Zollverein
778 Zollverein
biete ganz selbstständig ist, seine Beamten anstelltund für sie haftet und lediglich durch controlirendeCommissare sich beaufsichtigen läßt, die zu denHauptzollämtern und Zolldirectionen (zu jedersolchen Stelle höchstens einer) entsendet werdenkönnen. Die angegebener Weise berechneten Rein-einnahmen werden nach der Kopfzahl, aufGrundlage der dreijährigen Zollvereinsvolkszäh-lungen vertheilt, mit dem schon bezeichneten Prä-cipuum für Frankfurt a. M. und mit der Garantieeiner Nettoeinnahme von 2772 Sgr. per Kopf fürHannover und Oldenburg (an Stelle des bisherigen„Vorweg" dieser Lüaaten). Für Frankfurt istein neues Berechnungsschema verabredet. Zollbe-günstigungen für einzelne Unterthanen kann derbetr. Staat auf seine „privative Zollkasse" (zumAbzug an seinem Revenuenantheil) übernehmen,jedoch ohne fernerhin auf Maschinen und Maschi-nenbestandtheile Zollnachlässe bewilligen zu können.Zollbefreiungen für Souveräne, Gesandte, über-haupt „Freipässe" für einzelne zollbare Gegenständelaufen ebenfalls auf die privative Zollkasse des be-freienden, bez. Paß ausstellenden Vereinsstaates. —XII. Indem das Zollgesetz, die Zollordnnngund das Zollstrafgesetz von 1838 auch 1865wieder erneuert worden sind, ist aus ihnen zur Ver-vollständigung des bisher gegebenen, absichtlich inden geschrchtlichen Rahmen gefaßten Bildes nochFolgendes zu erwähnen: Die Verzollung geschiehtnach dem Tarif, bez. nach dem amtlich herauszu-gebenden, die einzelnen Waaren auf den zutreffendenTarifposten anweisenden „alp habet! sehe nWaa-renverzeichniß." Die Verzollung erfolgt nachMaß, Stückzahl, Gewicht (Gewichtszölle, spezifischeZölle genannt), nach dem Werth (Werthzoll, Valo-renzoll) bei Eisenbahnwaggons. Zollfrei sind alleGegenstände in der Durchfuhr, ferner — Hadernund altes Tauwerk ausgenommen — in der Aus-fuhr, endlich alle im Tarif nicht speciell genanntenGegenstände in der Einfuhr; die Einfuhrzollfreiheiteiniger allgemeiner Gülerclassen (Produkte vonGütern auf der Grenze, schon gebrauchte Effekten,Kleider und Hausgeräthe, im Gebrauch über dieGrenzen gehende Wagen, Schiffe und Zugthiere,gebrauchte Fässer und Säcke, Musterkarten undMuster, Kunstsachen für öffentliche Zwecke, Antiken)ist im Eingang des Tarifes besonders bemerkt. DerEingangstaris enthält 44 Rubriken mit Unterab-theilungen in alphabetischer Ordnung. Die Zöllewerden theils vom Bruttogewicht erhoben (beihöchstens 1 Thlr. Zoll pr. Ctr. und wofern der Ta-rif eine Taravergütung nicht ausdrücklich festsetzt),sonst vom Nettogewicht; letzteres wird bestimmttheils durch Annahme der im Tarif beigesetzten(tarifmäßigen) Tara, welche für Flüssigkeiten sogarobligat ist, theils durch besondere Ermittlung; Fla-schen, Bindfaden, Papier, Pappen fallen nicht in dieTara. Für gemischte Gespinnste und Gewebe, fürgemischte Kolli ungleichartiger Waaren, insbesonderefür Kurzwaaren (Älereerie) sind behufs sachgemäßerVerzollung im Anhang des Tarifes besondere Be-stimmungen getroffen. Der Inhaber der Waare,welche für den Zollbetrag haftet, ist zollpflichtig.Zum Schutz der Zölle an der Außengrenze dientder Grenzbezirk, ein schmaler äußerster Grenzgürtel,dessen äußere Linie die Zolllinie heißt, dessen innereLinie (gegen das verkehrsfreie Binnengebiet) die Bin-nenlinie genannt wird; in Häfen und Flüffen sinddie Halteplätze bestimmt. Im Grenzbezirk findet für
