Band 
[Theil. XVII.- XVIII.]
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Es hat in dieser Landschasst und 8 ouverainität ein Gericht derso genannten z. Ständen, welches ohne Appellation über allerhandaus den Niedern Gerichten derselben dahin sppellirte Gerichts-kerlonal-und Keal-Händel und Streit urtheilet und abspricht,auch bey Errichtung oder Abänderung der Land-Satz und Ord-nungen, nebst einem gleicher; Gericht von der 8 ouverZinität vondieuc-kstel die Einwilligung zu ertheilen hat, damit selbige in demLand angenommen Werders doch haben die z. Stände von Neu-cKLwldas Vorrecht auf den Fall, allein über die Ober-Herrschafftdieser beyden 8 ouvek-ainitäten zu urtheilen, weilen VallanKin ehe-mahls ein Lehen vor; den Grafen vor; dleuckatel gewesen : Esmachen aber den ersten solcher Ständen aus die 4. älteste adelicheStaats-Räth: den andern die Meyer von Vallangin, L.ocle,I» 8 agne, örenet 8 und 1 a (^llaux tle konci, davon die erstern esbeständig sind, die 2. letstern aber ein Jahr um das andere ab-wechseln, und werden diese beyde erstere Stände von dem kro-curator von Vallan^in zusammen berussen; der dritte Stand aberbestehet aus 2. Richtern von VsllanZin, und 2. Statthaltern ausden Bergen gewöhnlich denen von 1 -ocle und 8 agne, welche alle4. der Meyer von Vallan§in ernennt und beruffet: Bey diesenStänden prTllcllret der Köttigl. Oubernator. und wohnen den-selben auch der Canzler und krocurator von Vallangin bey, ;u;dwerden sie alle Jahr zu End des klaji, oder auch außerordentli-cher Weise, wann Gefahr in Verzug, jedoch auf Kosten der ver-langenden Partheyen, versammlet.

Sodann hat es auch in dieser 8ouverainität ein Gericht, soüber das Blut unter dem ?rZk6c1>o eines Köttigl. Beamten undund zwar ohne Appellation zurichten hat, doch mag der König odersein OuberruUDr den strafbaren Gnad in Milderung oder Auf-hebung der Urtheil erweisen: Wetters ist in selbiger ein Lonll-ttorium, das aus dem Meyer, einigen Pfarrern, dem krocura-tor und Einnehmern und 2. Richtern von VallanZin bestehet,und ohne Appellation das Recht hat? die, welche in ihren Sün-den ohne Behexung fortfahren, und sich der Kirchen Zucht nichtunterwerffen wollen, mit Gefangenfchafft, Stellung an denPranger, auch mit Geld oder andern Bussen zu züchtigen, und-arzu anzuhalten; auch machen der Meyer und Pfarrer von

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