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wer zufällt, theils aus einigen von der Landschaft zuffiessendenBesoldungen. Ihr Ummt währet zwey Jahr lang, und hatein jeder die vorkommende Bürgerliche Händel in seinem unter-habenden Minus-Bezirk nach der Landschaft Gesetzen und 8»tu-mi, die . 4 . 1544. im Druck erschienen, und auf deren genaueBeobachtung er auch schwehrcn muß: zu beurtheilen, es wäredann, daß eint oder andere Parthey verlangte, daß er den soge-nannten LonliZIio äel 8avio zu Rath chge, welcher auf solcheWeise errichtet wird: Es schlagt nemlicd die einte Parthey 6. Per-sonen , die gemeinlich Rechlsgelehrte sind, vor, von diesen cr-wchlt sich der Gegentheil einen aus, dessen Meinung über denstreitigen Punkt befragt wird; der Amtömann richtet sodann seinUrteil nach seinem gegebenen Rath ein, und hiervon kan nichtan den 8inclic3to (von welchem bald ein mehreres folget) recur-rirt werden: gesetzt aber, daß von denen 6. vorgeschlagenen Per-sonen keiner der Gegenparthey anständig wäre / so müssen sodannvon dieser dem Gegentheil 6. andere vorgeschlagen werden, wo-von diesem sich einen auszuwehlen überlassen wird. Findet sichauch unter diesen keiner deme sich selbiger anvertrauen will, sowird die Vorschlagung wieder der andern Parthey heimgestellt,und auf eben diese Weise muß fortgefahren werden, bis einer vondenen vorgeschlagenen angenommen wird: Wäre es aber garkeine Möglichkeit die Partheyen hierüber zu vergleichen, so mußjegliche eine Person ernennen, die denn unter sich durch das Loosausmachen, welchem diese Entscheidung überlassen seyn solle.
Wo aber der Amtsmann eine Sache so entscheiden, daß sichder einte Theil dabey verletzet zu seyn beglaubet, so kan sich sel-biger des sogenannten kecorlo uä probos bedienen, indem erzwey, drey, oder mehrere seiner Gegenparthey vorschlaget, wo-von diese zweene erwählet, die darauf über die streitige Sachesprechen. Ist nun dieser Spruch deme gleichförmig, so von demAmtsmann ergangen, so kan vor» diesem Urtheil nicht weitersppelliret, sondern solches muß vollzogen werden, ist es aberverschieden, so kan das Geschäft vor den 8inäiL3to. oder vordie sämtliche Standsversamnllung der III. Bündten getragenwerden. Sollen aber von diesen vorgeschlagenen keiner begneh-miget werden, so muß man auf gleiche Weise, wie bey Eruam-