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hat er die Verpflichtung, den Versicherer sogleichdavon zu benachrichtigen und ihm Alles mitzutheilen,was ihm selbst bekannt worden ist. Alan nennt dieseAnzeige die A n d i e n u n g des Seeschadens;der Zweck derselben ist, den Versicherer in den Standzu setzen, daß er unverzüglich die nöthigen Maß-regeln zur Verminderung des Schadens treffenkann, und ihre Unterlassung zieht zuweilen den Ver-lust alle« Anspruchs an den Versicherer nach sich.Der den versicherten Gegenstand betroffene Schadenmuß glaubhaft nachgewiesen werden, was durch dieVerklarung (s. Havarie) geschieht. Die Ta-xirung des eingetretenen Schadens ist gewöhnlichder schwierigste Gegenstand. Es kommt dabei haupt-sächlich auf die Einrichtung der Police an, welche indieser Beziehung zweierlei sein kann; entweder derversicherte Gegenstand ist darin förmlich geschätzt,was die Taxe in der Police und diese selbst einetaxirtePolice genannt wird; oder es ist blos derBelauf angegeben, den der Assecuradeur versichert,und die Police heißt dann eine offene. In derRegel bildet die Taxe in der Police die Grundlagefür den Umfang der beiderseitigen Rechte und Ver-bindlichkeiten der Contrahenten; bei einer offenenPolice aber muß der Versicherer im Schadensfälleden Werth des versicherten Gegenstandes beweisen.Besonders schwierig ist die Regulirung partiellerSchäden nach der Taxe. Wenn ein KaufmannWaaren erwartet, deren Preis er im Voraus nochnicht berechnen kann, wie z. B. Retouren, so kann erauch vorläufig eine Summe versichern und sich diespätere Berichtigung derselben vorbehalten, wasman eine Provisionelle Versicherung nennt.Wenn ein Kaufmann weiß, daß er Waaren füreinen gewissen Belauf erhalten werde, uicht aber,was für Waaren es sind und wie sie verladen wur-vsn, so kann er den Belauf versichern, sich aber nochdie Taxirung vorbehalten, und dieses heißt der V o r -behalt der Taxe. Diese Bestimmung bezieht sichauf die E i n t h e i l u n g i n T a x e n, indem nämlichbei der Versicherung der Gegenstand in einzelne.Theile zerlegt und jeber derselben besonders taxirt,wird, so daß die «Dumme dieser einzelnen Laxen «^rst den ganzen versicherten Betrag bildet. So kannWan z. B. 100 Kisten Zucker in Taxen von je -10 Kisten von Nr. 1—10, 11—20 rc. vertheilen und jTiir jede derselben einen besonderen Werth angeben.!^ben so kann der Versicherte bei vorbehalteuer Taxe iNach Etzipfang näherer Nachricht über die an ihn zverschifften Güter angeben, auf welche Waaren und jNach welchem Verhältnisse die provisionell versicherte,Summe auf die Waaren vertheilt werden soll. Hat jer z. B. 20,000 Mark auf Kaffee versichert, so kann!** später angeben, daß 5000 Mark auf 100 Säcke!lü- 1—100, 6000 Mark auf 100 Säcke Dir. 101— i^00 und 9000 Mark auf 50 Fässer kommen sollen;«oder wenn er die Waaren gar nicht benannt und .^0,000 Mark auf uubenaunte Retouren versichert jbnt, so kann er nach eingegangener näherer Nach- :Wt die einzelnen Taxen zu 10,000 Mark für Kaffee,ü>,000 Mark für Zucker aufgeben rc. — Wenn ein |versicherter Gegenstand zwar nicht völlig vernichtet, :.er durch den eingetretenen Unglücksfall doch in"nen solchen Zustand versetzt worden, daß er für jen Besitzer unbrauchbar ist; wenn der Gegenstand 1ou* höhere Gewalt, als: Embargo, Aufbringung,eehmung rc. verloren gegangen; wenn von dem^ebenstande in einer gewissen gesetzlich bestimmten^eit keine Nachricht eingegangen ist, so daß dadurch
