Zollverein
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Zollverein
keil erforderlich. Es besteht innere Verkehrs-undZvllsreiheit, abgesehen von Salz und Spiel-karten, die verboten sind, und von bestimmtenObjecten innerer Verbrauchs- und Fabrikationsbe-steuerung, abgesehen ferner von außerordentlichenRcaßregeln im Falle von Krieg und Seuchen; hiefürßnd besondere Abreden getroffen ,md erneuert. Diepatentconvention vom 21. Sept. 1842 istsiecht auf 12 Jahre, sondern nur mit dem Recht^^rzeitiger au dreimonatliche Frist gebundenerKündigung erneuert; dieß ist die Folge des neuerenSchwankens der Meinungen über die Zweckmäßigkeitees Patentwesens überhaupt. — Artikel 10 desErtrages vom 16. ä)iat 1865 sichert durch eineReche von Bestimmungen das Salzmonopol^r deutschen Staaten, indem Ein- und Durch-fuhr der besonderen Erlaubniß und strenger Con-unterstellt und zwischen der Mehrzahl der. aalen mit Salzhaudel in ressis die Einhaltungunes möglichst gleichen Salzdebitpreises versprochenw, indem ferner Hannover und Oldenburg ihre^"k)steuer auf 2 Thaler erhöhen und der Salzein-^chwärz'ung nach andern Vereinsstaaten durch eineReche besonderer Maßregeln vorzubeugen sich ver-achtet haben. — Artikel 11, praktisch sehr wichtigfür den Binnenverkehr, betrifft den Verkehr in Ge-genständen der inneren Besteuerung. Hienachunterliegen. ausländische Erzeugnisse, welche in derAnfuhr mit mehr als 15 Sgr. verzollt sind, keinerwetteren Abgabe von Staaten oder von Corpora-
wnen; nur bei weiterer Verarbeitung unterliegenlw der auf weitere Verarbeitung gelegten Steuerilo Getreide, Malz, Vieh, der Branntwein-, Bier-,Rcahl- und Schlachtsteuer); wo die inneren Steuernon Getränken bei der Einlage letzterer erhobenverden, findet die Steuerfreiheit bereits verzollterusländischer Getränke für die aus dem Zoll- oder7^k)atlager heraus erfolgende erste Einlage statt;dl^, mehr als 15 Sgr. verzollte auslän-llche Erzeugnisse werden den inländischen und ver-"lsländischeu Erzeugnissen hinsichtlich der inneren^esteuerung gleichgesetzt. Von diesen gilt: auf den^ranstt durch die Vereiusstaaten darf keine innereteuer gelegt werden; innere Steuern sollen nurN Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most,trat' Mehl und andere Mühlenfabrikate,
vgl. Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fetta M werden dürfen, ausnahmsweise in Frankfurtauch auf Brennmaterialien, Getreide undl steige; au; Branntwein, Bier, Wein und Tabackred . eiximalsätze der inneren Besteuerung verab-rn- ^ Besteuerung eines etwa später aufkom-kislu etl Getränkes oder Nahrungsmittels ist vorbe-. "Eil. Eg ^ilt nun der Grundsatz: Das Er-^ "9"iß eines andern Vereinsstaates^ rs unter keinem Vorwand höher oderbifl tner lästigeren Weise als daö inlän-g oder als dasErzeugniß der übri-bie« ?o^einsstaaten besteuert werden;,,:^wch darf keine Abgabe erhoben werden, wenn siees dü dieselben inländischen Erzeugnisse trifft;vo„ wine höheren Sätze und die gleichen Sätzehob^"mern, die bei Verkauf und Verzehrung er-werbe werden, nur in gleicher Weise erhoben-’t" 0 " der Hervorbringung erhobene Steuernaude,.^ m^°"^Ekeuer n) treffen das Produkt desGrenr" ^ereinsstaates beim Ucbergang über dieStraß lue^bergangssteuern) auf bestimmten
(Uebergangsstraßcn). Auf eine Üeber-
