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Zweiter Band.
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Volkshauer

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Vorschußvereine

Volkshauer oder Bolksheuer nennt man aufSeeschiffen die Löhnung oder den Gehalt des Schiffs-volks , des Steuermanns und der übrigen Beamtenoder Offiziere, und der schriftliche Dienstcontract,den sie mit dem Schiffer abschließen, heißt Hauer-oder Heuercontract.

Wollgarn wird das feinste, besonders in West-phalen gesponnene Leinengarn genannt.

Vollmacht, Mandat, nennt man diejenigeUrkunde, durch welche ich Jemanden den Auftragertheile, mich bei einem Rechtsgeschäfte zu vertreten.Je nachdem die Vollmacht sich auf eines oder einzelneRechtsgeschäfte, oder aber auf alle Rechtsgeschäfte,welche meine Person berühren, sich bezieht, sprichtman von Sp ecial - oder General-Vollmacht.In der Vollmacht ist sowohl der Auftraggeber, M a n-dant, als der Beauftragte, Mandatar, sowiedie Zeit der Ausstellung und der Umfang des Auf-trages genau zu bezeichnen. Sie ist jederzeit wider-ruflich. So lange aber der Widerruf nicht erfolgtist, wird der Auftraggeber durch diejenigen Hand-lungen des Beauftragten, welche der Vollmacht ent-sprechen, verpflichtet, wie er auch Rechte darauserwirbt. Wenn der Beauftragte ermächtigt sein soll,sich außer in Nothfällen einen Dritten zu substiruiren,so muß dieses ausdrücklich in der Vollmacht bemerktsein. In der Regel erlischt die Vollmacht durch denTod des Auftraggebers. Bei Handelsgeschäften da-gegen soll dieses nicht die Regel bilden (Art. 297des H.-Gs.-B.). Ueber Handels-Vollmachten imeinzelnen, namentlich über das Verhältniß zwischenVollmachtgeber, Bevollmächtigten und Dritten, mitwelchem der Bevollmächtigte Namens des Vollmacht-gebers das Geschäft abschließt, sowie endlich überHandlungsgeschäfte, welche Jemand ohne Vollmachtoder mit Ueberschreitung seiner Vollmacht für einenDritten abschließt, treffen die Art. 47—55 desH.-Gs.-B. eingehende Bestimmungen. — Sehr oft,besonders wenn es sich nur um die Eintreibung einerSchuldforderung an einem fremden Orte handelt,stellt man anstatt einer wirklichen Vollmacht nur einVollmachtsblauket aus, das man gewöhnlichauf einen ganzen Bogen Briefpapier schreibt, damites der Anwalt um ein ausführliches Vollmachtsfor-mular heften kann, und das ohnqefäbr folgender-maßen lautet:

Blanket zur Vollmachtfür Herrn X N. in N. in Sachen meiner gegenHerrn N. N. daselbst, eine Schuldforderungvon .... betreffend, in Allem wie oben steht zugebrauchen.

N. den ... N. N.

In manchen Ländern gibt es jedoch auch für die Ab-fassung des Blankets besondere Vorschriften.

Volnay , ein rother Burgunderwein 2. Classeaus dem Bezirk Beaune im Depart. Coted'or, derzu den flüchtigsten, zartesten und angenehmsten fran-zösischen Weinen gehört und vortreffliche Blumeund Würze hat. Auch gibt es Volnay 3. Classe.Bolontair, s. Handlungsdiener.Vorarlberg, s. Tirol (Oesterreich).Vorderblech, s. Eisenblech.

Vorgebirge der guten Hoffnung, s. Cap-land.