eine Präsumtion für den totalen Verlust begründetist — in allen diesen Fällen kann der Versicherte dieBezahlung der ganzen versicherten Summe von demVersicherer in Ansprnch nehmen und ihm dagegenden versicherten Gegenstand mit allen seinen Rechtendarauf überlassen. Diese Ueberlassung oder die Er-klärung derselben an den Versicherer wird Aban-don oder Abandonnirung genannt, und esfinden darüber in allen Seerechten ausführlicheund zum Theil sehr abweichende Bestimiuuugenstatt rc. Ueber die Frist, nach welcher bei gänz-lichem Mangel an Nachricht der llntergang einesSchiffes präsumirt wird und die Abandonnirungeintreten kann, sind die Bestimmungen in deneinzelnen Ländern ebenfalls verschieden. Nach-dem der Schade ausgemittelt und durch dieDispache (s. Havarie) völlig regulirt ist,geschieht die Zahlung der Verluste in der Regelpünktlich und ohne Abzug; doch ist dem Versichererüberall eine gewisse Frist, meist von 1 Monat, dazubewilligt, von welcher er nach Umständen Gebrauchmachen kann.
II. Die Transportversicherung aufFlüssen und Landstraßen ist viel ein-facher als die Seeversicherung. Sie ist erst in diesemJahrhunderte aufgekommen und zwar zuerst für denRhein und den Main, dann auch auf anderenFlüssen, und später folgte die Versicherung währenddes Landtransports. Außer den Gesellschaften, diesich besonders dafür gebildet haben, werden dieseVersicherungen, besonders für den Landtransport,auch häufig von Feuerversicheruugsanstalteu über-nommen. Sie haben ihre festen, meist sehr niedrigenPrämiensätze; die Versicherung wird gewöhnlich vonhen Schiffsprocureurs und Spediteurs besorgt undanstatt der Police dient meist eine bloße Bemerkungim Frachtbriefe, daß das Gut bei der und der Ge-sellschaft für den angegebenen Betrag versichert ist.Auch übernehmen die Schifffahrtsgesellschaften oftselbst die Versicherung, besonders aber geschieht diesvon Seiten der Eiseubahngesellschaften, welche ge-wöhnlich alle ihnen übergebenen Güter stillschweigendund ohne eine Vergütung dafür zu verlangen biszu einem gewissen Werthe (etwa 50 Thlr. pr. Ctr.)selbst versichern; wer sie jedoch zu einem höherenPreise versichern will, zahlt dafür eine geringePrämie.
III. Die Feuerversicherung oderBrand-versichernng betrifft den Schaden, welcher demVersicherten an seinem Besitzthume oder an einemTheile desselben in einem bestimmten Zeitraumedurch Feuer zugefügt wird. Da sich die Versicherungentweder aus Gebäude (Immobilien) oder aufbewegliches Eigenthum (Mobilien), wie Haus-geräthe, Waaren rc. erstrecken kann, so theilt mansie iuJmmobiliar- und in Mobiliar-Brand -versicherung ein. Zu der ersteren gehören dienoch in mehreren Ländern bestehenden Landes-Fenerversichernngsan stalten, bei denenjeder Bewohner des Landes, der ein Gebäude be-sitzt, zur Versicherung desselben gezwungen ist unddie sich auf Gegenseitigkeit gründen. Da aber beidiesen Anstalten die Gebäude, besonders in Städten,immer nur zu einem sehr niedrigen Preise versichertwerden und die Wirksamkeit derselben sich auf be-wegliche Gegenstände gar uicht erstreckt, so gibt esüberall Gesellschaften, welche sowobl die letzterenals auch zuweilen den höheren Werth der Gebäude,den man bei den Landesbrandkassen nicht versichern