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sehen, wie die vorhandenen Gebäude zweckmäfii.qju benutzen sind und ob ihre Anzahl zu allenAnforderungen, welche gemacht werden können,hinreichend ist, oder vielleicht noch hölzerne Schup-pen dazu aufgeführt werden müssen.
§. 30Y. Der kommandirende Stabsoffizier derArtillerie hat für eine Anzahl stets bespannterFahrzeuge zu sorgen, mittelst welcher die Muni-tion aus dem BelagerungS-Depot nach den,an den Eingängen der Tranchcen eingerichtetenkleinen Munitions-Depots hingeschafft wird, auswelchen die Batterien unmittelbar ihre Munitionnehmen und gewöhnlich auf Schubkarren sich zu-führen lassen, wozu jedoch auch zweiräderige Fuhr-werke sehr vortheilhaft zu gebrauchen sind.
§. 310. Um die mögliche Gefahr, welche miteinem Laboratorium und seinen Vorräthen stetsverbunden ist, so viel wie möglich zu vermindern,ist es bei einer Belagerung unumgänglich nöthig,nur so viel Pulver und fertige Munition im Be-lagerungsdepot aufzunehmen, als auf 8 bis 12 Tageerforderlich ist, alles übrige aber rückwärts, einehalbe bis eine Meile weit, in einem besonderenDepot aufzubewahren, aus welchem der Belage-rungsdepot seinen Abgang nach und nach er-gänzt. Kann ein solcher rückwärts befindlicherDepot an einem schiffbaren Strom angelegt wer-den, so erleichtert dies die Herbeiführung der