Verkauf« Recht. Mit diesem Namen werdenverschiedene polizeiliche und rechtliche Institutebezeichnet, die aber meistens bereits der Ge-schichte anheimgefallen sind. Ein polizeilich begrün-

detes Vorkaufsrecht findet in einzelnen Staatenz. B. beim Verkehr mit Früchten statt, indem biszu einer bestimmten Stunde zum Einkauf nur die-jenigen zugelassen werden, welche zum Selbstge-brauch Früchte kaufen. Im Privatrecht nennt manVorkaufsrecht jus protimiseos , das vertragsmäßigeingeräumte Recht, die Sache, ehe sie an Dritte ver-kauft werden darf, an sich zu ziehen, entweder zueinem zuvorbestimmten Preise, oder zu dem Preise,welchen ein Dritter bietet. Ein ähnliches Recht kannbei Pacht, Miethe und anderen Verträgen einge-räumt werden. In der Regel wirkt ein solches Rechtnur unter den Contrahenten, nicht gegen Dritte.Hiervon rechtlich durchaus verschieden ist das auchVorkaufsrecht benannte Retraktrecht, Lo-sungsrecht, Abtrieb, Einstands recht,Näherrecht, ein wie das polizeiliche Vorkaufs-recht allmählich im Verschwinden begriffenes Rechts-institut. Der Retrakt ist eine durch Gesetz oder Ge-wohnheit bestimmte Verpflichtung des Käuferseiner Sache, einen Dritten in den von ihm abge-schlossenen Kauf eintreten zu lassen. Der Retraktfindet nur bei einer durch Kauf vermittelten Ueber-tragung des Eigenthums oder lehen - und colonat-rechtlichen, erblichen Nutzungsrechtes an Grund-stücken statt, und wurde dann später aus Handels-oder gewerbepolitischen Rücksichten auf beweglicheGegenstände ausgedehnt. So hatten z. B. zurHebung der Wollgewerbe, der Lederfabrikation rc.gewisse Personen oder Gesellschaften ein Retraktrechtder Rohmaterialien. Die Klage konnte von dernRetraktsberechtigten gegen den Käufer und jedendritten Besitzer auf Herausgabe der Sache nebststehenden Früchten unter Abzug der Culturkostenangestellt werden, verjährte aber sehr bald, in derRegel in Jahr und Tag, d. h. 1 Jahr 6 Wochen und3 Tagen. Einzelne Arten dieses Vorkaufsrechtessind die Erblosnng, die Marklosung, das Nachbar-recht , die Theillosung (Gespilderecht) rc.; meistensaus dem heutigen Rechtsleben verschwunden.

Vormänner, f. Wechsel.

Vorschußgeschäst oder Anticip atio nsge-schäft nennt man ein Commissionsgeschäft, betwelchem der Commissionair dem Committenten einenTheil des Betrags der von dem Letzteren zum Ver-kauf in Commission erhaltenen Waaren schon beimEmpfang derselben im voraus bezahlt. Auf couranteund dem Verderben nicht unterworfene Waaren zahltder Commissionair gewöhnlich bis höchstens zweiDrittel des Fakturenbetrags als Vorschuß und ac-ceptirt dafür die von dem Absender in der Regelaus lange Sicht auf ihn gezogenen Tratten; voMTage der Bezahlung an bis zum bewerkstelligtenVerkauf der Waaren berechnet er ihm darauf 5--6 % Zinsen und außerdem meist noch eine Pro-vision. — Man nennt übrigens diese Geschäfte auchRemboursgeschäfte (s. Rembours).

Vorschußvereine nennt man die von HermannSchulze aus Delitzfch in Preußen ins Leben 0 e#rufenen Handwerkervereine, welche den Zweck haben,durch solidarische Haftbarkeit der Mitglieder unvzusammenlegen ihrer Ersparnisse größere Summenfür den Verein disponibel zu machen, und sodanndiese Summen in kleineren Beträgen ven Mit-gliedern als Anlehen wieder zur Verfügung zu v fll *ten. Die Einrichtung dieser Vereine ist im allge-meinen folgende: Das Vermögen des Vereinesdas zur Leistung der Borschüsse dient, wird durchAnlehen und durch zinsfreie Darlehen von Ehren-