Spanien
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Dinero de Mallorca ist dem Maravedi de Pl. ant. oder1^7 Mar- de Bell-gleich. AufMinorca überrechnetman nach Pesos de Plata de Minorca zu 8 Reales de Pl-de Min- zu 18 Dobleros und der letztere ist — 3*3/17 Blar-de Bell- Auf Zviza wurde nach Libros zu 20 Sueldvsä 12 Dineros de Jviza gerechnet, oder nach Pesos de Plataant. zu 8 Reales de Pl- ant. & 16 Cuartos a 4 Marav. dePell- und der Peso de Pl. ant. ist — 20 Libras, vie Libraalso — 253/5 Mar. de Vell- 6 ) Die Kanari sche (s-Ka-narische Inseln).
Münzen. Nach dem Gesetz vom 3. Febr. 1854wurden folgende Münzen geprägt: In Golde:Doblonen de Jsabel zu 100 Realen; Gewicht 8^7Grammen, 900 Tausendth. fein; Feingew. 7 r648 Gr.Werth 0,76488 deutsche Kronen. — In Silber: Du-ros oder 20 Realen; Gewicht 25, 960 Gr., 900Tausendth. sein; Feingewicht 23,354 Gr.; Werth
1 Thlr. 12 Sgr. % Pf. preuß. == 2 Fl. 27, 2 Kr.südd. SB. = 2 Fl. 10 2 / 7 Kr. österr. W. Halbe der-gleichen oder Escudos zu 10 Realen, Pegetas zu 4Realen, halbe Pegetas zu 2 Realen und einfacheRealen im Verhältniß des eben beschriebenen Duro.— In Kupfer: Stücke zu 25 u. 5 Ceutimos. —Außerdem eourstren von älteren Münzen: InGolde: Onzas (Unzen) st 16 Duros, halbe Onzasä 8 Duros, sowie auch Stücke L 4, 2 u. 1 Duro. —In Silber: die gleichen Münzen wie jene derneueren Prägung, außerdem noch die immer seltenerwerdenden 5 Realenstücke, die sogenannten Pesetascolumnias, zum Unterschied der gewöhnlichen Pese-tas von 4 Realen Werth. In K u p f er: Stücke zu
2 Cuartos und l 1 / 2 Cuartos; letztere Ochavos ge-nannt.
Fremde Münzen. Es coursiren in Spanienhauptsächlich die französischen 5 Frankenstücke inSilber, Napoleons genannt, welche allgemein undgerne zu ihrem Werthe von 19 Realen angenommenwerden.
Neuestes Münzgesetz vom 26. Juni 1864.Art. 1. In der ganzen spanischen Monarchie wirddie Einheitsmünze der Escudo fein, eine wirklicheSilbermünze von 12 , 980 Grammen Gewicht, nachdem Gehalt von O, 900 (®/ 10 ) seines.
Art. 2. Die Münzen werden in Gold, Silber u.Bronze geschlagen und nachstehende Benennungen,Werth und Gewicht erhalten: Gold: Doblon vonJsabel zu 10 Escudos, im Gewichte von 8 ,gm Gr.;Dergleichen von 4 Escudos, 8,354 Gr. schwer, undzu 2 Escudos nach Verhältniß. — Silber: Durozu 2 Escudos, im Gewicht von 25, 960 Gr.; Stückezu 1 Eöcndo nach Verhältniß; Peseta im Werthevon 0,40 Escudo, 5, m Gr. schwer; Media Peseta imWerthe von 0 , 20 Escudo, 2 , 390 Gr. schwer, u. Realim Werthe von 0,™ Escudo nach Verhältniß dervorigen. — Bronze: Medio Real im Werthe von0 , 0 s Escudo; Cuartillo im Werthe von 0 , o25 Escudo,Decima im Werthe von 0 /O1 Escudo und MediaDecima im Werthe von 0,005 Escudo.
