303
Achter Abschnitt.
Bon der Anlage »nd inneren Ein-richtung eines Laboratoriums.
§. 2Y4. Das Laboratorium ist der Ort, wo zurFriedens- und Kriegszeit sämmtliche Gegenständeder Ernstfeuerwerkerei verfertigt werden. DieLaboratorien zerfallen in stehende- und inFeld-Laboratorien. Erstere sind entwederFestungs- oder gewöhnliche Friedens-Labo-rarorien für offene Orte. Beiden Festungs-undFeld-Laboratorien ist es Grundsatz, sie wo mög-lich so anzulegen, daß das feindliche Feuer ihnennicht nachtheilig werden kann.
In den Festungen liegen sie daher in undan derjenigen Seite am sichersten, welche nachhöchster Wahrscheinlichkeit keinen Angriff zu er-warten hat; bei Belagerungen aber muffen sieaußer dem Bereich des feindlichen Geschützes an-gelegt und zu ihrer besseren Deckung vorliegendeHöhen benutzt werden.
§. 2Y5. Die Große eines Laboratoriums richtetsich im Allgemeinen nach der Menge der Arbei-ten, welche darin zu einerlei Zeit vorgenommenwerden sollen. In Festungen demnach, welcheein Feld - oder Reservedepot in sich fassen, muß