Zwecke des Zollschutzes durch die nnisormirte Zoll-wache eine strenge Bewachung mit besonderer Con-trôle der Kaufleute, Hausirer,Gewerbtreibenden undFrachtführer, mit Haus- und Waarenlagervisitatio-nen statt; innerhalb dcr Binnenlinie sind nur Güter,die an den Binnen-Zoll- und Steuerämtern abge-fertigt werden, sowie einzelne besondere Waaren(Zucker, Kaffee, Wein, Branntwein u. s. w.), beson-derer Transportcontrole (Binnencontrole) imtereffe des Zollschutzes unterworfen. Das Zollver-fahren beginnt mit der „Anmeldung" des Zoll-pflichtigen beim Grenzamt oder einer „Anmelde-stelle," setzt sich fort in der „Déclaration" des Zoll-pflichtigen und in der „Revision" Seitens derZollbehörde; die Revision erfolgt bald ohneOefs-nung der Verschlüsse („allgemeine" Revision), baldmit Oeffnung derselben („besondere" Revision).Bei der Revision wird entweder a) der Zollbe-trag sogleich ermittelt und erhoben und dasverzollte Gut auf bestimmten Wegen durch denGrenzbezirk gewiesen, um an der Binnenliuie inden „freien Verkehr" überzugehen; oder wird esb) vorläufig unverzollt in den Packhof (Halle,Freilager, Freihafen) auf höchstens 2 Jahre ein-gelagert, gegen besondere Gebühren, monatlichca. 736 Thlr. für den Ctr. trockener, 1 / M Thlr. p. C.flüssiger Güter. Die Einlagerung ist bei Weingewöhnlich nicht statthaft, überhaupt nur Kaufleuten,Spediteuren und Fabrikanten eingeräumt. Die Be-handlung und Bearbeitung der Waaren im Lager-haus regelt sich nach den „Packhofregulativen".Manche Einlagerung ist bloße Zollcreditirnug (Cre-ditlager). Manchen Kaufleuten wird unter speziellenControlen ein „Privatlager", sei es zur Creditirungdes Zolles (Creditlager, häufiger bei Weinengros-händlern), sei es für Durchfuhr und Wiederausfuhr(Transitlager) gestattet. Zolllager finden auch b"Binnenzollämtern statt. Es findet nämlich Ver-zollung und Einlagern nicht blos an der Grenzestatt, sondern auch c) bei Binnenzoll - und Steuer-ämtern, Controlestellen ohne und mit öffentlich^Niederlage, wohin nach Leistung von Zollsicherheüdurch Pfand oder Bürgschaft und unter der Con-trôle der sogen. Begleitscheine, sowie nach Befindendes Grenzamtes unter Siegel- und Plombenverschluß-die betreffenden Güter geleitet werden, à) Die zoll-freie Durchfuhr in der Einfuhr zollbarer Artikelfindet ebenfalls unter Begleitscheincontrole statt,e) Der Ausgang der ausgangszollfreien Güter findetohne Anmeldung statt. — Die Verzollung posta-lischer Güter geschieht am Orte des Empfangspost-amtes. Zollrabatte sind nur ausnahmsweüebeibehalten (Meßgüter, Weine). — Nach ihren Anits-befugnisien sind die Zollämter entweder HauptzoU"ämter, welche zur Abfertigung jeder Waare in jedemZollbetrage befugt sind, oder Nebenzollämter; letzterewieder I. Cl , zur Eingangsverzolluug bei TaEsätzen bis zu 5 Thlr. und zur Ausgangsverzollungunbeschränkt, bei höheren Tarifsätzen bis zu 50 Thsi.Zollbetrag, befugt, und Nebenzollämter II Cl., 11der Getrerdeeinlaffung unbeschränkt, für Vieh unfür Tarifsätze unter 6 Thlr nur bis zu 10 Thl^Zollbetrag, bei höher tarifirten Gegenständen u»bis zu 10 Pfund mit höchstens 10 Thlrn. 3°^ etr ^zur Abfertigung befugt. Waarenquantitäten unl7,o Pfd. und Gefällbeträge unter 6 Sachs. W" '(I Kreuzer» bleiben unberechnet. — Für die AUfuhr zur Wiedereinfuhr, insbesondere für Veredlungund für den Marktverkehr, und für Einfuhr z