Art. 3. Die Goldmünzen von 10, 4 u. 2 Escudoswerden ganz dieselben sein, wie diejenigen von Sil-ber zu 2 Escudos nach dem Gehalt von 0 , 900 . DieSilbermünzen von 0,40 — 0, 2 „ —, 0 , 10 des Escudoswerden ü, 8 io Gehalt haben. Die Bronzemünzenwerden aus 95 Theilen Kupfer, 4 Theilen Zinn u.
1 Theile Zink bestehen. Das gesetzliche Gehalt wirdfür die Goldmünzen mehr oder weniger 0, 2oo , fürdie Silbermünzen 0,g 9 o sein, und die Bronzemünzenwerden l°/ 0 Kupfer und 1 halbes % von jedem derbeiden andern Metalle enthalten.
Art. 4. Die Erlaubniß für das stärkere oder ge-ringere Gewicht zur Genehmigung bei der Fabrika-
tion der Münzen wird für jedes Kilogramm Münzefolgende sein:
Gold:
Grammen.
Doblon de Jsabel . . .
. . )
- von 4 Escudos .
- von 2 -
Silber:
Duro.
Escudo .
^ 2,821
■ • 1 A
Peseta.
Media Peseta. . . .
/ 4, 9 9i
Real.
Bronze:
Medio Real.
: : } 10
Cuartillo.
Decima.
Media Decima ....
Décimas.100010010
Art. 6. Die Art der Rechnungsführung bei denStaatsbehörden und für die öffentlichen Dokumenteist folgende:
Doblon de Jsabel. Escudos. Reales.
1 Vale 100 100
1 Vale 101 Vale
Die Doblonen von 4 u. 2 Escudos, die Duros, diePesetas und halben Pesetas, der halbe Real, derCuartillo und die halben Decimas werden als Aus-Hülfemünzen dienen.
Art. 7. Alle Münzen werden die Büste und denNamen des Monarchen tragen und die Umschrift„Durch die Gnade Gottes und der Constitution.Die Goldmünzen von 10 Escudos und die Silber-münzen von 2 und 1 Escudo werden mit eineroffenen Kante geprägt, auf der die Inschrift „Vater-land und Königs steht; bei den übrigen Münzenaber ist der Rand geschlossen, jedoch bei' den Silber-münzen gereift und bei den Brouzemüuzeu glatt.
Nach Art. 1. der Uebergangs-Bestimmuugen sollenalle Gold-, Silber- und Kupfermünzen, die augen-blicklich im Umlauf und den neu zu prägenden nichtgleich sind, sobald sie in den Staatsschatz fließen,soweit es dessen Mittel erlauben, umgeschmolzenwerden.
Papiergeld. Das spanische Privatpapiergowbesteht aus den Noten der Bank von Spanien rnMadrid und der Banken von Cadix, Coruiia, San-tander, Saragossa und Valladolid; übrigens haR»diese Noten nur im Bereich der Städte ihres Ur-sprungs Gültigkeit. .
Staatspapiere. Dieselben sind außerordent-lich mannichfaltig und bei den mißlichen FinanzVerhältnissen des Landes, die sich aber in der neuestenZeit besser zu gestalten anfangen, hat sich dieStaatsschuld bis vor wenigen Jahren fortwährenvermehrt. In die gänzlich verwirrt gewesenen Be-hältnisse der fundirten Schuld sucht ein Gesetz vo1. August 1851 Ordnung zu bringen, nach welchemletztere seitdem classificirt wird, indem sie i” «%große Hälften, nämlich: in die active SchNtund in die amortisirbare Schuld ze^w •Die active Schuld ist diejenige, welche anerkan ^,umgewandelt, nach dem eben citirten Gesetze vbrieft und entweder cousolidirt oder allmählrg suzahlbar ist. Es wurde nämlich den Staatsglauv^gern das Ansinnen gestellt, ihre Schuldtrtel in 0 /»consolidirte Rente umzuwandeln, gleichviel welchZinsfuß dieselben vorher hatten. Außerdem ®jenen Kategorien der Schuld, welche früher a p