Versicherung
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Versicherung
rungsgesellschaft gegen Unfälle auf Eisenbahnen,welche dort viel häufiger sind, als in Deutschland.— Jedenfalls kann nur ein solcher Gegenstand ver-sichert werden, dessen ganzer oder theilweiser Unter-gang für den Versicherten einen in Gelde zu schätzen-den Verlust nach sich zieht, den man das Inter-esse des Versicherten nennt. Directes Interesseist dasjenige des Eigenthümers selbst; indirectesdas jedes Anderen, welcher durch den Untergangeines ihm nicht gehörenden Gegenstandes einen Ver-lust erleidet. Versicherungen ohne ein legales Inter-esse an dem versicherten Gegenstände heißenWett-asseku ranzen und sind verboten; ebenso auch dasVersichern eines Gegenstandes über seinen wahrenWerth. Wenn ein Unternehmen, für welches ver-sichert und auch die Prämie schon bezahlt worden,namentlich die Absendung einer Waare, rückgängiggeworden ist, wenn also die Gefahr für den Versicherernoch gar nicht begonnen hat, oder wenn der Asse-kurat in diejenige Gefahr, gegen welche er speziellversicherte, nicht gekommen ist, oder wenn die Ver-sicherung aus irgend einem Grunde, z. B. wegenMangels eines legalen Interesses, weil sie zu hochwar oder weil doppelt versichert wurde rc. ungültigist — in solchen Fällen kann die Versicherung auf-gehoben oder annullirt werden und der Versicherermuß die erhaltene Prämie zurückzahlen, kann jedoch7 ä %, zuweilen auch weniger, davon zurückbehalten.Man nennt dieses Ristorno oder ristorniren.
I. Die Transportversicherung zur See,Versicherung gegen Seegefahr oder See-assekuranz ist die wichtigste von allen Ver-sicherunasarten und auch die älteste, denn sie warjedenfalls schon um die Mitte des 15. Jahrhunderts,wo nicht früher, üblich. An allen größeren euro-päischen Handelsplätzen, wie London, Liverpool,Amsterdam, Hamburg u. a. gibt es Gesellschaftendafür; aber es befassen sich überall auch viele ein-zelne Kaufleute damit, und dies ist besonders in. England der Fall. Gegenstand der Seeassekuranzkann Alles sein, woran Jemand im Falle des Ver-lusts eines Schiffes ein Interesse hat, nämlich dasSchiff selbst <Versicherung a uf Casco), die darinverladenen Waaren, der bei der Sendung wahr-scheinlich ausfallende Gewinn (imaginairer Ge-winn), die Fracht darauf, Havarie- und Bod-mereigelder, die Kosten der Verschiffung und derAssekuranz, das Leben und die Freiheit der auf demSchiffe befindlichen Menschen, in sofern Jemandein Interesse daran hat. Die Abschließung des Asse-kuranzvertrags geschieht meist durch Mittelspersonen,Asseknranzbesorger, Commissionaire oder Assekuranz-makler; in der Police aber wird dies meist nicht an-gegeben oder es wird nur darin gesagt: „für Rech-nung wen es angeht," oder etwas Äehnliches, undder Asseknranzbesorger erscheint als der wahre Ver-sicherte. Im Falle eines Schadens muß dann dasInteresse des wirklichen Versicherten und der ertheilteAuftrag bewiesen werden. Der Assekuranzbesorgerberechnet seinem Auftraggeber die Prämie und außer-dem für seine Bemühung gewisse Procente, unddiese erhält er auch bei Auszahlung der Versiche-rungssumme. Das Geschäft derselben ist sehr ein-träglich und sie übernehmen auch nicht selten dieVersicherung selbst. Ein Schiff kann zu dem vollenWerthe, den es bei der Abreise hat, versichert wer-den und es ist dabei nichts für die Abnutzung ab-zurechnen, die es auf der Reise erleidet, indem dieseerst bei Bestimmung des Schadens mit in Anschlag
