner,den man wegen des Rembourses eines Wechsels be-langt, für fa'llit, so darf der Inhaber die Klage nacheinander gegen die übrigen Wechselverhasteten an-stellen; stellen sie sämmtlich ihre Zahlungen ein, soist er berechtigt, aus jeder Masse die ihm für seineForderung zustehende Dividende zu beziehen, bisseine Forderung gänzlich gedeckt ist. — Ufo. BonWechseln, die im Innern des Königreichs von einemDrt auf einen andern gezogen werden, ist er 2 Mo-uate, desgleichen bei Wechseln aus England, Hollandund Deutschland; aus Frankreich 30 Tage; ausItalien und den ausländischen Häfen des Mittel-und adriatischen Meeres 3 Monate nach Dato; ausallen andern Plätzen richtet er sich nach dem Ge-brauch, der am Ausstellungsort des Wechsels besteht.

Respecttage sind keine; die früherhin üblichgewesenen sind gänzlich abgeschafft. Wechsel, diestuf einen Feiertag verfallen, müssen den Tag vorhergezahlt oder protestirt werden. — Meßwechsel ver-^llen am letzten Meßtag. — Indossamente. inAlanco sind verboten, und Derjenige, der auf dieseeinen Wechsel cedirt, hat kein Recht, den Betrag^9wlben zu fordern.

Wechselstempel. Derselbe beträgt fürTrattenvw 2000 Reales 1 Real;

von 2001 bis 5000 Reales 2-/2 R.

- 5001 - 10000 - 5 -

... . - 10001 - 20000 - 10

' Ur lebe weiteren 10,000 Reales ein Zuschlag von

Reales bis zu 350,000 R., wovon der Wechselstempeldemnach 175 Reales beträgt; von 350,001 R. auf-wärts 200 Reales.

Maße und Gewichte. Längenmaß ist dieVara eastellana von 84 Centimetres (genauer 0,885gMeter) welche man als maßgebend für ganz Spanienbetrachten kann, obgleich in den Provinzen hier undda noch andere Maße üblich sind.

Hohlmaße u. Gewicht. Sowohl im Handelals auch seit Anfang des Jahres 1863 beim Zoll-wesen, ist das französische System (s. Frankreich)eingeführt; man rechnet also jetzt nach Litros undKilos, und es sind von letzteren 100 = 217 Li-bras castellanas.

Gesetzliche castilische Maße u. Gewichte.Diese ältern Größen sind noch jetzt in dem ehe-mals spanischen Amerika und auf Cuba (hier und damit kleinen Abweichungen) in Anwendung, auchwaren sie von den früher in den einzelnen ProvinzenSpaniens mehr oder weniger verschiedenen Maßenam meisten verbreitet (Längenmaß s. 0 .), daher wirihre Beschreibung hierunter folgen lassen. Län-genmaß. Die Nara (Elle) hat 3 Pies (Fuß) äiy 8 Palmos oder Cuartos a 9 Pulgados ä iy 8 De-dos ä 9 Lineas ä 12 Puntos, und ist — 0,335 Meter,1,0717 Wiener, 1,2520 preuß. Ellen, 0,9182 engl. Yards.— Getreidemaß. Der Cahiz hat 12 Fanegas ä4 Cuartillas ä 3 Celemines a 4 Cuartillos L 4 Ocha-vos ä 4 Ochavillos, u. die Fanega ist — 54 , 8 Liter,0,8912 Wiener Metzen, 0 , 99 « Preuß. Scheffel, 0 , 1^5engl. Quarter. — Flüsfigkeitsmaß. a) FürWein und Branntwein. Der Moyo hat 16 Can-taras oder Arrobas mayores ä 4 Cuartillas ä. 2Azumbres ä. 4 Cuartillos ä 4 Copas, und die Can-tara ist — 16, 1S7 Liter, 11,4065 Wiener Maße, 14 ,0932preuß. O-uart, 8,5517 engl. Gallons, b) Für Oel.Die Arroba menor hat 25 Libras ä 4 Panillas oderCuarterones und ist ----- 12, 53 * Liter. — Gewicht.Der Quinta! (Centner) hat 4 Arrobas ä 25 Librasü 16 Onzas a 8 Ochavas, und die Libra — 460,i 35Grammen, 0, 82 i 7 Wiener, 0,9203 deutsche Zollpfd.,1,0144 engl. Pfd. adp. Als.Gold- und Silbergewichtwird der Marco, die Hälfte der Libra, in 8 Onzasa 8 Ochavas a 2 Adarmes ä 3 Tomines ä 12 Granosgetheilt; als Probirgewicht theilt man den Marco beimGolde in 24 Quilätes a 4 Granos ä 8 Partes, beimSilber in 12 Dineros ä 24 Granos. Das verarbeiteteGold ist gesetzlich 20 Quilätes, bei kleinen Stückenwenigstens 18 Quilätes fein, das Silber in Geräth-schaften 11 Dineros, in Schmucksachen 9 Dineros.Beim Juwelen- und Perlengewicht hat die Onza140 Quilätes ä 4 Granos, also nur 560 Granos.Ueber die von den castilischen abweichenden Maßeund Gewichte der Provinzen ist Folgendes anzu-führen : 1) In A st u r i e n ist die Getreide-Fanega -----73,n8 Liter; die Wein-Cantara ist — 18,44 Liter.In G alicien ist die Vara, deren man sich beson-ders für inländische Leinwand bedient, ----- 1,o8esMeter; die Getreide-Fanega ä 4 Ferrados ist —73 ,osg 7 Liter, in Coruna jedoch 66,1927 Liter; derMoyo hat 4 Canadas ä 4 Ollas ä 17 Azumbres ä4 Cuartillos, und die Canada ist — 156 ,791 Liter;die Libra ist — 575,825 Grammen. 3) In Anda -lusien sind die castilischen Maße und Gewichte lmGebrauch; in Cadix hat die Bota Wein u. Brannt-wein 30, die Pipa 27 Cantaras; die Bota Oel hat38y a , die Pipa 34y a Arrobas menor. 4) In Ara-gonien ist die Vara ----- 0,771 Meter; der Getreide-Cahiz hat 8 Fanegas ä 3 Cuartales ä 4 Celemines

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