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denen von Klingenberq gehabte Kastvogtcn über das Stift an-sprechen» das Stift aber wollte ihren solche nicht zngeftehen,und ward bey darüber und anderer Sachen entstandenem Streitbey einem über dieselbe erfolgten gütlichen Sprach, der Entscheidhierüber ausgestellet; es mag um das Jahr ,46z. das Stiftdas Bürger-Recht in der Stadt Zürich erlangt haben, wardauch von Pabst ?-w!o II. unter den Schutz 8. kern mit Be-stähtiguug des Stifts-Freyheiten aufgenommen: es erhielt auchAbt Joost übermahl A. 1478- das Burger-Necht in der StadtZürich auf 10. Jahr, und hat diese Stadt schon zuvor uudauch hernach in verschiedenen -wischend diesem Stift und derStadt Stein entstandenen Streitigkeiten theils gütlich, theilsrechtlich gehandlet, und ist in einem A. 1498. also ergangenenSpruch ausgesetzt worden » daß die von Stein kein Vogtcy,Oberteil oder Regierung über das Stift haben, sonder die StadtZürich derselben rechte Kastvögt und Schirmherren seyn sollend:zu Ausgang des XV. 8eculi war Abt einer Namens Johannes,und Anfangs des folgenden 8eculi David von Wiukelheim, un-ter welchem A. 152z. die Evangelische Lehre in der Stadt Steinviele Anhänger gefunden, der Abt aber die Kloster-Kirch zumPredigen derselben erstens nicht gebrauchen lassen wollen, durchVermittlung der Stadt Zürich aber einem in der Kirch 8. d§i-coigi bestellten Pockiger ein etwelches Einkommen abfolgen las-sen müssen, A- 152s. aber durch gleiche Vermittlung nicht mirdie Kloster, Kirch auch zu Haltung des Evangelischen Gottes-dicnsts zugestanden, sondern auch in Gegenwart verschiedener sei-ner Freunden und Gönnern seine Abtey und Stift zu der StadtZürich Handen auf. und übergeben. und daraegen Lebensläng-lich ein ehrliches Leibgeding angewiesen bekomme»; unlang aberhernach bat er sich bey Nacht mit dem wenigern Theil seinerMönchen durch einen heimlichen Ausgemg an einer seilernen Lei-ter in ein darzu bestelltes Schiff hinumcr gelassen, und ist mitallen dein Stift zugehörigen Briefen» Barschaft lind Kleinodiennach Rattolfzell an dem Unter- See ge'ührl worden, hat daselbstsein vbbemerkte Uebergab widerrufst»,, und sich von neüem alsAbt zu Stein ausgegeben, auch von dem Römischen Kömg ber-chnsullo den Genuß der in dem NeUcnburgische befindlichen'Stift
Aaga - Steini-