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Tirano, 8 onc!rio und .^lorbegno Vvtt Lapucineren, 1628.zu I>aon 3 eines der sogenannten engeren Reformation, und her-nach auch ein LoIIe^ium der Jesuiten zu kome errichtet worden.Es wurde folglich auch in eine»» mit den Bescheren des Herzog-thums Mevland i 6 zy. beschloffenen und 1726. bestätigtensogenanten Lapnulat festgesetzet, daß in dieser Landschaft nurCatholische Einwohner sollen geduldet, und denjenigen so ande-rer Religionen zugethan sind, weder Wohnung noch eigeneHaushaltung zu haben gestattet seyn solle, vorbehalten die Amts-leute währender Zeit ihrer Aemtcren, und die Vertriebene, soGüter darin haben (darunter auch itzo die Landsleut der z. Bünd-tcn begriffen werden) als welchen z. Monat jedes Jahrs ihreFrüchte einznsammlen, und die Zinsen zu beziehen verqunt wer-den, nebst anderen Erleutcrunqcn der Befuqsamen des Bischoffenvon Eomo geistlicher Gerichtsbarkeit, und andere dahin einlauf-fende Vorfallenheiten.
Oben ist schon angemerkt worden, daß diese Landschaft indrey Haupt-lerriei-i oder Drittel, nemlich in den obern, mitt-lern und untern, und der erste von diesen wieder in die Gerichts-barkeiten lirano und keZlio, der letztere oder untere aber in die8 guach-en lraona und /VlorbeAno eingetheilet werden. Nunwird von gemeinen lll. Bündten, und zwar auf die Weise,wie unter dem Articul Graubündten: das mehrere zu sehen, injeden solcher Theilen ein Beamteter gesetzt, von welchen derLands-Hauptmann und Vicari in dem mittleren lerricr zu 8 onän'o,die zweene in dem obern legier zu lirano und leglio, unddie zweene in dem untern zu IVlorbegno lind lraona ihren Sitzhaben. Letztere vier werdet! koöetta bctittelt, davon die Namender bereits qeweßten unter den Articklen dieser vier Oerteren zufinden. Ein jeder derselben hat seinen Statthalter, Canzler undBedienten, zu seiner Ab - und Aufwart dienen, und die soge-nante Lulia ausmachen,, welche aber nicht nothwendiger Weiseaus den Underthanen müssen genommen werden, indeme es blosvon der Willkür eines jeweiligen Amtsmann abhänget, wen erdarzu beeidigen will. Sein Einkommen bestehet theils aus § dernach Abzug der Kosten sich belaufenden Summa der Geldstra-fen, indeme der übrige Drittel der Hohen Oberkeitlichen Läm-mer