gebracht wird. Die Ausrüstuugskosten werden ge-wöhnlich dem Werthe des Schisses zugeschlagen, ob-gleich sie eigentlich mit in der Fracht enthalten sind.Diese wird, wo ihre Versicherung nicht untersagt ist,zu ihrem vollen Betrage versichert, obgleich dieseigentlich nur dann geschehen sollte, wenn die Kostenfür die Ausrüstung des Schiffes nicht zugleich mitdem Werthe des letzteren versichert werden. BeiBerechnung des zu versichernden Werthes der Waarenwird der Einkaufs- oder Factureupreis nebst allenbis an Bord darauf kommenden Spesen zum Grundegelegt und dann noch für imaginairen Gewinn ge-wöhnlich 10 % hinzugerechnet. Bodmereigeld kannnur vom Bodmereigeber versichert werden, indemnur dieser, nicht aber der Nehmer ein Interessedaran hat; der letztere wird im Gegentheil durchden Untergang des Gegenstandes der Bodmerei vonder Rückzahlung des Darlehns befreit und er darfdaher selbst diesen, soweit die Bodmerei reicht, nichtversichern. — Die Versicherung wird in der Regelfür eine bestimmte Reise geschlossen, und gilt dannvon dem Augenblicke an, wo die Waare das Landverlassen hat, bis zu dem wo sie wieder ans Landgebracht ist (v o n L a n d z u L a n d). Bei sehr weitenReisen, die nach mehreren Plätzen unternommenwerden und bei solchen, die kein bestimmtes Zielhaben, wird sie jedoch auch für eine gewisse Zeit ge-schlossen. Die Prämie wird in der Regel nach Pro-centeu von dem Werthe des versicherten Gegenstandesfestgestellt. Die Höhe derselben beruht auf Ueberein-kunft der Contrahenten und wird nach den Umständenbestimmt, unter denen die Reise zurückgelegt wird.Sie hängt daher namentlich von der Jahreszeit, vonden politischen Zeitverhältnissen, von der Tüchtigkeitdes Schiffes, der Fähigkeit des Kapitains, denGegenständen der Ladung, der Richtung der Fahrt rc.ab. Unter gewöhnlichen Umständen bildet sich aufeinem Handelsplätze eine Art Marktpreis derselben,welcher die laufende Prämie genannt wird, undworüber daher gewöhnlich, wie über die Preise vonWaaren rc., regelmäßige Preiscourante ausgegebenwerden. Besonders sind die Prämien in Kriegszeitengroßen Schwankungen unterworfen, indem dannan sich schon die Gefahr größer ist, und täglich Um-stände eintreten können, wodurch sie noch bedeutendvergrößert oder verringert werden kann; gewöhn-lich wird übrigens die Kriegsgefahr besonders ver-sichert. Wenn ein Schiff nach mehreren Häfen be-stimmt ist, so wird zuweilen bedungen, daß nur emTheil der Prämie zu bezahlen ist, wenn es die Reisenur theilweise macht; sonst aber gilt durchgängig derGrundsatz, daß der Versicherer die ganze Prämie znfordern hat, sobald die Gefahr für ihn begonnen hat.Gewöhnlich bedingt sich der Versicherer gewisse Be-freiungen vom Schadenersätze ans, z. B. frei vonBeschädigung, wenn er die Beschädigung, welchsdie Waare unterwegs leidet, nicht ersetzt; freivon... o/„ Beschädigung, wenn er sie nur er-setzt , wenn sie mehr als die festgesetzten Procentebeträgt, wofür auch in manchen Ländern einallemal gewisse Sätze für die verschiedenen Artikel,bestehen, z. B. 3 %, 5 %; in beiden Fällen wirojedoch gewöhnlich der Strandnngsfall unddie^varwgrosse von der Befreiung ausgenommen; ferner-frei von Bruch, frei von Leccage, wenn oVersicherer das Zerbrechen von Glas, Thongeschirr rc-und das Auslaufen von Flüssigkeiten nicht ersetzt-Sobald der Versicherte Nachricht erhält, daß oenversicherten Gegenstände ein Unglück zugestoßen 0 ,