gangssteuer vom Wein ist allgemein verzichtet (wo-mit eine Hauptbeschwerde der süddeutschen Wein-producenten endlich erledigt worden ist); den inne-ren V erz eh rungs steuern, wo solche bestehen, un-terliegt natürlich auch der Wein anderer Vereins-' staaten. Der Verkehr in Tabaksblätterproben bisj 10 Pfund per Post ist frei. In ausländischen Tabaks-blättern ist der Verkehr gegen Zeugniß erleichtert^ «seitens der Staaten des Taba kfteuervereinsj (Preußen, Sachsen, Hannover, Kurhessen, thüringi-; scher Verein, Braunschweig, Oldenburg). Steuern,
! welche den Kauf und Verkauf, oder die Verzehrung,
; oder die Hervorbringung und Zubereitung einesConsumtionsgegenstandes treffen, können bei derAusfuhr des Gegenstandes nach anderen Vereins-staaten unerhoben gelassen, beziehungsweise ganzoder theilweise zurückerstattet werden, und ztvar,wenn auch nach dem Auslande eine Steuerrückver-gütung gewährt wird, nie in höherem Betrage alsdemjenigen der Steuer (keine Ausfuhrprämie!! —und erst nach wirklich erfolgter Ausfuhr; die Rück-erstattung der Steuer von dem zur Essigbereitungverwendeten Branntwein ist nur bei der Ausfuhrdes Essigs in das Ausland, nicht auch bei Ausfuhrin die Vereinsstaaten, statthaft. Die nach diesenGrundsätzen entfallenden Uebergangösteuern undRückvergütungen sind einzeln verabredet; Steuerun-gen sind statthaft, müssen aber wechselseitig mitge-theilt werden. Die Erhebung der Steuern vonvereinsländischen Producten soll zur Erleichterungdes Verkehres möglichst am Bestimmungsort ge-schehen. — Innere Verzehruugssteuern fürRechnung von Communen undCorpora-tionen diesen nur gestattet werden an Gegenstän-den des örtlichen Verbrauches und zwar von Weinnur in Weinläudern, von Branntwein und Tabaküberhaupt nicht; Maximalgrenzen auch der Corpo-rationssteuersätze sind für einige Hauptgegenständeder Besteuerung verabredet. — Artikel 12 erneuertunter Verweisung auf eine besondere dießfalligeConvention und auf das zugehörige Schlußprotokollden Rübenzuckersteuerverein (s. mit XIV.).— X. Weitere Bestimmungen betreffen die Er-mäßigung der Rheinzölle, wechselseitige gleiche Be-handlung der Seeschiffe unter den deutschen See-staaten, die Chausseegelder, Flußzölle,Hafen- und ähnliche Gebühren, denen im Allge-meinen eine Maximalgrenze in dem Betrage der Un-terhaltungskosten zu setzen gesucht ist; bie Stapel-: und Umschlagsrechte werden auf's Neue für beseitigterklärt, wegen der Valuta der Zollzahlung(Thalerwährung nnd süddeutsche Währung) undwegen der Abrechnung und Auszahlung der Zoll-einkünfte sind besondere Bestimmungen getroffen. —XI. In die gemeinsame Theilung fällt le-diglich der Ertrag der Eingangs- nudAus-gangsabgaben nach Abzug a) der Kosten fürSchutz und Erhebung der Zölle an den'Außen-grenzen und im Grenz bezirk, b) der Rück-et stattilngen für unrichtige Erhebung (binnen Jah-resfrist zu fordern) und o) der auf gemeluschastllcherVerabredung beruhenden Steuervergütungen undErmäßigungen (Raffinaden aus Lolonlalzucker,Fabrikate aus fremden Tabaken). Dagegen fallendie sonstigen Kosten der Zollverwaltung (Zolldi-rection. Binnenämter) nicht dem Verein zur Last,und auch für die Grenzkosten zahlt der Verein denGrenzbezirksstaaten Bauschsummen, wogegenjeder Staat in der Zollverwaltung auf seinem Ge-